Am 30.06.2025 versende ich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG wird per Post an das Bundesverfassungsgericht. Der Antrag enthält die Dokumentation der Justizblockade sowie alle wesentlichen Anlagen (Anlage 54_F2).
(Sendungsnummer: RR 9651 4689 5DE)
Dmitry Bagrash, JVA Heidering, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren — An das Bundesverfassungsgericht, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe. Berlin, den 30.06.2025.
Betreff: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG. In der Sache der bereits anhängigen Verfassungsbeschwerden (Az. AR1067/25) (1) gegen den Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2025 (Az.: 5 StR 72/25), (2) sowie gegen den separaten Beschluss der Vorsitzenden des 5. Strafsenats vom selben Tag, beantrage ich hiermit den unverzüglichen Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG zur Abwehr fortgesetzter irreparabler Grundrechtsverletzungen.
1. Dem Bundesgerichtshof ist aufzugeben, mir umgehend eine schriftliche Eingangsbestätigung gemäß § 37 StPO für meine in der Zeit vom 26. bis 28. Mai 2025 sowohl schriftlich postalisch als auch durch Protokollversuch eingereichten Anhörungsrügen nach § 356a StPO zu erteilen. 2. Der Justizvollzugsanstalt Heidering ist aufzugeben, mir unverzüglich Zugang zu einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu gewähren.
Ich befinde mich seit dem 10. Juni 2025 in der JVA Heidering, nachdem ich aus der JVA Moabit ohne Vorankündigung verlegt wurde. Seit meiner Verlegung bin ich systematischer und dokumentierter Justizvereitelung und Rechtsverweigerung ausgesetzt.
1. Verhinderung des Zugangs zu Urkundsbeamten: Trotz mehrfacher schriftlicher Anträge wurde ich bis heute nicht einmal zu einem Urkundsbeamten der JVA Heidering vorgeführt. Die mündliche Ablehnung meines Termins am 13.06.2025 durch Frau Dahms stellt eine rechtswidrige Anmaßung dar, weil allein das Gericht über die Fristwahrung oder Zulässigkeit einer Anhörungsrüge zu entscheiden hat.
2. Willkürliche Verweigerung von Arbeitsmitteln: Unmittelbar nach der Verlegung war ich tagelang ohne Schreibmittel – insbesondere ohne Kugelschreiber – weil mir diese entweder vollständig verweigert oder auf einen mehrere Wochen später liegenden Einkaufstermin verschoben wurden. Auch einfachste Mittel wie Seife und Rasierutensilien wurden blockiert.
3. Sabotage des Rechtsmittelverkehrs durch JVA Moabit und Heidering: Bereits in der JVA Moabit wurden meine Schreiben systematisch verspätet oder gar nicht weitergeleitet. Dieser Zustand hat sich nach der Verlegung nahtlos fortgesetzt.
4. Psychologischer Druck und Isolation: Die beschriebenen Maßnahmen führen nicht nur zu einer Verletzung formeller Rechte, sondern haben auch eine gezielte psychologische Wirkung: Ich werde in einen Zustand permanenter Rechtsunsicherheit und institutioneller Hilflosigkeit versetzt.
Die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung liegen offensichtlich vor: unabwendbare, schwere Nachteile (Rechtsverlust in einem hochrelevanten Revisions- und Verfassungsverfahren, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 103 Abs. 1 GG); kein milderes Mittel ersichtlich (mehrfache Anträge, Beschwerden, eidesstattliche Erklärungen blieben ohne Reaktion); offensichtliche Erfolgsaussichten in der Hauptsache.
§ 32 BVerfGG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK; BVerfGE 93, 1 (13); 107, 395 (401); 112, 185 (207); EGMR: Foucher/Frankreich (1997), Garcia Alva/Deutschland (2001).
Anlagen: Eidesstattliche Erklärung vom 19.06.2025; Eidesstattliche Erklärung vom 20.06.2025; Chronologie Fall 2; Anlage 48_F2 (Beschwerde an Senatsverwaltung); Anlage 24_F2 (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung); Anlage 31_F2 (Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Untätigkeit gemäß § 198 GVG).
Mit freundlichen Grüßen, Dmitry Bagrash
Zustellung an Bundesverfassungsgericht am 02.07.2025
Anlage 54_F2 (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 30.06.2025): Anlage_54_F2.pdf