Gegen Frau Mahlow erhebe ich ausdrücklich keinen Vorwurf. Ihre Einträge stehen hier, weil sie belegen, an welcher Stelle Entscheidungen getroffen wurden, die mir schriftlich nie mitgeteilt worden sind.

1Überbringerin von Entscheidungen ohne Bescheid

Am 17.07.2026 war sie bei der mündlichen Mitteilung der dreimonatigen Sperre meiner Videotelefonie anwesend. Am 06.08.2026 erklärte sie auf meine Frage nach der Kennzeichnung an meiner Haftraumtür und der Nichtzulassung zur Arbeit, sie wisse nichts Näheres; die Entscheidung werde „oben“ getroffen.

§§ 108, 109 StVollzG · § 35a StPO analog
Bedeutung: Eine mündlich überbrachte Entscheidung, deren Urheber nicht benannt wird, ist für den Betroffenen nicht anfechtbar. Chronik Nr. 167

2Meldung der Bedrohung am 05.08.2026

Am 05.08.2026 gegen 14:45 Uhr erstattete ich ihr Bericht über die Todesdrohung und die antisemitischen Beleidigungen durch einen Mitgefangenen. Damit war die Gefährdung an diesem Tag der Anstalt bekannt.

§ 2 StVollzG (Fürsorgepflicht) · Art. 2 Abs. 2 GG
Bedeutung: Der Zeitpunkt der Meldung ist für die Frage erheblich, ab wann die Anstalt Kenntnis hatte. Chronik F5-019
Quellen: Anlage 146_F2, 10_F5 · Chronik Fall 2 Nr. 167, Fall 5 Nr. 19. Diese Seite gibt die Darstellung und rechtliche Einordnung von Dmitry Bagrash wieder und unterscheidet zwischen dokumentierten Vorgängen und Angaben des Betroffenen.