Fall 2 Zur Prüfung 15.07.2025

Generalstaatsanwaltschaft Berlin

Am 15.07.2025 erhielt ich eine Antwort der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 01.07.2025. In diesem Schreiben erklärt Leitender Oberstaatsanwalt Dr. Brocke, dass er keine Verfahrensverstöße festgestellt habe. Zu demselben Ergebnis sei auch der Bundesgerichtshof gelangt, der meine Revision gegen das UrteilDas Urteil des LG Berlin vom 22.07.2024 enthielt zunächst keine Liste der angewendeten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 StPO). Diese wurde erst am 30.07.2025 – 373 Tage später und nach der BGH-Entscheidung – nachträglich eingefügt. des Landgerichts Berlin vom 07.05.2025 verworfen hat. In dem Schreiben geht Dr. Brocke – wie in der Justiz leider traditionell üblich – auf keine der vorgebrachten Tatsachen ein. (Anlage 89_F2)

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WICHTIG!

Wie kann es sein, dass die Generalstaatsanwaltschaft auf all meine begründeten Beschwerden gegen das Landgericht und gegen die Generalstaatsanwaltschaft selbst einfach pauschal antwortet – ohne auch nur eine einzige konkrete Tatsache zu erwähnen? Ganz einfach: Alle Eingaben werden angeblich zur „Bearbeitung“ weitergeleitet – in Wahrheit aber in ein schwarzes Loch geschickt. Dort werden sie entweder fingiert oder einfach ignoriert. So kann man jederzeit behaupten, alles sei ordnungsgemäß geprüft worden, und sich dabei wie immer hinter dem Deckmantel eines „laufenden Ermittlungsverfahrens“ verstecken.

Die Generalstaatsanwaltschaft funktioniert dabei wie ein schwarzes Loch – alles verschwindet darin, und nichts kommt je heraus. Genau das ermöglicht es, die Medien systematisch zu desinformieren und jede öffentliche Kontrolle zu umgehen.

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Generalstaatsanwaltschaft Berlin, Elßholzstraße 30–33, 10781 Berlin. Geschäftszeichen: 176 Js 4/22. An Herrn Dmitry Bagrash, JVA Heidering, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren. Buch-Nr.: 2796/22/6. Datum: 01. Juli 2025. Betreff: Strafverfahren gegen Sie.

Sehr geehrter Herr Bagrash, Ihre an die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz gerichteten Schreiben vom 26.03.2025 sowie 9. und 24.04.2025 sind mir von dort zugeleitet worden, soweit es die Sachbehandlung durch Bearbeitende bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin betrifft.

Nach Prüfung vermag ich keine Verfahrensverstöße festzustellen. Zu diesem Ergebnis ist auch der Bundesgerichtshof gelangt, der Ihre Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I durch Beschluss vom 07.05.2025 verworfen hat.

Mit freundlichen Grüßen, Leitender Oberstaatsanwalt Dr. Brocke

Herkunft des Dokuments

Anlage 89_F2 (Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 01.07.2025): Anlage_89_F2.pdf

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