Fall 1 Zur Prüfung 19.08.2025

Weitere Ergänzung zur Verfassungsbeschwerde

Am 19.08.2025 wurde eine weitere Ergänzung zur Verfassungsbeschwerde eingereicht.

Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash

Diese Ergänzung gehört zum fortgesetzten verfassungsgerichtlichen Vortrag nach den BGH- und LG-Beschlüssen des Sommers 2025.

Dmitry Bagrash, JVA Heidering, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren — An das Bundesverfassungsgericht, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe. Berlin, den 19.08.2025. Az.: 2 BvR 964/25 – Ergänzung zur Verfassungsbeschwerde vom 18.06.2025.

I. Beschwerdegegenstand

Diese Erweiterung richtet sich gegen Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.07.2024, dem Berichtigungsbeschluss des LG Berlin vom 30.07.2025 sowie dem Beschluss des 5. Strafsenats des BGH vom 07.05.2025.

II.1. Fehlende Aufnahme der angewendeten Strafvorschriften (§ 267 Abs. 6 StPO) und nachträgliche „Ergänzung“

Das Urteil vom 22.07.2024 enthielt keine Liste der angewandten Vorschriften, die nach § 267 Abs. 6 StPO zwingender Bestandteil jedes Urteilstenors ist. Die nachträgliche Einfügung der Normen erst über ein Jahr später und nach Eintritt der Rechtskraft widerspreche dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Zitiert werden BVerfG NJW 2008, 2173; BVerfGE 64, 135, sowie BGHSt 27, 92: „Berichtigungen sind auf klar erkennbare Schreibversehen zu beschränken; materielle Änderungen des Urteilstenors nach Eintritt der Rechtskraft sind unzulässig.“

II.2. Fehlende Rechtsmittelbelehrung (§ 35a StPO)

Weder zum Urteil noch zum Berichtigungsbeschluss oder den Revisionsentscheidungen sei jemals eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Das Bundesverfassungsgericht habe wiederholt betont, dass das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung regelmäßig Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG verletze (BVerfGE 64, 135; 122, 190); auch der EGMR verlange, dass effektive Verteidigung die Kenntnis der offenstehenden Rechtsmittel voraussetze (EGMR, Pavlenko/Russland, 13.10.2009).

II.3. Revision über ein „nicht existentes“ Urteil

Ein Urteil, das die Anwendungsvorschriften nicht ausweise, sei formal unvollständig (BGH NStZ 2012, 166); dieser Mangel könne nicht nachträglich übergangen werden (BVerfG, Beschluss vom 28.03.2010 – 2 BvR 871/04); der EGMR verlange, dass alle relevanten Entscheidungsgrundlagen vollständig vorliegen (EGMR, Döry/Schweden, 08.02.1996).

II.4. Zusammenfassung

Gerügt werden Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 EMRK.

III. Anträge

1. Erweiterung der anhängigen Verfassungsbeschwerde um die genannten Verletzungen. 2. Feststellung, dass Urteil und Berichtigungsbeschluss rechtsstaatswidrig und grundrechtsverletzend sind. 3. Rüge der vollständig fehlenden Rechtsmittelbelehrung als eigenständiger Grundrechtsverstoß. 4. Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen und Zurückverweisung an das Landgericht Berlin bzw. den BGH.

Mit freundlichen Grüßen, Dmitry Bagrash. Anlagen: Berichtigungsbeschluss LG Berlin vom 30.07.2025.

Herkunft des Dokuments

Ergänzung zur Verfassungsbeschwerde vom 19.08.2025: Ergänzung zur Verfassungsbeschwerde_19.08.2025.pdf

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