⚖ Dringend: Strafverteidiger gesucht — außerhalb Berlins

Politischer Häftling, EGMR-Beschwerde eingereicht, Abschiebungsdrohung. Beispielloser Widerstand der Berliner Staatsanwaltschaft zu erwarten. Anwalt muss außerhalb Berlins ansässig sein.

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Fall 2 · Bundesverfassungsgericht · Az. AR 6264/26 · Datum 07.09.2026, Zugang 21.09.2026

Anlage 219_F2 — Schreiben des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsbeschwerde vom 01./02.09.2026

Schreiben des Bundesverfassungsgerichts, Az. AR 6264/26, Bearbeiterin Lanz, Datum 07.09.2026, mir zugegangen am 21.09.2026 (Frankierung der Deutschen Post: 17.09.2026). Bezug: meine Verfassungsbeschwerde vom 01.09.2026, per Telefax übermittelt am 02.09.2026 (Anlage 197_F2).

Kerninhalt: Das Gericht äußert Bedenken an der Zulässigkeit, weil die Beschwerdeschrift zum Kammergericht über die sofortige Beschwerde nicht vorgelegt worden sei, obwohl dies zum Verständnis erforderlich sein dürfte, und weil die im Anlagenverzeichnis genannten weiteren Unterlagen der Beschwerdeschrift nicht beigefügt waren. Vorsorglicher Hinweis: Ergänzungen einer nicht ausreichend begründeten Verfassungsbeschwerde können nach Ablauf der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Eine richterliche Entscheidung wurde bislang nicht herbeigeführt — das Verfahren ist im Allgemeinen Register (AR), nicht im Verfahrensregister (BvR), geführt.
Fakt. Das benannte fehlende Dokument — die Beschwerdeschrift zum Kammergericht über die sofortige Beschwerde — ist die sofortige Beschwerde vom 01.07.2026 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 24.06.2026, dokumentiert als Anlage 140_F2 (Chronik Nr. 162). Sie wurde im Anlagenverzeichnis der Verfassungsbeschwerde vom 01.09.2026 tatsächlich nicht als eigene Anlage geführt — das Gericht benennt hier zutreffend eine Lücke.

Norm. § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG (Monatsfrist ab Zustellung, hier 25.08.2026 — Fristende 25.09.2026); § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG (Substantiierungspflicht, Vorlage der angegriffenen Entscheidungen und der zum Verständnis erforderlichen Unterlagen).
Gegenhypothese. Der Hinweis des Gerichts ist in der Sache zutreffend: Die Verfassungsbeschwerde selbst (Abschnitt A.3) hatte ausdrücklich angekündigt, die weiteren Anlagen „auf Anforderung unverzüglich“ nachzureichen, und um einen entsprechenden Hinweis gebeten — genau diesen Hinweis erteilt das Schreiben vom 07.09.2026 jetzt. Der Formulierungsbaustein zur Fristwahrung nach Ablauf der Monatsfrist ist eine im Allgemeinen Register des Bundesverfassungsgerichts übliche Standardformulierung und kein auf diesen Fall zugeschnittener Text.
Was auffällt, aber nicht belegt ist. Zwischen dem Datum des Schreibens (07.09.2026) und seiner Frankierung durch die Deutsche Post (17.09.2026) liegen zehn Tage; der Zugang bei mir erfolgte am 21.09.2026 — vier Tage vor Fristablauf. In diese zehn Tage fällt sowohl der Versand meiner Unterlagen an den Menschenrechtsausschuss des Bundestags (09.–11.09.2026) als auch die Aufhebung der Videotelefonie-Sperre durch das Landgericht Berlin I (11.09.2026, Dossier). Ob die verzögerte Aufgabe zur Post mit diesen Ereignissen zusammenhängt oder auf internen Bearbeitungsabläufen der Geschäftsstelle beruht, ist mir nicht bekannt und wird hier nicht behauptet.
Reaktion. Eine Ergänzung mit der nachgereichten Anlage 140_F2 sowie einem Verweis auf die öffentlich einsehbaren übrigen Anlagen wurde vorbereitet und wird über denselben Faxweg übermittelt.