⚖ Dringend: Strafverteidiger gesucht — außerhalb Berlins
Politischer Häftling, EGMR-Beschwerde eingereicht, Abschiebungsdrohung. Beispielloser Widerstand der Berliner Staatsanwaltschaft zu erwarten. Anwalt muss außerhalb Berlins ansässig sein.
Details →Fall 2 · 30.03.2026 · An das Kammergericht · 599 StVK 215/25 Vollz
Anlage 102_F2 — Erneute vorsorgliche Vorlage, Aktenanforderung und letzte Fristsetzung
Gerichtet an das Kammergericht als Rechtsbeschwerdegericht. Bereits mit Schreiben vom 02.03.2026 hatte ich es vorsorglich über die drohende Rechtsschutzlücke unterrichtet; eine Reaktion blieb aus. Da weder eine Eingangsbestätigung noch ein Aktenzeichen vorliegt und auch das Landgericht keine Vorlage bestätigt hat, besteht der Verdacht, dass die Rechtsbeschwerde dem zuständigen Gericht bis dahin nie vorgelegt wurde.
Vier Anträge, Frist 72 Stunden: mitzuteilen, ob die Sache anhängig ist und unter welchem Aktenzeichen; falls nicht, die Akten beim Landgericht unverzüglich anzufordern; die beigefügten Abschriften hilfsweise als erneut vorsorglich eingereicht zu den Akten zu nehmen; und den Eingang schriftlich zu bestätigen.
Beigefügt: Anlage 95_F2 (Niederschrift des AG Zossen vom 13.01.2026), Anlage 96_F2 und Anlage 97_F2 (Schreiben an LG und KG vom 02.03.2026) sowie ein Auszug der Chronologie Fall 2.
Vier Anträge, Frist 72 Stunden: mitzuteilen, ob die Sache anhängig ist und unter welchem Aktenzeichen; falls nicht, die Akten beim Landgericht unverzüglich anzufordern; die beigefügten Abschriften hilfsweise als erneut vorsorglich eingereicht zu den Akten zu nehmen; und den Eingang schriftlich zu bestätigen.
Beigefügt: Anlage 95_F2 (Niederschrift des AG Zossen vom 13.01.2026), Anlage 96_F2 und Anlage 97_F2 (Schreiben an LG und KG vom 02.03.2026) sowie ein Auszug der Chronologie Fall 2.
Vier Schreiben an einem Tag — vier Ebenen. Am 30.03.2026 habe ich denselben Vorgang gleichzeitig an vier Stellen gebracht:
102_F2 an das Kammergericht als Rechtsbeschwerdegericht,
103_F2 an den Präsidenten des Landgerichts Berlin I,
104_F2 an die Präsidentin des Kammergerichts und
105_F2 an die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz.
Jedes mit Fristsetzung von 72 Stunden. Gegenstand ist stets derselbe: Die am 13.01.2026 zu Protokoll des Amtsgerichts Zossen eingelegte Rechtsbeschwerde (Az. 131 AR 1/26) gegen den Beschluss des LG Berlin I vom 10.12.2025 im Verfahren 599 StVK 215/25 Vollz — und der fehlende Nachweis, dass sie dem Kammergericht überhaupt vorgelegt wurde.
Alle vier gingen in Abschrift auch an das Abgeordnetenhaus von Berlin — an die Präsidentin (Fax 030 2325-1048), an den Petitionsausschuss (030 2325-1478) und an den Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten (030 2325-1318). Der Vorgang liegt dem Parlament damit seit März 2026 vor.
Alle vier gingen in Abschrift auch an das Abgeordnetenhaus von Berlin — an die Präsidentin (Fax 030 2325-1048), an den Petitionsausschuss (030 2325-1478) und an den Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten (030 2325-1318). Der Vorgang liegt dem Parlament damit seit März 2026 vor.
Zusammenhang. Der Vorgang wiederholt sich fünf Monate später in anderer Form: Im August 2026 lag der Entwurf der nächsten Rechtsbeschwerde nach nachgewiesener Zustellung am 19.08.2026 fünf Tage lang unausgehändigt in der Anstalt (Anlage 174_F2). Einen Zusammenhang behaupte ich nicht — ich stelle fest, dass beide Male ein fristgebundenes Rechtsmittel auf dem Verwaltungsweg stecken blieb und beide Male erst eigene Eskalation Bewegung brachte.
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