Diese Seite betrifft einen Vorgang vom 17. September 2021 — mehr als ein Jahr vor dem mir zur Last gelegten Tatvorwurf.

1Beschlagnahme eines Banners bei einer angemeldeten Aktion

Am 17.09.2021, am Wochenende der russischen Dumawahl, wurde bei einer ordnungsgemäß angemeldeten Aktion gegenüber der russischen Botschaft mein Banner beschlagnahmt. Nach meiner Darstellung erfolgte die Anordnung persönlich. Das anschließend gegen mich geführte Verfahren wegen angeblicher Beleidigung wurde nach einigen Monaten nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt — ohne Anklage.

Art. 5 Abs. 1 GG · Art. 8 GG · § 170 Abs. 2 StPO · § 94 StPO
Bedeutung: Die Einstellung ohne Anklage ist der amtliche Beleg dafür, dass die Grundlage der Beschlagnahme nicht trug. Chronik Nr. 120 · Die Beschlagnahme wurde am 05.10.2021 richterlich bestätigt — von demselben Richter, der 14 Monate später den Haftbefehl erließ

2Derselbe Zeitraum, in dem die OSZE-Erklärungen ergingen

Im selben Zeitraum nannte die russische Delegation bei der OSZE meine Organisation ausdrücklich — in Erklärungen vom 24.09.2021 (PC.DEL/1483/21) und vom 08.04.2022 (PC.DEL/526/22). Beide Fundstellen sind in meiner Revisionsbegründungsergänzung Teil 7 benannt.

Art. 5 Abs. 1 GG · § 261 StPO
Bedeutung: Nach meiner Einschätzung widerlegt diese Doppelspur — internationale Sichtbarkeit einerseits, behördlicher Eingriff in Berlin andererseits — die im Urteil vertretene Deutung, meine politische Tätigkeit sei ohne Resonanz geblieben. Ergänzung Teil 7 im Wortlaut · Hintergrund
Quellen: Anlage 120_F2 · OSZE PC.DEL/1483/21 und PC.DEL/526/22 · Chronik Fall 2 Nr. 120. Diese Seite gibt die Darstellung und rechtliche Einordnung von Dmitry Bagrash wieder und unterscheidet zwischen dokumentierten Vorgängen und Angaben des Betroffenen.