Am 01.07.2026 legte ich gegen den mir am selben Tag um 17:25 Uhr ausgehändigten Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 24.06.2026 (Az. 589 StVK 86/26, Chronik Nr. 161) sofortige Beschwerde ein. Zugleich rügte ich vorsorglich die Verletzung rechtlichen Gehörs und stellte hilfsweise einen Antrag nach § 33a StPO. Parallel veröffentlichte ich ein Open Statement. Die Übermittlung an das Landgericht Berlin I erfolgte per Fax um 23:49 Uhr, 14 Seiten, Status „Übertragung: OK".
JVA Heidering / Großbeeren, den 01. Juli 2026 — An das Landgericht Berlin I, Strafvollstreckungskammer, per Fax vorab: 030 9014-5954. Az. 589 StVK 86/26.
Mit Schreiben vom 11.06.2026 beantragte ich, mir vor dem Anhörungstermin am 24.06.2026 die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft sowie alle entscheidungserheblichen Unterlagen zu übersenden. Am 17.06.2026 erhielt ich lediglich drei einseitig bedruckte Blätter; die vollständige Begründung der Generalstaatsanwaltschaft wurde mir bis heute nicht übermittelt. Die Stellungnahme der JVA vom 07.05.2026 erhielt ich erst am 22.06.2026 um 19:25 Uhr — faktisch einen Arbeitstag vor der Anhörung. Eine ernsthafte juristische Prüfung und Vorbereitung war unter diesen Umständen unmöglich.
Der angefochtene Beschluss verweist auf einen „angefertigten Anhörungsvermerk", der mir bis heute nicht übersandt wurde. Ich kann daher nicht überprüfen, ob meine Einwendungen zutreffend dokumentiert wurden.
Ich beantragte mit Schreiben vom 11.06.2026, Pressevertreter zur Anhörung zuzulassen. Hierauf erhielt ich keine Entscheidung; die Anhörung fand geschlossen statt.
Der Beschluss verwertet negativ, dass ich Hungerstreiks durchführte, gegen Postkontrollen protestierte, Unterlagen veröffentlichte und mit der Benennung von Justizmitarbeitenden drohte. Ein Hungerstreik gegen dokumentierte Blockaden des Zugangs zu Urkundsbeamten, Gerichten und Post darf nicht ohne Weiteres als negatives Prognosemerkmal behandelt werden.
Der Beschluss stellt darauf ab, ich hätte mich nicht mit meinen Straftaten auseinandergesetzt und bestreite die Tat. Damit wird mein Festhalten an meiner Unschuld faktisch als negatives Prognosemerkmal verwertet — dies ist in dieser Pauschalität unzulässig.
Der Beschluss verwendet meine erklärte Absicht, politische Aktivitäten fortzuführen, im Zusammenhang mit der Ablehnung einer günstigen Legalprognose. Politische Betätigung, öffentliche Kritik und mediale Dokumentation sind grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen.
Der Beschluss führt aus, ich hätte keine sozialen Kontakte angegeben außer dem Telefonkontakt zu meinem 16-jährigen Sohn. Diese Feststellung ist aktenwidrig — in anderen Vollzugsunterlagen wird ausdrücklich festgehalten, dass zahlreiche Kontakte bestehen, die dort sogar zur Begründung einer Fluchtgefahr herangezogen wurden.
Der Beschluss enthält im Wesentlichen pauschale Wertungen statt konkreter, aktueller und einzelfallbezogener Tatsachen. Mildere Mittel wie Weisungen, Bewährungshilfe oder Meldepflichten wurden nicht ernsthaft geprüft.
Der Beschluss beruht nach meiner Rüge auf mehreren Verfahrensfehlern: (1) unvollständige, verspätete Unterlagenübersendung; (2) fehlende vollständige Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft; (3) JVA-Stellungnahme erst einen Tag vor der Anhörung; (4) fehlender Anhörungsvermerk; (5) unbeschiedener Pressezugangsantrag; (6) unzulässige Verwertung von Rechtsschutzhandlungen; (7) faktischer Geständnisdruck; (8) widersprüchliche Tatsachenbasis zu sozialen Kontakten; (9) fehlende konkrete Gefahrenprognose.
JVA Heidering / Großbeeren, den 01. Juli 2026 — Öffentliche Erklärung zur sofortigen Beschwerde
Richterin Lechner hat die Aussetzung des Strafrestes abgelehnt, obwohl ich zuvor mehrfach gerügt hatte, dass mir entscheidungserhebliche Unterlagen nicht vollständig und rechtzeitig vorlagen. Die vollständige Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft wurde mir bis heute nicht übermittelt; die JVA-Stellungnahme vom 07.05.2026 erhielt ich erst am Abend des 22.06.2026.
Ich hatte beantragt, Pressevertreter zuzulassen oder über diesen Antrag rechtzeitig zu entscheiden. Eine Entscheidung erhielt ich nicht; die Anhörung fand geschlossen statt. Wenn Öffentlichkeit als Gefahr bewertet wird und Presse gleichzeitig ausgeschlossen bleibt, entsteht ein geschlossenes System ohne wirksame Kontrolle.
Meine Hungerstreiks waren kein Angriff auf den Vollzug, sondern ein letzter Protest gegen die dokumentierte Blockade meines Zugangs zu Urkundsbeamten, Gerichten, Post und Verteidigung. Wenn zuerst der Zugang zu Rechtsschutz erschwert wird und danach der Protest gegen diese Blockade als Negativmerkmal dient, wird der Rechtsstaat auf den Kopf gestellt.
Ich werde kein Geständnis ablegen, nur um Freiheit zu bekommen. Freiheit zum Preis einer Lüge ist keine Freiheit. Wenn meine Entlassung davon abhängig gemacht wird, dass ich ein Urteil anerkenne, das ich für falsch halte, wird Resozialisierung zu einem Druckmittel.
Ich fordere eine vollständige gerichtliche Überprüfung dieses Beschlusses, vollständige Akteneinsicht, die Herausgabe des Anhörungsvermerks, und eine Entscheidung, die nicht meine politische Haltung und meinen Rechtsschutz bestraft, sondern konkrete Tatsachen prüft.
Sofortige Beschwerde (Original): Anlage_140_F2_Sofortige_Beschwerde_589_StVK_86_26_revised_signed.pdf
Open Statement (Original): Anlage_141_F2_Open_Statement_zur_Sofortigen_Beschwerde_589_StVK_86_26_DE_signed.pdf
Fax-Sendeprotokoll (Original): Anlage_140-141_F2_Faxprotocol.pdf
Versandbestätigung: Fax-ID 16955729, gesendet 01.07.2026 um 23:49 Uhr an +49 30 9014-5954 (Landgericht Berlin I), 14 Seiten, Status "Übertragung: OK".