Diese Seite betrifft einen Vorgang vom 17. September 2021 — mehr als ein Jahr vor dem mir zur Last gelegten Tatvorwurf.

1Beschlagnahme eines Banners bei einer angemeldeten Aktion

Am 17.09.2021, am Wochenende der russischen Dumawahl, wurde bei einer ordnungsgemäß angemeldeten Aktion gegenüber der russischen Botschaft mein Banner beschlagnahmt. Nach meiner Darstellung erfolgte die Anordnung persönlich. Das anschließend gegen mich geführte Verfahren wegen angeblicher Beleidigung wurde nach einigen Monaten nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt — ohne Anklage.

Art. 5 Abs. 1 GG · Art. 8 GG · § 170 Abs. 2 StPO · § 94 StPO
Bedeutung: Die Einstellung ohne Anklage ist der amtliche Beleg dafür, dass die Grundlage der Beschlagnahme nicht trug. Chronik Nr. 120 · Die Beschlagnahme wurde am 05.10.2021 richterlich bestätigt — von demselben Richter, der 14 Monate später den Haftbefehl erließ
GegenhypotheseDie Einsatzleitung vor Ort muss binnen Sekunden entscheiden und kann sich bei einer diplomatisch heiklen Kundgebung vor einer ausländischen Botschaft vorsorglich für eine Beschlagnahme entscheiden, ohne dass darin eine politische Bewertung meiner Aktion liegt.
Was fehltEine nachträgliche schriftliche Begründung, warum das Banner selbst als Gefahr eingestuft wurde; das spätere Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

2Derselbe Zeitraum, in dem die OSZE-Erklärungen ergingen

Im selben Zeitraum nannte die russische Delegation bei der OSZE meine Organisation ausdrücklich — in Erklärungen vom 23.09.2021 (PC.DEL/1483/21) und vom 08.04.2022 (PC.DEL/526/22). Beide Fundstellen sind in meiner Revisionsbegründungsergänzung Teil 7 benannt.

Art. 5 Abs. 1 GG · § 261 StPO
Bedeutung: Nach meiner Einschätzung widerlegt diese Doppelspur — internationale Sichtbarkeit einerseits, behördlicher Eingriff in Berlin andererseits — die im Urteil vertretene Deutung, meine politische Tätigkeit sei ohne Resonanz geblieben. Ergänzung Teil 7 im Wortlaut · Hintergrund
GegenhypotheseZeitliche Nähe zwischen einer OSZE-Erklärung und einer innerdeutschen Maßnahme kann Zufall sein, wenn die handelnden Personen und Behörden unabhängig voneinander agieren.
Was fehltJeder Nachweis, dass die vor Ort entscheidende Stelle die OSZE-Erklärungen überhaupt kannte — ich behaupte diesen Zusammenhang nicht, ich halte nur die zeitliche Nähe fest.
Quellen: Anlage 120_F2 · OSZE PC.DEL/1483/21 und PC.DEL/526/22 · Chronik Fall 2 Nr. 120. Diese Seite gibt die Darstellung und rechtliche Einordnung von Dmitry Bagrash wieder und unterscheidet zwischen dokumentierten Vorgängen und Angaben des Betroffenen.