Politischer Häftling, EGMR-Beschwerde eingereicht, Abschiebungsdrohung. Beispielloser Widerstand der Berliner Staatsanwaltschaft zu erwarten. Anwalt muss außerhalb Berlins ansässig sein.
Details →Die Sperrung der Videotelefonie — vom Bescheid zur gerichtlichen Aufhebung
Am 22.07.2026 sperrte die JVA Heidering meinen Zugang zur Videotelefonie für drei Monate. Das Landgericht Berlin I hat diesen Bescheid am 11.09.2026 als rechtswidrig aufgehoben: Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sperre lagen nicht vor. Dieses Dossier führt die gesamte Dokumentenkette zusammen — vom auslösenden Video bis zur Zustellung des Beschlusses.
Eine E-Mail an die Pressestelle wird zur Grundlage einer Sanktion
Am 02.06.2026 zeichnete ich aus meinem Haftraum ein rund 15-minütiges YouTube-Video auf, das den Titel „Richter Groß hat Urteil gefälscht“ trägt. Am 12.07.2026 versandte ich eine E-Mail — nicht an die Anstalt, sondern an die Pressestelle der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz — mit Hinweis auf meine laufende Verfassungsbeschwerde und einem Link zu diesem Video.
Am 17.07.2026 wurde mir mündlich mitgeteilt, die Videotelefonie werde für drei Monate gesperrt. Der schriftliche Bescheid folgte am 22.07.2026, gezeichnet „Im Auftrag Lohmeier“. Zur Begründung führte die Anstalt an, ich hätte die Videotelefonie „missbräuchlich“ zur Verbreitung persönlicher Ansichten über die Berliner Justiz genutzt und gefährde damit meine Resozialisierung.
Dagegen habe ich am 20.07.2026 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, am 14.08.2026 ergänzt. Am 11.09.2026 hat das Landgericht Berlin I entschieden.
Vom Video bis zur Zustellung des Beschlusses
| Datum | Vorgang | Beleg |
|---|---|---|
| Juni 2025 | Zugang zum Haftraummediensystem der JVA Heidering, noch in Pilot-/Testungsphase; Videotelefonie mit Angehörigen wird ermöglicht. | Beschluss 11.09.2026, Tatbestand |
| 02.06.2026 | Ich zeichne aus dem Haftraum ein ca. 15-minütiges YouTube-Video auf. Titel: „Richter Groß hat Urteil gefälscht“. | Angabe des Betroffenen / Beschluss, Seite 2 |
| 12.07.2026 | E-Mail an die Pressestelle der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz mit Hinweis auf die laufende Verfassungsbeschwerde und einem Link zum Video. | Anlage 152_F2 |
| 17.07.2026 | Mündliche Anhörung; Ankündigung der dreimonatigen Sperre. Nach Verständnis des Gerichts wird die Sperre ab diesem Tag vollzogen. | Beschluss 11.09.2026, Tatbestand |
| 20.07.2026 | Mein Antrag auf gerichtliche Entscheidung: Wiederherstellung, Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperre, Aushändigung eines schriftlichen, begründeten Bescheids mit Rechtsbehelfsbelehrung. | Beschluss 11.09.2026, Seite 3 |
| 22.07.2026 | Schriftlicher Bescheid der JVA Heidering („Im Auftrag Lohmeier“): Sperre bis 16.10.2026 wegen „missbräuchlicher Nutzung“. Ausgehändigt am 23.07.2026. | 152_F2 |
| 14.08.2026 | Ergänzung meines Antrags: Aufhebung des Bescheids vom 22.07. und unverzügliche Wiederherstellung. Anträge zu Aushändigung/Rechtsbehelfsbelehrung für erledigt erklärt, Kostenentscheidung nach billigem Ermessen beantragt. | Beschluss 11.09.2026, Seite 3–4 |
| 25.08.2026 | Stellungnahme der Anstalt, gez. „Lohmeier, Teilanstaltsleiter 1 komm.“: die Sperre sei das mildeste Mittel; ich hätte auf künftige öffentlichkeitswirksame Veröffentlichungen nicht verzichten wollen. | 205_F2 · 206_F2 |
| 11.09.2026 | Beschluss des Landgerichts Berlin I, 595 StVK 126/26 Vollz, Einzelrichter Netsch-Hohloch: Der Bescheid vom 22.07.2026 wird aufgehoben. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Kosten: 9/10 JVA, 1/10 Antragsteller. Streitwert 500 EUR. | Anlage 218_F2 |
| 15.09.2026 | Beglaubigte Abschrift des Beschlusses erstellt (Urkundsbeamtin Thiele). Am selben Tag stelle ich fest, dass mir die Videotelefonie technisch wieder freigeschaltet ist — ohne begleitendes Schreiben. | 218_F2 |
| 17.09.2026 | Eingang des Beschlusses samt Anschreiben bei mir in der JVA Heidering. | 218_F2 |
Was das Gericht feststellt
Das Landgericht Berlin I stellt fest: Die Voraussetzungen für eine Sperre der Videotelefonie nach § 33 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 30 StVollzG Bln waren nicht gegeben. Eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt durch das Video (§ 30 Nr. 1 StVollzG Bln) sei nicht ersichtlich gewesen; die Anstalt habe dafür keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen. Eine Untersagung nach § 30 Nr. 2 StVollzG Bln habe schon deshalb nicht in Betracht gekommen, weil nicht bekannt sei, ob ich im Video überhaupt Kontakt zu Nicht-Angehörigen aufgenommen habe.
Ein Teilerfolg — keine vollständige Genugtuung
Ich halte fest, was der Beschluss tatsächlich entscheidet und was nicht. Aufgehoben wird der Bescheid vom 22.07.2026 — das ist der Kern meines Antrags und der einzige Punkt mit Streitwert (450 von 500 EUR). Im Übrigen wird mein Antrag abgewiesen: Die ausdrückliche Feststellung, die Sperre sei bereits ab dem 17.07.2026 rechtswidrig gewesen, hält das Gericht für unzulässig, weil sie gegenüber dem Aufhebungsantrag subsidiär sei; die Anträge zur schriftlichen Bescheidung waren durch die zwischenzeitliche Aushändigung bereits erledigt und — nach Auffassung des Gerichts — von Anfang an unzulässig, weil ich vor Antragseinreichung hätte abwarten müssen. Die Kostenentscheidung folgt diesem gemischten Ergebnis: 9/10 trägt die Anstalt, 1/10 ich selbst.
Was ich nicht behaupte. Ich behaupte nicht, dass mir das Gericht Rechtswidrigkeit „von Anfang an“ bescheinigt hat, und nicht, dass die Kostenentscheidung eine vollständige Bestätigung meiner Position ist. Der Beschluss ist, was er ist: Der Bescheid der Anstalt war rechtswidrig, weil seine gesetzlichen Voraussetzungen fehlten — nicht mehr und nicht weniger.
Die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses weist auf die Rechtsbeschwerde binnen eines Monats hin, zulässig nur zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, und nur durch einen Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Rechtsantragsstelle — dieselbe strukturelle Hürde wie im Fall der Rechtsbeschwerde 595 StVK 68/26 Vollz. Ob eine Rechtsbeschwerde hier angezeigt ist, prüfe ich noch.
Ein Video, das laut Gericht nicht abrufbar war — mit Titel und Länge
Auf Seite 2 des Beschlusses beschreibt das Gericht das Video als „etwa 15 Minuten lang“ und nennt seinen Titel wörtlich. Im selben Absatz heißt es, das Video sei für das Gericht auf der Plattform YouTube nicht mehr abrufbar gewesen, und die JVA Heidering habe in ihren Stellungnahmen nichts zu seinem Inhalt oder seiner technischen Erstellung mitgeteilt.
Die unbegründete Wiederfreischaltung vom 15.09.2026
Am 15.09.2026 stellte ich fest, dass mir die Videotelefonie technisch wieder freigeschaltet war — ohne jedes begleitende Schreiben. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich selbst noch keine Kenntnis vom Beschluss des Landgerichts; meine eigene Ausfertigung erreichte mich erst am 17.09.2026.
Was sich damit erklärt — und was nicht. Die zeitliche Nähe legt nahe, dass die Freischaltung die Reaktion der Anstalt auf den ihr vermutlich früher als mir zugegangenen Beschluss war. Belegen kann ich das nicht: Wann genau die JVA Heidering ihre eigene Ausfertigung erhielt, ist mir nicht bekannt. Bestätigt ist nur die Reihenfolge: technische Freischaltung am 15.09., meine eigene, beglaubigte Ausfertigung am 17.09. — und auch dafür keine schriftliche Mitteilung der Anstalt selbst, nur die vom Landgericht übersandte Abschrift.
Sollte sich dieser Zusammenhang bestätigen, wäre er ein weiterer Fall des immer gleichen Musters: Entscheidungen und Unterlagen erreichen die Anstalt vor mir, ohne dass mir das in eigener Zuständigkeit mitgeteilt wird — dieselbe Verzögerungsstruktur, die für Postsendungen bereits zweifach dokumentiert ist (Anlage 211_F2, Chronik Nr. 202).
Die vollständige Kette
- Anlage 152_F2 — E-Mail vom 12.07.2026 und Bescheid vom 22.07.2026
- Anlage 205_F2 · 206_F2 — Stellungnahme der Anstalt vom 25.08.2026
- Anlage 218_F2 — Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 11.09.2026, 595 StVK 126/26 Vollz, beglaubigte Abschrift vom 15.09.2026, Zugang 17.09.2026
- Dossier MTAL Lohmeier — Punkte 7, 9 und 11
- Dossier: Rechtsbeschwerde 595 StVK 68/26 Vollz — dieselbe strukturelle Hürde beim Rechtsmittel
Stand dieser Seite: 19.09.2026. Diese Seite gibt meine eigene Darstellung und rechtliche Einordnung wieder und unterscheidet zwischen gerichtlich festgestellten Tatsachen und eigenen Angaben.