⚖ Dringend: Strafverteidiger gesucht — außerhalb Berlins
Politischer Häftling, EGMR-Beschwerde eingereicht, Abschiebungsdrohung. Beispielloser Widerstand der Berliner Staatsanwaltschaft zu erwarten. Anwalt muss außerhalb Berlins ansässig sein.
Details →Fall 2 · 30.03.2026 · An die Präsidentin des Kammergerichts · 599 StVK 215/25 Vollz
Anlage 104_F2 — Dienstaufsichtliche Unterrichtung und Ersuchen um Sicherung effektiven Rechtsschutzes
Unterrichtung der Dienstaufsicht des Kammergerichts über einen Vorgang, der geeignet ist, eine erhebliche Rechtsschutzlücke zu erzeugen. Kernsatz: Eine erneut drohende Blockade des Rechtswegs soll nicht im verwaltungsförmigen Niemandsland zwischen zwei Gerichten verschwinden.
Drei Fragen, Frist 72 Stunden: ob das Kammergericht die Sache bereits erhalten hat; ob und welche Schritte zur Aktenanforderung oder sonstigen Sicherung der Vorlage eingeleitet wurden; ob aus dienstaufsichtlicher Sicht Anlass besteht, die Vorgänge beim Landgericht Berlin I hinsichtlich Eingangsbehandlung und Weiterleitung aufzuklären.
Das Schreiben bezeichnet sich selbst ausdrücklich als letzten innerstaatlichen Sicherungsschritt vor dem Gang zum Bundesverfassungsgericht und zu internationalen Beschwerdemechanismen.
Drei Fragen, Frist 72 Stunden: ob das Kammergericht die Sache bereits erhalten hat; ob und welche Schritte zur Aktenanforderung oder sonstigen Sicherung der Vorlage eingeleitet wurden; ob aus dienstaufsichtlicher Sicht Anlass besteht, die Vorgänge beim Landgericht Berlin I hinsichtlich Eingangsbehandlung und Weiterleitung aufzuklären.
Das Schreiben bezeichnet sich selbst ausdrücklich als letzten innerstaatlichen Sicherungsschritt vor dem Gang zum Bundesverfassungsgericht und zu internationalen Beschwerdemechanismen.
Vier Schreiben an einem Tag — vier Ebenen. Am 30.03.2026 habe ich denselben Vorgang gleichzeitig an vier Stellen gebracht:
102_F2 an das Kammergericht als Rechtsbeschwerdegericht,
103_F2 an den Präsidenten des Landgerichts Berlin I,
104_F2 an die Präsidentin des Kammergerichts und
105_F2 an die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz.
Jedes mit Fristsetzung von 72 Stunden. Gegenstand ist stets derselbe: Die am 13.01.2026 zu Protokoll des Amtsgerichts Zossen eingelegte Rechtsbeschwerde (Az. 131 AR 1/26) gegen den Beschluss des LG Berlin I vom 10.12.2025 im Verfahren 599 StVK 215/25 Vollz — und der fehlende Nachweis, dass sie dem Kammergericht überhaupt vorgelegt wurde.
Alle vier gingen in Abschrift auch an das Abgeordnetenhaus von Berlin — an die Präsidentin (Fax 030 2325-1048), an den Petitionsausschuss (030 2325-1478) und an den Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten (030 2325-1318). Der Vorgang liegt dem Parlament damit seit März 2026 vor.
Alle vier gingen in Abschrift auch an das Abgeordnetenhaus von Berlin — an die Präsidentin (Fax 030 2325-1048), an den Petitionsausschuss (030 2325-1478) und an den Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten (030 2325-1318). Der Vorgang liegt dem Parlament damit seit März 2026 vor.
Zusammenhang. Der Vorgang wiederholt sich fünf Monate später in anderer Form: Im August 2026 lag der Entwurf der nächsten Rechtsbeschwerde nach nachgewiesener Zustellung am 19.08.2026 fünf Tage lang unausgehändigt in der Anstalt (Anlage 174_F2). Einen Zusammenhang behaupte ich nicht — ich stelle fest, dass beide Male ein fristgebundenes Rechtsmittel auf dem Verwaltungsweg stecken blieb und beide Male erst eigene Eskalation Bewegung brachte.
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