⚖ Verteidigung gefunden — Träger für den Rechtshilfefonds gesucht
Wiederaufnahme: Eine Verteidigung außerhalb Berlins ist bereit. Gesucht wird eine gemeinnützige Organisation, die die Spenden verwaltet — das Geld geht an die Verteidigung, nicht an mich.
Details →Fall 2 · 30.03.2026 · An den Präsidenten des LG Berlin I · 599 StVK 215/25 Vollz
Anlage 103_F2 — Dienstaufsichtliche Eskalation wegen Verdachts fortdauernder Rechtsschutzvereitelung
Dienstaufsichtsbeschwerde an die Justizverwaltung des Landgerichts Berlin I. Der Schriftsatz zieht die Trennlinie selbst: Gegenstand ist ausdrücklich nicht die richterliche Sachentscheidung, sondern die justizverwaltungsbezogene Behandlung — Eingangsbehandlung, Aktenführung, Weiterleitung, Nachweisbarkeit und Bescheidung.
Fünf Fragen, Frist 72 Stunden: welche Geschäftsstelle zuständig war; wann das Landgericht die Rechtsbeschwerde tatsächlich erhalten hat; ob, wann und an wen sie dem Kammergericht vorgelegt wurde; welche internen Maßnahmen zur Aufklärung ergriffen werden; unter welchem Vorgangszeichen die dienstaufsichtliche Bearbeitung geführt wird.
Bleibt auch das unbeantwortet, so das Schreiben, werde ich das als weiteres erhebliches Indiz dafür werten müssen, dass effektiver innerstaatlicher Rechtsschutz faktisch nicht mehr erreichbar ist.
Fünf Fragen, Frist 72 Stunden: welche Geschäftsstelle zuständig war; wann das Landgericht die Rechtsbeschwerde tatsächlich erhalten hat; ob, wann und an wen sie dem Kammergericht vorgelegt wurde; welche internen Maßnahmen zur Aufklärung ergriffen werden; unter welchem Vorgangszeichen die dienstaufsichtliche Bearbeitung geführt wird.
Bleibt auch das unbeantwortet, so das Schreiben, werde ich das als weiteres erhebliches Indiz dafür werten müssen, dass effektiver innerstaatlicher Rechtsschutz faktisch nicht mehr erreichbar ist.
Vier Schreiben an einem Tag — vier Ebenen. Am 30.03.2026 habe ich denselben Vorgang gleichzeitig an vier Stellen gebracht:
102_F2 an das Kammergericht als Rechtsbeschwerdegericht,
103_F2 an den Präsidenten des Landgerichts Berlin I,
104_F2 an die Präsidentin des Kammergerichts und
105_F2 an die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz.
Jedes mit Fristsetzung von 72 Stunden. Gegenstand ist stets derselbe: Die am 13.01.2026 zu Protokoll des Amtsgerichts Zossen eingelegte Rechtsbeschwerde (Az. 131 AR 1/26) gegen den Beschluss des LG Berlin I vom 10.12.2025 im Verfahren 599 StVK 215/25 Vollz — und der fehlende Nachweis, dass sie dem Kammergericht überhaupt vorgelegt wurde.
Alle vier gingen in Abschrift auch an das Abgeordnetenhaus von Berlin — an die Präsidentin (Fax 030 2325-1048), an den Petitionsausschuss (030 2325-1478) und an den Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten (030 2325-1318). Der Vorgang liegt dem Parlament damit seit März 2026 vor.
Berichtigung vom 02.09.2026: Die hier genannte Faxnummer der Präsidentin des Abgeordnetenhauses — (030) 2325-1048 — ist unzutreffend. Die richtige Nummer lautet (030) 2325 1008. Übermittlungen an 1048 sind am 31.03.2026, am 01.09.2026 und am 02.09.2026 jeweils fehlgeschlagen; erst die Sendung an 1008 am 02.09.2026 um 18:29 Uhr war erfolgreich. Für die Präsidentin ist ein Zugang der Schreiben vom 30.03.2026 damit nicht nachgewiesen. Für den Petitionsausschuss (2325 1478) und den Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten (2325 1318) gilt das nicht — deren Anschlüsse funktionieren nachweislich.
Alle vier gingen in Abschrift auch an das Abgeordnetenhaus von Berlin — an die Präsidentin (Fax 030 2325-1048), an den Petitionsausschuss (030 2325-1478) und an den Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten (030 2325-1318). Der Vorgang liegt dem Parlament damit seit März 2026 vor.
Berichtigung vom 02.09.2026: Die hier genannte Faxnummer der Präsidentin des Abgeordnetenhauses — (030) 2325-1048 — ist unzutreffend. Die richtige Nummer lautet (030) 2325 1008. Übermittlungen an 1048 sind am 31.03.2026, am 01.09.2026 und am 02.09.2026 jeweils fehlgeschlagen; erst die Sendung an 1008 am 02.09.2026 um 18:29 Uhr war erfolgreich. Für die Präsidentin ist ein Zugang der Schreiben vom 30.03.2026 damit nicht nachgewiesen. Für den Petitionsausschuss (2325 1478) und den Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten (2325 1318) gilt das nicht — deren Anschlüsse funktionieren nachweislich.
Zusammenhang. Der Vorgang wiederholt sich fünf Monate später in anderer Form: Im August 2026 lag der Entwurf der nächsten Rechtsbeschwerde nach nachgewiesener Zustellung am 19.08.2026 fünf Tage lang unausgehändigt in der Anstalt (Anlage 174_F2). Einen Zusammenhang behaupte ich nicht — ich stelle fest, dass beide Male ein fristgebundenes Rechtsmittel auf dem Verwaltungsweg stecken blieb und beide Male erst eigene Eskalation Bewegung brachte.
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