⚖ Dringend: Strafverteidiger gesucht — außerhalb Berlins

Politischer Häftling, EGMR-Beschwerde eingereicht, Abschiebungsdrohung. Beispielloser Widerstand der Berliner Staatsanwaltschaft zu erwarten. Anwalt muss außerhalb Berlins ansässig sein.

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Fall 2 · Bundesverfassungsgericht · Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG · unterzeichnet 01.09.2026

Anlage 197_F2 — Verfassungsbeschwerde gegen die Verweigerung der vorzeitigen Entlassung

Unterzeichnete Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 90 ff. BVerfGG. Acht Seiten, gerichtet gegen zwei Entscheidungen:

• Beschluss des Kammergerichts vom 18.08.2026, 2 Ws 111/26, zugestellt am 25.08.2026
• Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 24.06.2026, 589f StVK 86/26, Richterin Lechner

Gerügt werden vier Grundrechtsverletzungen:

Art. 103 Abs. 1 GG — Beide Entscheidungen stützen sich tragend auf den Anhörungsvermerk vom 24.06.2026. Er lag beiden Gerichten vor und ist mir nie zugänglich gemacht worden. Hinzu kommt die unvollständige Übersendung der staatsanwaltschaftlichen Stellungnahme, deren fehlende Seite ich erst zwanzig Tage nach der Entscheidung erhielt.

Art. 19 Abs. 4 GG — Das Kammergericht hält ein Gutachten für entbehrlich, weil die Aussetzung „von vornherein ausgeschlossen“ gewesen sei; ausgeschlossen war sie wegen einer Zuschreibung, für die kein Beweismittel benannt ist. Die Annahme wird zum Grund, sie nicht zu prüfen.

Art. 5 Abs. 1 GG — Hungerstreiks gegen verweigerten Gerichtszugang, die Veröffentlichung eigener Unterlagen und die Ankündigung, politische Tätigkeit fortzusetzen, tragen die negative Prognose bereits für sich: „Schon insoweit liegt eine positive Legalprognose nicht vor.“

Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG — Die Freiheit wird an eine Selbstbezichtigung geknüpft, obwohl die Generalstaatsanwaltschaft selbst einräumt, dass das Bestreiten der Tat eine negative Prognose nicht tragen kann.

Abschnitt A.3 weist die Rechtswegerschöpfung in acht datierten Schritten nach. Abschnitt D nennt ausdrücklich, was nicht beantragt wird.
Zwei Punkte, die bewusst nicht in der Beschwerde stehen.

Die fehlende Öffentlichkeit der Anhörung. Das Kammergericht folgt der herrschenden Auffassung: § 169 Abs. 1 GVG gilt für Anhörungen im Strafvollstreckungsverfahren nicht. Ich führe diesen Punkt nicht weiter.

Die Einzelrichterbesetzung. Dass die Strafvollstreckungskammer durch eine Einzelrichterin entschied, erschien zunächst prüfenswert. Nach § 78b Abs. 1 GVG ist die Dreierbesetzung jedoch nur bei lebenslanger Freiheitsstrafe, Unterbringung und Sicherungsverwahrung vorgeschrieben; im Übrigen entscheidet ein Richter. Der Punkt ist geprüft und verworfen.
Zusammenhängende Darstellung. Das Dossier für Redaktionen: Verfassungsbeschwerde September 2026. Die vollständige Prognosekette: Das fehlende Bindeglied. Die frühere Verfassungsbeschwerde vom 10.07.2026: hier.
Stand: unterzeichnet; die Übermittlung per Telefax an das Bundesverfassungsgericht steht bevor. Sendenachweis und Aktenzeichen werden hier nachgetragen. Die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG läuft bis zum 25.09.2026.