Diese Seite betrifft das Schreiben vom 01.07.2025, mit dem mir mitgeteilt wurde, es seien keine Verfahrensverstöße festzustellen.

1Die verworfene Revision als Beleg dafür, dass nichts zu beanstanden ist

Das Schreiben vom 01.07.2025, bei mir eingegangen am 15.07.2025, trägt das Aktenzeichen 176 Js 4/22. Sein Begründungsteil besteht vollständig aus zwei Sätzen:

„Nach Prüfung vermag ich keine Verfahrensverstöße festzustellen. Zu diesem Ergebnis ist auch der Bundesgerichtshof gelangt, der Ihre Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I durch Beschluss vom 07.05.2025 verworfen hat.“

Anlass waren meine Schreiben an die Senatsverwaltung für Justiz vom 26.03., 09.04. und 24.04.2025, die von dort weitergeleitet wurden. Auf die von mir konkret vorgetragenen Tatsachen — die fehlende Liste der angewendeten Vorschriften und den verweigerten Zugang zum Urkundsbeamten — geht es nach meiner Einschätzung nicht ein.

§ 147 GVG (Aufsicht) · § 160 Abs. 2 StPO · § 260 Abs. 5 StPO
Bedeutung: Zum Zeitpunkt des Schreibens war die Vorschriftenliste noch gar nicht nachgetragen — das geschah erst am 30.07.2025. Die Revision, auf die verwiesen wird, betraf also ein Urteil, das die Liste nicht enthielt. Chronik Nr. 95 · Nr. 106

2Dieselbe Behörde in allen späteren Verfahren

Aus derselben Behörde stammen die Stellungnahme vom 26.05.2026 gegen meine vorzeitige Entlassung (Anlage 148_F2) und die Stellungnahme vom 14.07.2026 im Beschwerdeverfahren (Anlage 149_F2).

§ 147 GVG · § 454 StPO
Bedeutung: Die Stelle, die 2025 keine Verfahrensverstöße feststellte, ist dieselbe, die 2026 gegen meine Entlassung votierte. Dossier Gruppenleiter bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin Lazarenko (GL) · Täuschung 8 — Die Entscheidung als Beweis ihrer selbst
Quellen: Anlage 89_F2, 148_F2, 149_F2 · Chronik Fall 2 Nr. 95. Diese Seite gibt die Darstellung und rechtliche Einordnung von Dmitry Bagrash wieder und unterscheidet zwischen dokumentierten Vorgängen und Angaben des Betroffenen.