Diese Seite hält einen Umstand fest, den ich für dokumentationswürdig halte: Derselbe Ermittlungsrichter hat im Oktober 2021 die Beschlagnahme meines Protestbanners bestätigt und im Dezember 2022 den Haftbefehl gegen mich erlassen. Ich behaupte keinen Zusammenhang zwischen beiden Entscheidungen. Ich stelle sie nebeneinander.

105.10.2021 — Bestätigung der Beschlagnahme

Am 17.09.2021, dem ersten Tag der russischen Duma-Wahl, wurde bei meiner ordnungsgemäß angemeldeten Kundgebung gegenüber der russischen Botschaft das Banner „Putin is a Killer“ beschlagnahmt — auf Anordnung der Staatsanwaltschaft, gegen den erkennbaren Widerstand der eingesetzten Beamten, die dieselbe Installation zuvor monatelang ohne Beanstandung gesehen hatten. Am 01.10.2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die nachträgliche richterliche Bestätigung; am 05.10.2021 wurde sie erteilt.

§ 98 Abs. 2 StPO (nachträgliche richterliche Bestätigung) · Art. 5 Abs. 1 GG · Art. 8 GG
Bedeutung: Das zugrunde liegende Ermittlungsverfahren wurde später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt — ohne weitere Ermittlungshandlungen, durch einen anderen Staatsanwalt. Es bleibt die Frage, worauf sich die Bestätigung im Oktober stützte, wenn im Ergebnis kein hinreichender Tatverdacht bestand. Dossier OStA Raupach · Hintergrund

214.12.2022 — Haftbefehl und Haftbeschränkungen

Am 14.12.2022 wurde der Haftbefehl gegen mich wegen versuchten Mordes bestätigt und zugleich die Beschränkungen nach § 119 StPO angeordnet. Diese Beschränkungen hatten zur Folge, dass ich in den ersten dreizehn Monaten der Untersuchungshaft keinen Kontakt zu anderen Gefangenen haben durfte. Sie sind zugleich der Ausgangspunkt des gesamten Kapitels zur Jüdischen Gemeinde: Weil die Anklagebehörde über Telefonfreischaltungen entschied, dauerte es 142 Tage bis zum ersten Besuch eines Rabbiners.

§ 112 StPO · § 119 StPO · Art. 4 GG · Art. 6 Abs. 2 EMRK
Bedeutung: Die Beschränkungen wurden nach der Urteilsverkündung nicht etwa gelockert, sondern in ihrer Wirkung fortgesetzt — genau in der Zeit, in der ich die Revision vorbereiten musste. Kapitel Jüdische Gemeinde

3Was ich sage — und was ich nicht sage

Ich stelle fest: Zwischen der ersten und der zweiten Entscheidung liegen vierzehn Monate. Beide betreffen mich. Beide gehen auf Anträge der Berliner Staatsanwaltschaft zurück. Beide wurden von derselben Person unterzeichnet.

Ich sage nicht, dass die eine Entscheidung die andere beeinflusst hat. Dafür habe ich keinen Beleg, und ich würde ihn auch nicht erfinden. Ich halte fest, dass die Zuständigkeitsverteilung am Amtsgericht Tiergarten dazu geführt hat, dass derselbe Richter beide Male entschied — und dass mir das in einem Verfahren, dessen politischen Charakter das Urteil bestreitet, erwähnenswert erscheint.

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (gesetzlicher Richter) · §§ 22, 24 StPO (Ausschluss und Ablehnung)
Bedeutung: Ein Ablehnungsgesuch habe ich seinerzeit nicht gestellt — mir war die Personenidentität damals nicht bewusst. Ich beantrage die Beiziehung beider Vorgänge.
Quellen: Az. (348 Gs) 231 Js 3707/21 (3115/21) · Anlage 1_F0 (Aktenübersendung der Staatsanwaltschaft Berlin an RA Piet Mumm vom 22.10.2021) · Haftbefehl vom 14.12.2022. Diese Seite gibt die Darstellung und rechtliche Einordnung von Dmitry Bagrash wieder und unterscheidet zwischen dokumentierten Vorgängen und Angaben des Betroffenen.