Gegen Frau Mahlow erhebe ich ausdrücklich keinen Vorwurf. Ihre Einträge stehen hier, weil sie belegen, an welcher Stelle Entscheidungen getroffen wurden, die mir schriftlich nie mitgeteilt worden sind.

1Überbringerin von Entscheidungen ohne Bescheid

Am 17.07.2026 war sie bei der mündlichen Mitteilung der dreimonatigen Sperre meiner Videotelefonie anwesend. Am 06.08.2026 erklärte sie auf meine Frage nach der Kennzeichnung an meiner Haftraumtür und der Nichtzulassung zur Arbeit, sie wisse nichts Näheres; die Entscheidung werde „oben“ getroffen.

§§ 108, 109 StVollzG · § 35a StPO analog
Bedeutung: Eine mündlich überbrachte Entscheidung, deren Urheber nicht benannt wird, ist für den Betroffenen nicht anfechtbar. Der daraus folgende schriftliche Bescheid ist am 11.09.2026 gerichtlich als rechtswidrig aufgehoben worden. Chronik Nr. 167, Dossier zum Vorgang
GegenhypotheseEine Sozialarbeiterin trifft die Entscheidung nicht und darf sie auch nicht begründen; wer keine Kenntnis hat, kann keine geben, und die Weitergabe an die zuständige Stelle ist der richtige Weg.
Was fehltDer Bescheid selbst. Wenn eine Maßnahme mündlich eröffnet wird und die anwesende Bedienstete nichts Näheres sagen kann, bleibt für den Betroffenen nichts, woran er einen Rechtsbehelf anknüpfen könnte.

2Meldung der Bedrohung am 05.08.2026

Am 05.08.2026 gegen 14:45 Uhr erstattete ich ihr Bericht über die Todesdrohung und die antisemitischen Beleidigungen durch einen Mitgefangenen. Damit war die Gefährdung an diesem Tag der Anstalt bekannt.

§ 2 StVollzG (Fürsorgepflicht) · Art. 2 Abs. 2 GG
Bedeutung: Der Zeitpunkt der Meldung ist für die Frage erheblich, ab wann die Anstalt Kenntnis hatte. Chronik F5-019
GegenhypotheseDie Meldung ist entgegengenommen und weitergeleitet worden; was daraus folgte, lag nicht mehr in ihrer Hand.
Was fehltDie Dokumentation des weiteren Wegs. Aus den mir vorliegenden Unterlagen ist nicht erkennbar, wann und an wen die Meldung innerhalb der Anstalt weitergegeben wurde.

3Die Unterlagen für die fristgebundene Rechtsbeschwerde, 02. bis 07.09.2026

Am 02.09.2026 gegen 14:45 Uhr nahm eine Sozialarbeiterin, die sich als ihre Vertretung vorstellte, den vorbereiteten Text meiner Rechtsbeschwerde und den angefochtenen Beschluss entgegen. Sie erklärte, sie werde beides per Telefax an das Amtsgericht Zossen übermitteln und mir am Folgetag zurückgeben. Zurückgegeben wurden sie mir am 03.09. und 04.09.2026 nicht; das Dienstzimmer war zu den Zeiten, zu denen ich es nach der Arbeit aufsuchen konnte, verschlossen.

Am 07.09.2026 gegen 14:30 Uhr traf ich Frau Mahlow an — ihren ersten Arbeitstag nach dem Urlaub. Auf meine Frage nach dem Verbleib der Unterlagen und nach dem Termin beim Urkundsbeamten erklärte sie, sie wisse es nicht. Gegen 17:00 bis 17:30 Uhr suchte ich sie erneut auf und bestand auf der Herausgabe. Etwa eine Stunde später wurden mir die Unterlagen ausgehändigt. Sie befinden sich seit dem 07.09.2026 wieder in meinem Besitz; der Punkt ist erledigt und wird nicht aufrechterhalten.

§ 118 Abs. 1 und 3 StVollzG · Art. 19 Abs. 4 GG · § 2 StVollzG
Bedeutung: Die Frist für die Rechtsbeschwerde im Verfahren 595 StVK 68/26 Vollz endet am 11.09.2026. Ohne Verteidiger kann ich sie nur zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklären. Anlage 200_F2 · 208_F2 · Chronik Nr. 197 · Dossier zum Vorgang
GegenhypotheseFrau Mahlow war im Urlaub und hatte mit dem Vorgang bis zum 07.09.2026 nichts zu tun; ihre Vertretung kann die Unterlagen abgelegt und den Vorgang bei der Übergabe schlicht nicht weitergegeben haben. Dass die Unterlagen noch am selben Tag ihrer Rückkehr wieder bei mir waren, spricht dafür, dass sie sich darum gekümmert hat.
Was fehltDie Auskunft, ob, wann und mit welchem Ergebnis die Unterlagen an das Amtsgericht Zossen übermittelt worden sind, sowie das Sendeprotokoll. Und der Termin beim Urkundsbeamten, der bis heute nicht mitgeteilt worden ist.
Quellen: Anlage 146_F2, 10_F5, 200_F2, 208_F2 · Chronik Fall 2 Nr. 167 und 197, Fall 5 Nr. 19. Diese Seite gibt die Darstellung und rechtliche Einordnung von Dmitry Bagrash wieder und unterscheidet zwischen dokumentierten Vorgängen und Angaben des Betroffenen.