Am 13.10.2025 wurde im Zusammenhang mit dem Fall 1 ein EGMR-Beschwerdekomplex vorbereitet bzw. eingereicht, einschließlich Beschwerdeformular, ergänzender Abschnitte E und F sowie eines Antrags nach Regel 39.
Dieser Komplex ist nicht mehr Teil des ursprünglichen Revisionsverfahrens, schließt aber die chronologische Kette der innerstaatlichen Rechtswegerschöpfung und internationalen Weiterverfolgung ab.
European Court of Human Rights / Cour européenne des droits de l’homme. Beschwerdeformular (GER-2022/2). Beschwerdeführer: Dmitry Bagrash, geb. 09.05.1968 in Moskau, russische Staatsangehörigkeit, JVA Heidering, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren. E-Mail: bagrash.presse@gmail.com. Beschwerdegegner: Deutschland.
Hinweis zur Darstellung: Das amtliche Beschwerdeformular umfasst im Original 16 Seiten mit Abschnitten A bis I (Personalien, Sachverhalt, geltend gemachte Konventionsverletzungen, Zulässigkeit, Anlagenverzeichnis mit über 90 Einzelpositionen). Wegen des außergewöhnlichen Umfangs wird nachfolgend eine originalgetreue, aber stark gekürzte Zusammenfassung der inhaltlich zentralen Abschnitte E bis G wiedergegeben.
Der Beschwerdeführer stellt sich als Journalist und Vorsitzender des Vereins UnKremlin e.V. vor, dessen Tätigkeit in offiziellen russischen OSZE-Verlautbarungen namentlich erwähnt worden sei. Am 22.07.2024 verurteilte ihn das LG Berlin (522 Ks 5/23) u.a. wegen versuchten Mordes im Zusammenhang mit einer USBV an der Lepsiusstraße. Er trägt vor, die Vorrichtung habe mindestens 13 Tage in einem sauerstoffarmen Schacht gelegen; es hätten keine Zünd- oder Brandspuren vorgelegen, die 9-Volt-Batterie sei entladen gewesen, die Funktion der Leiterplatte sei ungeklärt geblieben, und an Bauteilen seien nicht zugeordnete DNA-Spuren gefunden worden. Diese Punkte seien im Verfahren nach seiner Darstellung nicht hinreichend aufgeklärt worden.
Als maßgebliche innerstaatliche Entscheidungen benennt er die BGH-Beschlüsse vom 07.05.2025 (Senat und Vorsitzende) und vom 19.06.2025 sowie die Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 01.09.2025 (Zugang 11.09.2025). Er schildert im Einzelnen: das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung bei Urteilsverkündung; die erst 373 Tage später erfolgte, seiner Auffassung nach unzulässige nachträgliche „Berichtigung“ der Vorschriftenliste (30.07.2025); die Verwertung einer ihm nie zugänglich gemachten Stellungnahme seines vormaligen Pflichtverteidigers vom 07.01.2025; die über Monate verweigerte Akteneinsicht; sowie zahlreiche dokumentierte Hindernisse beim Zugang zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, bei der Protokollierung und Weiterleitung von Schriftsätzen und bei der Erteilung von Eingangsbestätigungen nach § 37 StPO – Themenkomplexe, die bereits ausführlich in der Fall-2-Chronik dieser Website dokumentiert sind.
Ergänzend schildert er den politischen Kontext seiner Vereinstätigkeit (russische OSZE-Erklärungen von 2021 und 2022, die UnKremlin e.V. namentlich nennen) sowie einen von ihm 2021 erlebten Vorfall der Beschlagnahme eines Transparents bei einer angemeldeten Kundgebung vor der russischen Botschaft.
Der Beschwerdeführer macht folgende Verletzungen geltend: Art. 6 Abs. 1 EMRK (Begründungspflicht; keine Auseinandersetzung mit entscheidungserheblichem Vorbringen zu USBV-Technik/DNA-Spuren und zur Corona-Soforthilfe-Thematik; willkürfreie Beweiswürdigung); Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK (ausreichende Zeit und Mittel zur Verteidigung, insbesondere Akteneinsicht); Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK (Verteidigung durch einen Rechtsanwalt; Zerrüttung des Mandatsverhältnisses; unzugänglich gemachte Verteidigerstellungnahme); Art. 6 Abs. 1 EMRK (Zugang zum Gericht/Kommunikationssicherheit, UKB/Protokoll/Post); Art. 13 EMRK (wirksame innerstaatliche Beschwerde); sowie Protokoll Nr. 7, Art. 2 EMRK (Recht auf Überprüfung durch ein Rechtsmittelgericht in Strafsachen, bezogen auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung und die nachträgliche Tenorergänzung).
Für jeden Beschwerdepunkt legt der Beschwerdeführer die Kette der eingelegten innerstaatlichen Rechtsmittel dar (Revision zum BGH, Anhörungsrügen, Verfassungsbeschwerden mit drei Ergänzungen, Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG vom 01.09.2025). Er benennt als Fristbeginn für die Vier-Monats-Frist nach Art. 35 Abs. 1 EMRK den 11.09.2025 (Zugang der BVerfG-Entscheidungen) und damit den 11.01.2026 als Fristende, welche mit Einreichung am 13.10.2025 gewahrt sei.
Das Formular listet über 90 chronologisch geordnete Anlagen auf – von den BGH- und BVerfG-Entscheidungen über sämtliche Revisionsbegründungsergänzungen (Teile 1–8 nebst Corona-Ergänzung) bis zu den in der Fall-2- und Fall-3-Chronik geführten Einzeldokumenten (u.a. Anlagen 1_F2 bis 77_F2, größtenteils bereits auf dieser Website vollständig dokumentiert) sowie den „Täuschung“-Dokumenten 1–6.
Dmitry Bagrash, JVA Heidering, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren — An den Registrar, European Court of Human Rights, Council of Europe, 1 avenue de l’Europe, 67075 Strasbourg Cedex, Frankreich. Datum: 13.10.2025. Antrag auf einstweilige Maßnahmen nach Regel 39 der Verfahrensordnung des EGMR.
Hinweis zur Darstellung: Dieser Antrag umfasst im Original 57 Seiten mit 16 thematisch gegliederten Abschnitten (7.1–7.16), von denen jeder Sachverhalt, Beweismittel und einschlägige EGMR-Rechtsprechung im Detail auflistet. Der Inhalt überschneidet sich weitgehend mit dem bereits unter F2-120 (Anlage 78_F2) ausführlich zusammengefassten früheren Regel-39-Antrag vom selben Themenkomplex; nachfolgend daher nur eine kurze Übersicht der ergänzten bzw. aktualisierten Punkte.
Antragsteller: Dmitry Bagrash. Beschwerdegegner: Bundesrepublik Deutschland. Der Antrag begehrt einstweilige Maßnahmen zur Sicherstellung ungehinderten Zugangs zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, zu Post und Fax; zur Sicherstellung der Religionsausübung (Art. 9 EMRK); zur Sicherung effektiver Verteidigung und Akteneinsicht; zur Bereitstellung notwendiger Arbeitsmittel in der JVA; sowie zur Sicherung des Status quo bezüglich des Urteils vom 22.07.2024 und des Berichtigungsbeschlusses vom 30.07.2025.
Die Abschnitte 7.1 bis 7.16 behandeln im Einzelnen: fehlenden Zugang zur Justiz; fehlenden Zugang zu UKB und Post; ausbleibende sachliche Antworten in BGH-Beschlüssen; ausbleibende sachliche Antworten in den Verfassungsbeschwerden; fehlende Eingangsbestätigungen nach § 37 StPO; als unzutreffend gerügte Tatsachenfeststellungen der BGH-Beschlüsse zu Fristen und Wiedereinsetzung; vereitelte Revisionsbegründungsergänzungen; die nachträgliche „Berichtigung“ des Urteilstenors vom 30.07.2025; ignorierte Eingaben an die Senatsverwaltung für Justiz; Hindernisse beim Zugang zum EGMR selbst; die Religionsausübung (Fall 3); das wiederkehrende Muster „Täuschung als Modus Operandi“ (Elemente 1–6); Verlegungen und den zeitweiligen Entzug von Schreibmitteln; gesundheitliche Risiken im Zusammenhang mit Hungerstreiks als ultima ratio; die unbeantwortet gebliebene sofortige Beschwerde gegen die Tenor-Ergänzung; sowie den nach Darstellung des Antragstellers blockierten Verteidigerwechsel und die verweigerte Akteneinsicht. Jeder Abschnitt verweist auf umfangreiche EGMR-Rechtsprechung (u.a. Golder/Vereinigtes Königreich, Airey/Irland, Kudła/Polen, Zubac/Kroatien, Akdivar u.a./Türkei, Mamatkulov und Askarov/Türkei, Campbell und Fell/Vereinigtes Königreich, Foucher/Frankreich, Salduz/Türkei).
Der Antragsteller beantragt, im Wege einstweiliger Maßnahmen anzuordnen, dass die Bundesrepublik Deutschland: 1. regelmäßigen UKB-Zugang sowie ordnungsgemäße Registrierung, Bestätigung und Weiterleitung aller an Gerichte/EGMR gerichteten Schreiben sicherstellt; 2. jede Beschlagnahme, Verzögerung oder Behinderung der gerichtlichen/EGMR-Korrespondenz unterlässt; 3. Schreib-, Kopier- und Kommunikationsmittel zugänglich macht und medizinische Absicherung bei Hungerstreiks gewährleistet; 4. die Religionsausübung vollumfänglich sicherstellt; 5. bis zur Hauptsacheentscheidung jede Maßnahme unterlässt, die die Rechtsposition weiter verschlechtert.
Das dem Antrag beigefügte Anlagenverzeichnis (181 Positionen) umfasst neben den bereits genannten Fall-2- und Fall-3-Dokumenten auch das Urteil des LG Berlin, sämtliche BGH- und BVerfG-Entscheidungen sowie die vollständigen Fassungen der beiden Verfassungsbeschwerden vom 16.06.2025 und ihrer Ergänzungen.
EGMR-Beschwerdeformular vom 13.10.2025: Beschwerdeformular.pdf
Antrag nach Regel 39 vom 13.10.2025: Indiv. Beschwerde_Reg_39_EGMR.pdf
Hinweis: Beide Dokumente sind außergewöhnlich umfangreich (16 bzw. 57 Seiten); oben findet sich daher eine gekürzte, aber originalgetreue Zusammenfassung. Der frühere, inhaltlich eng verwandte Regel-39-Antrag vom Juni 2025 ist unter F2-120 vollständig zusammengefasst. Die meisten der in den Anlagenverzeichnissen referenzierten Fall-2-Dokumente sind bereits an anderer Stelle dieser Website (Chronik-Archiv Fall 2) im Volltext dokumentiert.