Tag   in Haft Diese Dokumentation entsteht aus der Justizvollzugsanstalt Heidering. Ich kann von hier nicht auf dem Postweg versenden — jede Übermittlung läuft per Telefax über Dritte. Was die Justiz über mich schreibt →
⚖ Verteidigung gefunden — Träger für den Rechtshilfefonds gesucht

Wiederaufnahme: Eine Verteidigung außerhalb Berlins ist bereit. Gesucht wird eine gemeinnützige Organisation, die die Spenden verwaltet — das Geld geht an die Verteidigung, nicht an mich.

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Dossier für Redaktionen

Ich habe die Tat nicht begangen. Das Urteil gegen mich wurde manipuliert.

Das ist meine Position — und ich nenne dazu Namen. Sie müssen mir kein Wort davon glauben.

Verfassungsbeschwerde September 2026

Gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 18.08.2026 (2 Ws 111/26) und den Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 24.06.2026 (589f StVK 86/26). Vier Grundrechtsrügen. Jede stützt sich auf einen Satz aus den angegriffenen Entscheidungen selbst — nicht auf meine Darstellung.

Aktenzeichen, Stand 08.09.2026. Die erste Verfassungsbeschwerde vom 10.07.2026 wird beim Bundesverfassungsgericht unter 2 BvR 1314/26 geführt; das Schreiben der Geschäftsstelle des Zweiten Senats vom 01.09.2026 ist mir am 07.09.2026 um 17:20 Uhr zugegangen (Anlage 207_F2). Ein Aktenzeichen bezeichnet die Eintragung im Verfahrensregister; über Zustellung, Kommunikation oder inhaltliche Prüfung besagt es nichts. Für die zweite Verfassungsbeschwerde vom 01.09.2026 liegt weiterhin kein Aktenzeichen vor; eine zweite Sachstandsanfrage ist am 08.09.2026 übermittelt worden.
Update, Stand 21.09.2026. Die zweite Verfassungsbeschwerde (01./02.09.2026) ist bislang im Allgemeinen Register unter AR 6264/26 geführt, nicht im Verfahrensregister. Mit Schreiben vom 07.09.2026 (Zugang bei mir 21.09.2026) weist das Gericht darauf hin, dass die Beschwerdeschrift zum Kammergericht über die sofortige Beschwerde zum Verständnis erforderlich, aber nicht vorgelegt worden sei, und dass Ergänzungen nach Ablauf der Monatsfrist (hier: 25.09.2026) grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden können. Das benannte Dokument ist auf dieser Website seit Juli 2026 öffentlich — als Anlage 140_F2, siehe Chronik Nr. 162. Einzelheiten, Fristenchronik und die Reaktion darauf: Anlage 219_F2.

Der Fall in fünf Sätzen

1. Ich verbüße fünf Jahre und vier Monate; zwei Drittel waren am 05.07.2026 verbüßt. Ich bin Gründer und Vorsitzender des Vereins Unkremlin e. V. und lebe seit 1992 in Deutschland.

2. Der Vollzugs- und Eingliederungsplan, auf dem alles Weitere beruht, existierte über acht Monate nach Rechtskraft nicht. Er entstand erst, nachdem ich ihn förmlich verlangt hatte.

3. Das Diagnostikverfahren vom 17.04.2026 enthält den einzigen messbaren Wert des Verfahrens — LSI-R 20, ein unterdurchschnittliches Rückfallrisiko. Diese Zahl wird danach in keiner Entscheidung mehr erwähnt. Stattdessen wandert eine Formulierung über „Wutempfinden, Kränkungserleben, Vergeltungsdrang“ wörtlich durch fünf Behördendokumente.

4. Das Kammergericht hält ein Sachverständigengutachten für entbehrlich, weil die Entlassung „von vornherein ausgeschlossen“ gewesen sei — ausgeschlossen wegen ebendieser Zuschreibung, für die kein Beweismittel benannt ist.

5. Damit ist der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft.

Was in den Entscheidungen selbst steht

1. Art. 103 Abs. 1 GG — ein Dokument, das beide Gerichte hatten und ich nicht

Der Beschluss vom 24.06.2026 hält fest, ich sei angehört worden, und verweist „auf den angefertigten Anhörungsvermerk“. Das Kammergericht weist meine Gehörsrüge zurück „ausweislich des Vermerks über den Anhörungstermin am 24. Juni 2026“.

Dieser Vermerk ist mir nie zugänglich gemacht worden. Ich konnte zu dem Dokument, mit dem meine Rüge widerlegt wurde, nicht Stellung nehmen. Hinzu kommt: Die tragende Formulierung des Beschlusses stand auf einer Seite, die in der mir vor der Anhörung übersandten Fassung fehlte. Die vollständige Fassung erhielt ich am 14.07.2026 — zwanzig Tage nach der Entscheidung.

2. Art. 19 Abs. 4 GG — die Annahme wird zum Grund, sie nicht zu prüfen

Ein Gutachten sei entbehrlich, weil die Aussetzung „völlig fern“ lag. Warum sie fern lag, ergibt sich aus einer Bewertung, für die in keinem Dokument ein Beweismittel benannt ist. Der einzige standardisierte Messwert weist in die Gegenrichtung und kommt nicht mehr vor.

Der Gegenbeweis, den es gibt: Am 19.08.2026 wertete die JVA Heidering eine Kameraaufzeichnung aus und stellte fest, dass ich in einer körperlichen Auseinandersetzung nicht Aggressor war. Die Suspendierung wurde aufgehoben, der Verdienstausfall erstattet. Die einzige empirische Prüfung der zugeschriebenen Impulsivität fiel gegen die Zuschreibung aus — und dauerte wenige Tage.

3. Art. 5 Abs. 1 GG — der Satz, um den es geht

Der Beschluss vom 24.06.2026 nennt als nicht beanstandungsfreies Vollzugsverhalten: Hungerstreiks gegen eine Postkontrolle und gegen die unterbliebene Ausführung zu einem Urkundsbeamten; die Veröffentlichung der mir zugehenden Unterlagen; die Ankündigung, Namen und Fotos von Justizmitarbeitenden zu veröffentlichen. Und er hält fest, ich sei gefragt worden, ob ich meine politischen Aktivitäten fortführen wolle, und habe geantwortet, dass ich dies in jedem Fall tun werde.

Schon insoweit liegt eine positive Legalprognose nicht vor. Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 24.06.2026, Seite 2 — unmittelbar im Anschluss an die Aufzählung der Hungerstreiks und der Veröffentlichungen

Die Ausübung von Meinungs- und Rechtsschutzrechten trägt die Verweigerung der Freiheit damit bereits für sich genommen.

4. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG — Freiheit gegen Selbstbezichtigung

Der Beschluss hält es für unerlässlich, dass ich mich vor einer Entlassung mit der Tat auseinandersetze, und wertet mein Bestreiten als Hindernis. In derselben Akte räumt die Generalstaatsanwaltschaft ein, ein Schuldbekenntnis sei keine unverzichtbare Voraussetzung und das Bestreiten allein könne eine negative Prognose nicht tragen. Verwendet wird gleichwohl genau das Bestreiten.

Was ich ausdrücklich nicht behaupte

Die Verfassungsbeschwerde greift das Urteil von 2024 nicht an. Es ist nicht ihr Gegenstand; die Frist dafür ist längst abgelaufen. Angegriffen werden ausschließlich die beiden Vollstreckungsentscheidungen von 2026.

Ich beantrage nicht die Feststellung meiner Unschuld. Dass ich die Tat bestreite, ist meine Position — sie ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Eine Rüge habe ich fallen gelassen. Zur fehlenden Öffentlichkeit der Anhörung folgt das Kammergericht der herrschenden Auffassung: § 169 Abs. 1 GVG gilt für Anhörungen im Strafvollstreckungsverfahren nicht. Diesen Punkt führe ich nicht weiter, und er steht nicht in der Beschwerde.

Einen weiteren Verdacht habe ich geprüft und verworfen. Die Einzelrichterbesetzung der Strafvollstreckungskammer erschien mir zunächst fragwürdig. Nach § 78b Abs. 1 GVG ist sie bei einer zeitigen Freiheitsstrafe jedoch die gesetzlich vorgesehene Besetzung. Der Punkt taugt nicht und ist deshalb nicht erhoben.

Zur Rolle der Senatsverwaltung für Justiz behaupte ich nichts. Wie die Kenntnis von meiner Videoansprache in die Anstalt gelangte, weiß ich nicht. Das ist eine offene Frage, keine Behauptung.

Für Redaktionen

Schriftliche Anfragen erreichen mich über bagrash.presse@gmail.com oder unter der Anschrift der Justizvollzugsanstalt Heidering, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren, Buch-Nr. 327/25/7.

Hinweis zur Erreichbarkeit: Meine Videotelefonie war vom 17.07.2026 bis zur gerichtlichen Aufhebung des Sperrbescheids am 11.09.2026 gesperrt — verhängt im ausdrücklichen Zusammenhang mit einer an den Deutschen Bundestag gerichteten Videoansprache (Dossier zum Vorgang).

Stand dieser Seite: 02.09.2026. Die Verfassungsbeschwerde ist eingereicht — übermittelt am 02.09.2026 um 17:16 Uhr per Telefax an das Bundesverfassungsgericht, 17 Seiten, Übertragung OK (Sendenachweis). Am selben Tag ging um 17:00 Uhr die Strafanzeige an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin (15 Seiten, OK). Das Aktenzeichen wird hier nachgetragen.