⚖ Dringend: Strafverteidiger gesucht — außerhalb Berlins
Politischer Häftling, EGMR-Beschwerde eingereicht, Abschiebungsdrohung. Beispielloser Widerstand der Berliner Staatsanwaltschaft zu erwarten. Anwalt muss außerhalb Berlins ansässig sein.
Details →Fall 2 · 30.03.2026 · An die Senatsverwaltung für Justiz · 599 StVK 215/25 Vollz
Anlage 105_F2 — Letzte fachaufsichtliche Aufforderung vor verfassungsgerichtlichen und internationalen Schritten
Das ranghöchste der vier Schreiben. Es ordnet den Einzelvorgang in das seit 2025 dokumentierte Gesamtbild ein: verweigerte oder verzögerte Protokollaufnahmen, ausbleibende schriftliche Bescheidungen, fehlende Eingangsbestätigungen, problematische Postabläufe, unterbliebene oder fehlgeleitete Weiterleitungen fristgebundener Rechtsbehelfe.
Vier Fragen, Frist 72 Stunden: welche fachaufsichtlichen Maßnahmen zur Aufklärung ergriffen werden; ob die Senatsverwaltung in den Vorgang bereits eingebunden war oder nun eingebunden wird; welches Aktenzeichen vergeben wird; welche Stelle für eine rechtsförmige Antwort verantwortlich ist.
Zur Frage der Einflussnahme — sorgfältig formuliert. Das Schreiben spricht von einem Verdacht, dass die Rechtsschutzvereitelung nicht bloß auf Einzelversagen beruhe, sondern institutionell gedeckt oder jedenfalls hingenommen werde. Soweit justizverwaltungsinterne oder staatsanwaltschaftsbezogene Einflussnahmen eine Rolle spielen sollten, bittet es um Klarstellung und Offenlegung der Kommunikationswege. Es behauptet eine solche Einflussnahme nicht.
Angekündigte Folge bei Ausbleiben einer substantiierten Reaktion: verfassungsgerichtlicher Eilrechtsschutz sowie internationale Individual- und Beschwerdemechanismen, insbesondere die zuständigen Organe der Vereinten Nationen und des Europarats.
Vier Fragen, Frist 72 Stunden: welche fachaufsichtlichen Maßnahmen zur Aufklärung ergriffen werden; ob die Senatsverwaltung in den Vorgang bereits eingebunden war oder nun eingebunden wird; welches Aktenzeichen vergeben wird; welche Stelle für eine rechtsförmige Antwort verantwortlich ist.
Zur Frage der Einflussnahme — sorgfältig formuliert. Das Schreiben spricht von einem Verdacht, dass die Rechtsschutzvereitelung nicht bloß auf Einzelversagen beruhe, sondern institutionell gedeckt oder jedenfalls hingenommen werde. Soweit justizverwaltungsinterne oder staatsanwaltschaftsbezogene Einflussnahmen eine Rolle spielen sollten, bittet es um Klarstellung und Offenlegung der Kommunikationswege. Es behauptet eine solche Einflussnahme nicht.
Angekündigte Folge bei Ausbleiben einer substantiierten Reaktion: verfassungsgerichtlicher Eilrechtsschutz sowie internationale Individual- und Beschwerdemechanismen, insbesondere die zuständigen Organe der Vereinten Nationen und des Europarats.
Vier Schreiben an einem Tag — vier Ebenen. Am 30.03.2026 habe ich denselben Vorgang gleichzeitig an vier Stellen gebracht:
102_F2 an das Kammergericht als Rechtsbeschwerdegericht,
103_F2 an den Präsidenten des Landgerichts Berlin I,
104_F2 an die Präsidentin des Kammergerichts und
105_F2 an die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz.
Jedes mit Fristsetzung von 72 Stunden. Gegenstand ist stets derselbe: Die am 13.01.2026 zu Protokoll des Amtsgerichts Zossen eingelegte Rechtsbeschwerde (Az. 131 AR 1/26) gegen den Beschluss des LG Berlin I vom 10.12.2025 im Verfahren 599 StVK 215/25 Vollz — und der fehlende Nachweis, dass sie dem Kammergericht überhaupt vorgelegt wurde.
Alle vier gingen in Abschrift auch an das Abgeordnetenhaus von Berlin — an die Präsidentin (Fax 030 2325-1048), an den Petitionsausschuss (030 2325-1478) und an den Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten (030 2325-1318). Der Vorgang liegt dem Parlament damit seit März 2026 vor.
Alle vier gingen in Abschrift auch an das Abgeordnetenhaus von Berlin — an die Präsidentin (Fax 030 2325-1048), an den Petitionsausschuss (030 2325-1478) und an den Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten (030 2325-1318). Der Vorgang liegt dem Parlament damit seit März 2026 vor.
Zusammenhang. Der Vorgang wiederholt sich fünf Monate später in anderer Form: Im August 2026 lag der Entwurf der nächsten Rechtsbeschwerde nach nachgewiesener Zustellung am 19.08.2026 fünf Tage lang unausgehändigt in der Anstalt (Anlage 174_F2). Einen Zusammenhang behaupte ich nicht — ich stelle fest, dass beide Male ein fristgebundenes Rechtsmittel auf dem Verwaltungsweg stecken blieb und beide Male erst eigene Eskalation Bewegung brachte.
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