Ltd. Oberstaatsanwalt Dr. Brocke (OStA)
Diese Seite betrifft das Schreiben vom 01.07.2025, mit dem mir mitgeteilt wurde, es seien keine Verfahrensverstöße festzustellen.
1Die verworfene Revision als Beleg dafür, dass nichts zu beanstanden ist
Das Schreiben vom 01.07.2025, bei mir eingegangen am 15.07.2025, trägt das Aktenzeichen 176 Js 4/22. Sein Begründungsteil besteht vollständig aus zwei Sätzen:
Anlass waren meine Schreiben an die Senatsverwaltung für Justiz vom 26.03., 09.04. und 24.04.2025, die von dort weitergeleitet wurden. Auf die von mir konkret vorgetragenen Tatsachen — die fehlende Liste der angewendeten Vorschriften und den verweigerten Zugang zum Urkundsbeamten — geht es nach meiner Einschätzung nicht ein.
2Dieselbe Behörde in allen späteren Verfahren
Aus derselben Behörde stammen die Stellungnahme vom 26.05.2026 gegen meine vorzeitige Entlassung (Anlage 148_F2) und die Stellungnahme vom 14.07.2026 im Beschwerdeverfahren (Anlage 149_F2).