Fall 1 Zur Prüfung 01.09.2025 / Zugang 11.09.2025

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

Nach den späteren EGMR-Unterlagen werden als letzte innerstaatliche Entscheidungen die Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 01.09.2025 genannt, zugestellt am 11.09.2025, zu den Aktenzeichen 2 BvR 964/25 und 2 BvR 1069/25.

Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash

Diese Entscheidungen markieren nach der späteren Darstellung den Abschluss des innerstaatlichen Rechtswegs und bilden die Grundlage für die Fristberechnung im EGMR-Verfahren.

Bundesverfassungsgericht. Az.: 2 BvR 964/25. Beglaubigte Abschrift. Eingang 11.09.2025. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Dmitry Bagrash, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Berlin, gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2025 – 5 StR 72/25 (Revision) – und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterinnen Langenfeld, Fetzer und den Richter Offenloch gemäß § 93b i.V.m. § 93a BVerfGG am 1. September 2025 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer hat es bereits versäumt, den für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbaren Antrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Absatz 2 Strafprozessordnung vorzulegen oder seinem Inhalt nach mitzuteilen sowie sich mit dessen tragenden Gründen rechtlich-argumentativ auseinanderzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Februar 2020 – 2 BvR 2215/19, Rn. 2 m.w.N.). Zudem zeigt die Beschwerdebegründung die Möglichkeit der Verletzung spezifischen Verfassungsrechts nicht schlüssig auf.

Begleitschreiben der Geschäftsstelle des Zweiten Senats vom 04.09.2025: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts werden vor der Veröffentlichung oder Übermittlung an Dritte grundsätzlich anonymisiert.

Bundesverfassungsgericht. Az.: 2 BvR 1069/25. Beglaubigte Abschrift. Eingang 11.09.2025. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Dmitry Bagrash, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Berlin, gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2025 – 5 StR 72/25 (Pflichtverteidigung) – und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterinnen Langenfeld, Fetzer und den Richter Offenloch gemäß § 93b i.V.m. § 93a BVerfGG am 1. September 2025 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdebegründung zeigt die Möglichkeit der Verletzung spezifischen Verfassungsrechts nicht schlüssig auf.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Langenfeld, Fetzer, Offenloch. Begleitschreiben der Geschäftsstelle des Zweiten Senats vom 04.09.2025.

Herkunft des Dokuments

2 BvR 964/25: Antwort_BVerfG_2BvR 964_25.pdf / Verfassungsgericht_2BvR 964_25.pdf

2 BvR 1069/25: Antwort_BVerfG_2BvR 1069_25.pdf / Verfassungsgericht_2BvR 1069_25.pdf

Diese beiden Nichtannahmebeschlüsse betreffen die beiden am 16.06.2025 eingelegten Verfassungsbeschwerden (siehe F1-044 und F1-045) sowie deren Ergänzungen (F1-047, F1-048, F1-051).

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