Diese Seite betrifft die Mitwirkung am Beschluss des 2. Strafsenats vom 18.08.2026, mit dem meine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der vorzeitigen Entlassung verworfen wurde. Aufbau: Fakt – Beleg – Norm – Bedeutung. Die Bewertungen sind meine Einschätzung und ersetzen keine gerichtliche Feststellung.

1Das Gutachten sei entbehrlich, weil das Ergebnis feststehe

Der Senat hält es für unbedenklich, dass die Strafvollstreckungskammer kein Sachverständigengutachten nach § 454 Abs. 2 StPO eingeholt hat: Angesichts der vom Landgericht dargestellten Umstände habe die Möglichkeit der Aussetzung „völlig fern“ gelegen und sei „von vornherein ausgeschlossen“ gewesen.

Die Umstände, aus denen sich das ergeben soll, sind die Zuschreibungen aus dem Diagnostikverfahren vom 17.04.2026 — Wutempfinden, Kränkungserleben, Vergeltungsdrang. Für diese Zuschreibungen ist in keinem Dokument des Verfahrens ein Beweismittel benannt. Der einzige standardisierte Messwert, LSI-R 20, weist in die entgegengesetzte Richtung und wird in keiner Entscheidung mehr erwähnt.

§ 454 Abs. 2 StPO · Art. 19 Abs. 4 GG
Bedeutung: Die unbewiesene Annahme wird zum Grund dafür, sie nicht überprüfen zu müssen. Anlage 194_F2 · Anlage 137_F2 · Die ganze Kette: Welche Bewertung stammt aus welcher Quelle?
GegenhypotheseProzessökonomie: Wenn eine Entscheidung aus mehreren unabhängigen Gründen feststeht, muss kein Gutachten eingeholt werden — das ist gängige Praxis.
Was fehltEin benanntes Beweismittel für die Zuschreibung, aus der die Aussetzung als „von vornherein ausgeschlossen“ folgt.

2Die Gehörsrüge wird mit einem Dokument widerlegt, das ich nicht kenne

Der Senat verneint einen Gehörsverstoß „ausweislich des Vermerks über den Anhörungstermin am 24. Juni 2026“. Auf denselben Vermerk hatte sich bereits die Strafvollstreckungskammer berufen.

Dieser Vermerk ist mir zu keinem Zeitpunkt zugänglich gemacht worden. Ich konnte im Beschwerderechtszug nicht zu einem Dokument vortragen, dessen Inhalt mir bis heute unbekannt ist. Die Erwägung, ein Verstoß wäre nach § 309 Abs. 2 StPO durch mein Beschwerdevorbringen behoben, trifft deshalb nicht zu.

Art. 103 Abs. 1 GG · § 33a StPO · § 309 Abs. 2 StPO
Bedeutung: Zwei Instanzen stützen sich auf ein Dokument, das der Betroffene nie gesehen hat. Anlage 194_F2
GegenhypotheseEin Vermerk ist interner Aktenbestandteil; Akteneinsicht wird auf Antrag gewährt, und ein entsprechender Antrag lag zum Entscheidungszeitpunkt möglicherweise nicht vor.
Was fehltDie Gelegenheit, sich zu dem Vermerk zu äußern, auf den sich beide Instanzen stützen — Art. 103 Abs. 1 GG verlangt sie.

3Die Bestätigung ohne eigene Prüfung des Kerns

Die sofortige Beschwerde wird „aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung“ verworfen. Der Beschluss der Vorinstanz stützt die negative Prognose auf Hungerstreiks gegen verweigerten Gerichtszugang, auf die Veröffentlichung eigener Unterlagen und auf die Antwort, ich werde meine politischen Aktivitäten fortführen. Zu dieser tragenden Begründung äußert sich der Senat nicht.

Art. 5 Abs. 1 GG · § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB
Bedeutung: Mit dieser Entscheidung ist der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft. Am 01.09.2026 habe ich Verfassungsbeschwerde erhoben. Anlage 197_F2 · Dossier
GegenhypotheseDie Bezugnahme auf die zutreffenden Gründe der Vorinstanz ist im Beschwerderechtszug üblich und zulässig, wenn der Senat sie für richtig hält.
Was fehltEine eigene Auseinandersetzung des Senats mit der Frage, ob Rechtsbehelfe und politische Äußerungen von der Prognose getrennt wurden.

4Was ich diesem Senat ausdrücklich nicht vorwerfe

Zur fehlenden Öffentlichkeit der Anhörung folgt der Senat der herrschenden Auffassung: § 169 Abs. 1 GVG gilt für Anhörungen im Strafvollstreckungsverfahren nicht. Diesen Punkt führe ich nicht weiter, und er steht nicht in der Verfassungsbeschwerde.

Ebenso wenig beanstande ich die Einzelrichterbesetzung der Vorinstanz. Nach § 78b Abs. 1 GVG ist die Dreierbesetzung nur bei lebenslanger Freiheitsstrafe, Unterbringung und Sicherungsverwahrung vorgeschrieben. Ich habe den Verdacht geprüft und verworfen.

Ein persönlicher Vorwurf wird nicht erhoben.

Diese Seite dokumentiert eine Entscheidung, nicht eine Person.
Quellen: Anlage 194_F2 (Beschluss vom 18.08.2026) · Anlage 139_F2 · Anlage 137_F2 · Anlage 197_F2 · Chronik Fall 2 Nr. 189, 192. Diese Seite gibt die Darstellung und rechtliche Einordnung von Dmitry Bagrash wieder und unterscheidet zwischen dokumentierten Vorgängen und Angaben des Betroffenen.