Am 05.09.2025 habe ich beim Präsidenten des Landgerichts Berlin (Littenstraße 12–17) eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht. Gegenstand: der Beschluss vom 30.07.2025 ohne Rechtsmittelbelehrung, die unzulässige Tenoränderung nach Rechtskraft sowie das Ausbleiben einer Eingangsbestätigung meiner sofortigen Beschwerde vom 26./27.08.2025 (RR98 2267909DE). Eine Antwort steht noch aus. (Anlage 68_F2) Postalische Zustellung am 08.09.2025 (RR 9152 2700 5DE)
Dmitry Bagrash, JVA Heidering, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren — An den Präsidenten des Landgerichts Berlin (LG Berlin – Präsidium), Littenstraße 12–17. 06.09.2025.
Betreff: Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beschluss der 22. großen Strafkammer (Schwurgericht) des LG Berlin vom 30.07.2025 – zugestellt am 07.08.2025 ohne Rechtsmittelbelehrung – sowie wegen fehlender Eingangsbestätigung meiner sofortigen Beschwerde vom 26./27.08.2025 (Az.: 522 Ks 5/23; 176 Js 4/22 V).
1. Beschluss vom 30.07.2025: Die 22. große Strafkammer hat das Urteil vom 22.07.2024 „berichtigend“ erstmals um die Liste der angewendeten Strafvorschriften ergänzt. Als Begründung enthält der Beschluss ausschließlich den Satz: „Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor.“ Eine Rechtsmittelbelehrung fehlte. Zustellungseingang bei mir: 07.08.2025.
2. Sofortige Beschwerde: Am 26.08.2025 habe ich gegen diesen Beschluss fristwahrend beim LG Berlin eingereicht; am 27.08.2025 erfolgte die postalische Übersendung (Sendungsnr.: RR98 2267909DE). Bis heute liegt mir keine Eingangsbestätigung des LG vor.
3. Der Beschluss vom 30.07.2025 greift nachträglich in den Urteilstenor ein und wurde ohne Anhörung erlassen. Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung verhinderte eine sichere Fristwahrung.
1. Unzulässige „Berichtigung“ nach Rechtskraft (materielle Tenoränderung): Die erstmalige Aufnahme der gesamten Normenliste betrifft den Tenor und überschreitet den Anwendungsbereich einer bloßen Schreib- bzw. Übertragungsberichtigung. Die Kammer hat damit nach Eintritt der Rechtskraft eine materielle Ergänzung vorgenommen.
2. Fehlende Rechtsmittelbelehrung beim Beschluss vom 30.07.2025: Die unterbliebene Belehrung führte dazu, dass ich als Inhaftierter ohne anwaltliche Vertretung die Fristen nur unter erheblichen Unsicherheiten wahren konnte.
3. Organisations- und Geschäftsstellenmängel: Trotz nachweislicher Übersendung meiner sofortigen Beschwerde vom 26./27.08.2025 habe ich bis heute keine Eingangsbestätigung oder Sachstandsanzeige erhalten. Dieses Verhalten fügt sich in ein wiederholt dokumentiertes Muster aus fehlenden Eingangsbestätigungen, Annahmeverweigerungen und Verzögerungen bei der Protokollaufnahme.
1. Einleitung einer dienstaufsichtlichen Prüfung gegen die Vorsitzenden/mitwirkenden Richter:innen der 22. großen Strafkammer sowie die zuständige Geschäftsstelle. 2. Unverzügliche dienstliche Weisung an die Geschäftsstelle, den Eingang meiner Beschwerde umgehend schriftlich zu bestätigen, meinen Schriftsatz zur Entscheidung vorzulegen und mir zeitnahen Sachstand mitzuteilen. 3. Sicherung der Aktenvollständigkeit. 4. Mitteilung über Ergebnis und Maßnahmen binnen 14 Tagen nach Zugang dieser Beschwerde.
Mit freundlichen Grüßen, Dmitry Bagrash
Anlage 68_F2 (Dienstaufsichtsbeschwerde vom 06.09.2025): Anlage_68_F2.pdf
Die zugrundeliegende Beschwerde vom 26.08.2025 ist unter F2-109 dokumentiert, die parallele Fachaufsichtsbeschwerde an die Senatsverwaltung unter F2-111.