Tag   in Haft Diese Dokumentation entsteht aus der Justizvollzugsanstalt Heidering. Ich kann von hier nicht auf dem Postweg versenden — jede Übermittlung läuft per Telefax über Dritte. Was die Justiz über mich schreibt →
⚖ Dringend: Strafverteidiger gesucht — außerhalb Berlins

Politischer Häftling, EGMR-Beschwerde eingereicht, Abschiebungsdrohung. Beispielloser Widerstand der Berliner Staatsanwaltschaft zu erwarten. Anwalt muss außerhalb Berlins ansässig sein.

Details →
Dossier · Zugang zum Gericht · 595 StVK 126/26 Vollz

Die Sperrung der Videotelefonie — vom Bescheid zur gerichtlichen Aufhebung

Am 22.07.2026 sperrte die JVA Heidering meinen Zugang zur Videotelefonie für drei Monate. Das Landgericht Berlin I hat diesen Bescheid am 11.09.2026 als rechtswidrig aufgehoben: Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sperre lagen nicht vor. Dieses Dossier führt die gesamte Dokumentenkette zusammen — vom auslösenden Video bis zur Zustellung des Beschlusses.

Aktenzeichen
595 StVK 126/26 Vollz
Entscheidung
Bescheid vom 22.07. aufgehoben
Gericht
LG Berlin I, Einzelrichter Netsch-Hohloch
Kosten
9/10 JVA · 1/10 Antragsteller

Eine E-Mail an die Pressestelle wird zur Grundlage einer Sanktion

Am 02.06.2026 zeichnete ich aus meinem Haftraum ein rund 15-minütiges YouTube-Video auf, das den Titel „Richter Groß hat Urteil gefälscht“ trägt. Am 12.07.2026 versandte ich eine E-Mail — nicht an die Anstalt, sondern an die Pressestelle der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz — mit Hinweis auf meine laufende Verfassungsbeschwerde und einem Link zu diesem Video.

Am 17.07.2026 wurde mir mündlich mitgeteilt, die Videotelefonie werde für drei Monate gesperrt. Der schriftliche Bescheid folgte am 22.07.2026, gezeichnet „Im Auftrag Lohmeier“. Zur Begründung führte die Anstalt an, ich hätte die Videotelefonie „missbräuchlich“ zur Verbreitung persönlicher Ansichten über die Berliner Justiz genutzt und gefährde damit meine Resozialisierung.

Dagegen habe ich am 20.07.2026 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, am 14.08.2026 ergänzt. Am 11.09.2026 hat das Landgericht Berlin I entschieden.

Vom Video bis zur Zustellung des Beschlusses

DatumVorgangBeleg
Juni 2025Zugang zum Haftraummediensystem der JVA Heidering, noch in Pilot-/Testungsphase; Videotelefonie mit Angehörigen wird ermöglicht.Beschluss 11.09.2026, Tatbestand
02.06.2026Ich zeichne aus dem Haftraum ein ca. 15-minütiges YouTube-Video auf. Titel: „Richter Groß hat Urteil gefälscht“.Angabe des Betroffenen / Beschluss, Seite 2
12.07.2026E-Mail an die Pressestelle der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz mit Hinweis auf die laufende Verfassungsbeschwerde und einem Link zum Video.Anlage 152_F2
17.07.2026Mündliche Anhörung; Ankündigung der dreimonatigen Sperre. Nach Verständnis des Gerichts wird die Sperre ab diesem Tag vollzogen.Beschluss 11.09.2026, Tatbestand
20.07.2026Mein Antrag auf gerichtliche Entscheidung: Wiederherstellung, Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperre, Aushändigung eines schriftlichen, begründeten Bescheids mit Rechtsbehelfsbelehrung.Beschluss 11.09.2026, Seite 3
22.07.2026Schriftlicher Bescheid der JVA Heidering („Im Auftrag Lohmeier“): Sperre bis 16.10.2026 wegen „missbräuchlicher Nutzung“. Ausgehändigt am 23.07.2026.152_F2
14.08.2026Ergänzung meines Antrags: Aufhebung des Bescheids vom 22.07. und unverzügliche Wiederherstellung. Anträge zu Aushändigung/Rechtsbehelfsbelehrung für erledigt erklärt, Kostenentscheidung nach billigem Ermessen beantragt.Beschluss 11.09.2026, Seite 3–4
25.08.2026Stellungnahme der Anstalt, gez. „Lohmeier, Teilanstaltsleiter 1 komm.“: die Sperre sei das mildeste Mittel; ich hätte auf künftige öffentlichkeitswirksame Veröffentlichungen nicht verzichten wollen.205_F2 · 206_F2
11.09.2026Beschluss des Landgerichts Berlin I, 595 StVK 126/26 Vollz, Einzelrichter Netsch-Hohloch: Der Bescheid vom 22.07.2026 wird aufgehoben. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Kosten: 9/10 JVA, 1/10 Antragsteller. Streitwert 500 EUR.Anlage 218_F2
15.09.2026Beglaubigte Abschrift des Beschlusses erstellt (Urkundsbeamtin Thiele). Am selben Tag stelle ich fest, dass mir die Videotelefonie technisch wieder freigeschaltet ist — ohne begleitendes Schreiben.218_F2
17.09.2026Eingang des Beschlusses samt Anschreiben bei mir in der JVA Heidering.218_F2

Was das Gericht feststellt

Das Landgericht Berlin I stellt fest: Die Voraussetzungen für eine Sperre der Videotelefonie nach § 33 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 30 StVollzG Bln waren nicht gegeben. Eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt durch das Video (§ 30 Nr. 1 StVollzG Bln) sei nicht ersichtlich gewesen; die Anstalt habe dafür keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen. Eine Untersagung nach § 30 Nr. 2 StVollzG Bln habe schon deshalb nicht in Betracht gekommen, weil nicht bekannt sei, ob ich im Video überhaupt Kontakt zu Nicht-Angehörigen aufgenommen habe.

„So ist angesichts der durch die Antragsgegnerin unzureichend durchgeführten Sachverhaltsermittlung schon nicht bekannt, ob der Antragsteller strafrechtlich relevante Aussagen in dem Video getätigt hat …“ — Beschluss vom 11.09.2026, Seite 5
„Der pauschale Verweis darauf, dass es keine zu der zeitweiligen Sperrung milderen Mittel gäbe, lässt jedenfalls nicht ausschließen, dass hier ein Ermessensausfall vorlag.“ — Beschluss vom 11.09.2026, Seite 6
§ 33 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 30 StVollzG Bln · Art. 5 Abs. 1 GG · Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Bedeutung: Das Gericht hebt den Bescheid nicht wegen eines Formfehlers auf, sondern weil die Anstalt die materiellen Voraussetzungen einer Sperre nicht dargelegt hat — und weil ihre eigene Sachverhaltsaufklärung nach Einschätzung des Gerichts unzureichend war. Damit bestätigt eine gerichtliche Entscheidung erstmals unabhängig, was in der Stellungnahme der Anstalt vom 25.08.2026 bereits angelegt war: Eine Vorschrift, die die beanstandete Nutzung untersagt, wurde nie benannt.
GegenhypotheseDie Anstalt konnte in gutem Glauben davon ausgehen, dass die Veröffentlichung eines kritischen Videos über ein laufendes Verfahren die Resozialisierung gefährdet, und hat sich dabei auf ihre eigene Einschätzung der Pilotregelung gestützt, ohne die strengen Voraussetzungen des § 30 StVollzG Bln im Einzelnen zu prüfen — ein Ermessens-, kein Willkürfehler.
Was fehltEine eigene Auseinandersetzung der Anstalt mit der Frage, ob ein milderes Mittel — etwa eine Abmahnung oder eine Einschränkung der Gesprächsteilnehmer — ausgereicht hätte; genau das hält das Gericht für ungeprüft.

Ein Teilerfolg — keine vollständige Genugtuung

Ich halte fest, was der Beschluss tatsächlich entscheidet und was nicht. Aufgehoben wird der Bescheid vom 22.07.2026 — das ist der Kern meines Antrags und der einzige Punkt mit Streitwert (450 von 500 EUR). Im Übrigen wird mein Antrag abgewiesen: Die ausdrückliche Feststellung, die Sperre sei bereits ab dem 17.07.2026 rechtswidrig gewesen, hält das Gericht für unzulässig, weil sie gegenüber dem Aufhebungsantrag subsidiär sei; die Anträge zur schriftlichen Bescheidung waren durch die zwischenzeitliche Aushändigung bereits erledigt und — nach Auffassung des Gerichts — von Anfang an unzulässig, weil ich vor Antragseinreichung hätte abwarten müssen. Die Kostenentscheidung folgt diesem gemischten Ergebnis: 9/10 trägt die Anstalt, 1/10 ich selbst.

Was ich nicht behaupte. Ich behaupte nicht, dass mir das Gericht Rechtswidrigkeit „von Anfang an“ bescheinigt hat, und nicht, dass die Kostenentscheidung eine vollständige Bestätigung meiner Position ist. Der Beschluss ist, was er ist: Der Bescheid der Anstalt war rechtswidrig, weil seine gesetzlichen Voraussetzungen fehlten — nicht mehr und nicht weniger.

Die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses weist auf die Rechtsbeschwerde binnen eines Monats hin, zulässig nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, und nur durch einen Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Rechtsantragsstelle — dieselbe strukturelle Hürde wie im Fall der Rechtsbeschwerde 595 StVK 68/26 Vollz. Ob eine Rechtsbeschwerde hier angezeigt ist, prüfe ich noch.

Ein Video, das laut Gericht nicht abrufbar war — mit Titel und Länge

Auf Seite 2 des Beschlusses beschreibt das Gericht das Video als „etwa 15 Minuten lang“ und nennt seinen Titel wörtlich. Im selben Absatz heißt es, das Video sei für das Gericht auf der Plattform YouTube nicht mehr abrufbar gewesen, und die JVA Heidering habe in ihren Stellungnahmen nichts zu seinem Inhalt oder seiner technischen Erstellung mitgeteilt.

„Das Video ist etwa 15 Minuten lang und trägt den Titel ‘Richter Groß hat Urteil gefälscht’. Weitere Einzelheiten über die Art der Aufzeichnung, die Veröffentlichung sowie den Aussageinhalt sind hier nicht bekannt. … Das Video war für das Gericht auf der Plattform Youtube nicht mehr abrufbar. Die JVA Heidering hat in ihren knapp bemessenen Stellungnahmen nichts zum Inhalt und der technischen Erstellung des Videos mitgeteilt.“ — Beschluss vom 11.09.2026, Seite 2
Zur Einordnung, nicht zur Anklage
Bedeutung: Der Beschluss belegt unabhängig — aus der amtlichen Verfahrensakte eines Gerichts, nicht aus meiner eigenen Darstellung —, dass ein Video mit exakt diesem Titel existierte, am 12.07.2026 per E-Mail an eine Senatsstelle weitergeleitet und später Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens wurde. Woher Titel und Länge in den Beschluss gelangten, obwohl der Link zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr abrufbar war, teilt der Beschluss selbst nicht mit.
GegenhypotheseDie naheliegendste Erklärung ist nicht, dass jemand beim Gericht heute einen toten Link aufgerufen hätte. Titel und Länge dürften aus der E-Mail vom 12.07.2026 selbst stammen — etwa aus einer bei Versand automatisch erzeugten Link-Vorschau —, oder das Video war noch abrufbar, als die Senatsverwaltung bzw. die Anstalt es im Juli erstmals sichtete, bevor es später von der Plattform verschwand. Beides erklärt den Befund ohne Widerspruch.
Was fehltEine Angabe im Beschluss, woher die Information stammt. Das ist eine offene Frage, keine Feststellung meinerseits über ein Verhalten des Gerichts. Sie ist deshalb von Interesse, weil dieselbe knappe, nicht näher belegte Quellenlage die gesamte Bewertung der Anstalt trägt — einschließlich des in derselben Passage folgenden, ausdrücklich mit „wohl“ relativierten Satzes, dem Rückschluss aus meinen eigenen Schreiben, ich hätte mich im Video „gegen meine Verurteilung gewandt“.

Die unbegründete Wiederfreischaltung vom 15.09.2026

Am 15.09.2026 stellte ich fest, dass mir die Videotelefonie technisch wieder freigeschaltet war — ohne jedes begleitende Schreiben. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich selbst noch keine Kenntnis vom Beschluss des Landgerichts; meine eigene Ausfertigung erreichte mich erst am 17.09.2026.

Was sich damit erklärt — und was nicht. Die zeitliche Nähe legt nahe, dass die Freischaltung die Reaktion der Anstalt auf den ihr vermutlich früher als mir zugegangenen Beschluss war. Belegen kann ich das nicht: Wann genau die JVA Heidering ihre eigene Ausfertigung erhielt, ist mir nicht bekannt. Bestätigt ist nur die Reihenfolge: technische Freischaltung am 15.09., meine eigene, beglaubigte Ausfertigung am 17.09. — und auch dafür keine schriftliche Mitteilung der Anstalt selbst, nur die vom Landgericht übersandte Abschrift.

Sollte sich dieser Zusammenhang bestätigen, wäre er ein weiterer Fall des immer gleichen Musters: Entscheidungen und Unterlagen erreichen die Anstalt vor mir, ohne dass mir das in eigener Zuständigkeit mitgeteilt wird — dieselbe Verzögerungsstruktur, die für Postsendungen bereits zweifach dokumentiert ist (Anlage 211_F2, Chronik Nr. 202).

Die vollständige Kette

Stand dieser Seite: 19.09.2026. Diese Seite gibt meine eigene Darstellung und rechtliche Einordnung wieder und unterscheidet zwischen gerichtlich festgestellten Tatsachen und eigenen Angaben.