Diese Seite betrifft die Entscheidungen über meine Anträge zum Zugang zum Urkundsbeamten im Verfahren 599 StVK 215/25 Vollz sowie einen ungeklärten Postvorgang.

1Der Eilantrag — fünf Monate nach Antragstellung beschieden

Mein Antrag datiert vom 11.06.2025 und war ausdrücklich auf laufende Fristen gestützt. Die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung erging am 04.11.2025, die Entscheidung in der Hauptsache am 10.12.2025. Zu diesem Zeitpunkt waren die Fristen, um deren Wahrung es ging, seit Monaten abgelaufen.

§§ 109, 114 StVollzG · § 198 GVG · Art. 19 Abs. 4 GG
Bedeutung: Ein Eilrechtsschutz, der nach fünf Monaten ergeht, kann seinen Zweck nicht mehr erfüllen. Chronik Nr. 116 · Nr. 130
GegenhypotheseGerichte sind chronisch überlastet; eine mehrmonatige Bearbeitungszeit für einen Eilantrag kann struktureller Rückstand sein, keine gezielte Verzögerung.
Was fehltEine Zwischenverfügung oder Sachstandsmitteilung in den fünf Monaten, die zeigt, dass der Antrag als eilbedürftig behandelt wurde.

2Entschieden wurde über Termine vor der Verlegung

Die Entscheidung stützt sich darauf, mir sei am 27.05., 28.05. und 06.06.2025 Zugang zum Urkundsbeamten gewährt worden. Diese Termine liegen sämtlich vor meiner Verlegung in die JVA Heidering am 10.06.2025 und betreffen nicht den Antrag, um den es ging.

§ 109 StVollzG · § 261 StPO analog · Art. 103 Abs. 1 GG
Bedeutung: Entschieden wurde damit über einen anderen Sachverhalt als den beantragten. Chronik Nr. 125
GegenhypotheseDie Kammer konnte bei Abfassung der Entscheidung die genaue Chronologie der Verlegung übersehen haben — ein Versehen, kein bewusstes Verdrehen der Zeitfolge.
Was fehltEine Erklärung, wie Termine vor der Verlegung den Antrag betreffen sollen, der sich ausdrücklich auf die Situation danach bezog.

3Der Umschlag ohne Poststempel

Ein Schreiben des Landgerichts vom 06.10.2025 kündigte die Stellungnahme der Anstalt „nebst Anlagen“ an. Der Umschlag enthielt weder Stellungnahme noch Anlagen und trug weder Frankierung noch Poststempel. Ich habe dies mit Schriftsatz vom 21.10.2025 dokumentiert und die Beiziehung des Originalumschlags beantragt; die Stellungnahme erhielt ich erst am 10.11.2025.

§ 29 StVollzG · Art. 10 GG · Art. 103 Abs. 1 GG
Bedeutung: Ein Umschlag ohne Frankierung und ohne Stempel kann den Postweg nicht genommen haben. Dem Beweisantrag ist bis heute nicht entsprochen worden. Chronik Nr. 121 · Nr. 122
GegenhypotheseEin leerer oder falsch befüllter Umschlag kann ein einfacher Fehler der gerichtlichen Poststelle sein, unabhängig von der Kammer selbst.
Was fehltDer Originalumschlag, dessen Beiziehung ich beantragt habe, sowie eine Nachsendung der angekündigten Anlagen.

4Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 10.12.2025 blieb monatelang unauffindbar

Gegen den Beschluss der 99. Strafvollstreckungskammer vom 10.12.2025 im Verfahren 599 StVK 215/25 Vollz habe ich am 13.01.2026 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Zossen Rechtsbeschwerde und Antrag auf Zulassung eingelegt (Az. 131 AR 1/26).

Über Monate erhielt ich weder vom Landgericht einen Nachweis der Vorlage an das Kammergericht noch vom Kammergericht eine Eingangsbestätigung oder ein Aktenzeichen. Am 30.03.2026 habe ich denselben Vorgang an einem Tag auf vier Ebenen vorgetragen, jeweils mit einer Frist von 72 Stunden.

§ 118 StVollzG · Art. 19 Abs. 4 GG · Art. 103 Abs. 1 GG
Belege: 102_F2 · 103_F2 · 104_F2 · 105_F2
GegenhypotheseEin Aktenstück kann zwischen zwei Gerichten auf dem Postweg oder bei interner Weiterleitung liegen bleiben, ohne dass eine Stelle das absichtlich verzögert.
Was fehltEin Übersendungsvermerk oder Eingangsstempel, der zeigt, wann die Rechtsbeschwerde beim Landgericht tatsächlich ankam.

5Berichtigung vom 02.09.2026 zu meiner eigenen Eskalation

Eines der vier Schreiben vom 30.03.2026 ging an die Präsidentin des Abgeordnetenhauses — an die Faxnummer (030) 2325 1048. Diese Nummer ist unzutreffend; richtig ist (030) 2325 1008.

Ein Zugang bei der Präsidentin ist deshalb erstmals für den 02.09.2026 nachgewiesen. Für den Petitionsausschuss und den Rechtsausschuss gilt das nicht; deren Anschlüsse funktionieren nachweislich. Ich halte den Fehler hier fest, weil er meiner ist.

Quellen: Anlage 79_F2, 82_F2, 83_F2 · Chronik Fall 2 Nr. 116, 121, 122, 125, 130. Ergänzt am 02.09.2026: Anlage 102_F2 bis 105_F2, 199_F2 · Chronik Fall 2 Nr. 143, 196. Diese Seite gibt die Darstellung und rechtliche Einordnung von Dmitry Bagrash wieder und unterscheidet zwischen dokumentierten Vorgängen und Angaben des Betroffenen.