Richterin Fetzer
Mitglied der 3. Kammer des Zweiten Senats, die meine Verfassungsbeschwerde am 01.09.2025 gemeinsam mit Richterin Langenfeld und Richter Offenloch einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen hat. Diese Seite betrifft die Entscheidung, nicht die Person.
1Nichtannahme ohne Begründung in der Sache
Der Beschluss vom 01.09.2025 (Az. 2 BvR 964/25) erging einstimmig nach § 93b i.V.m. § 93a BVerfGG. Eine Auseinandersetzung mit den von mir vorgetragenen Verfahrenstatsachen — insbesondere mit der erst nach Rechtskraft eingefügten Liste der angewendeten Vorschriften — findet nicht statt. Parallel erging der Beschluss 2 BvR 1069/25 zur Pflichtverteidigung.
2Die geforderte Vorlage war ohne Akteneinsicht nicht möglich
Zur Begründung wird ein Darlegungsversäumnis angeführt: Ich hätte den Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO vorlegen oder inhaltlich mitteilen und mich mit dessen tragenden Gründen auseinandersetzen müssen. Genau dieses Schriftstück befand sich in der Akte, in die mir die Einsicht verweigert wurde — am 12.12.2024 mit der Begründung, die Akten seien nicht im Gericht, am 16.01.2025 mit der Begründung, mir stehe als verteidigtem Angeklagten kein eigenes Einsichtsrecht zu.
3Ende des innerstaatlichen Rechtswegs
Mit diesen beiden Beschlüssen endete für meine Revision der innerstaatliche Rechtsweg. Sie markieren zugleich den Beginn der Fristberechnung für das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Die Beschlüsse erreichten mich in geöffnetem Umschlag.
4Verfahrensstand 09/2026: eine unbeantwortete und eine neue Verfassungsbeschwerde
Meine Verfassungsbeschwerde vom 10.07.2026 war zunächst 48 Tage lang weder mit einer Eingangsbestätigung noch mit einem Aktenzeichen beschieden; am 27.08.2026 habe ich deshalb eine Sachstandsanfrage gestellt. Berichtigung vom 26.09.2026: Mit Schreiben vom 01.09.2026 (Anlage 207_F2), mir zugegangen am 07.09.2026, hat das Bundesverfassungsgericht den Eingang bestätigt und das Aktenzeichen 2 BvR 1314/26 mitgeteilt (siehe Chronik Nr. 199). Die Sachentscheidung selbst steht weiterhin aus.
Am 02.09.2026 um 17:16 Uhr habe ich eine weitere Verfassungsbeschwerde übermittelt, gerichtet gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 18.08.2026 und den Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 24.06.2026. Gerügt werden Art. 103 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG.
Ich erhebe keinen Vorwurf gegen die Mitglieder dieser Kammer und weiß nicht, welcher Spruchkörper über die neue Beschwerde entscheiden wird. Diese Seite dokumentiert den Verfahrensstand.