Diese Seite betrifft die Bearbeitung meiner Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den Vorsitzenden des Ausgangsverfahrens durch das Präsidium des Landgerichts.

1Drei konkrete Tatsachen, keine davon beantwortet

Meine Dienstaufsichtsbeschwerde benannte drei überprüfbare Vorgänge: die Ergänzung des Urteilstenors nach Eintritt der Rechtskraft, das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung in diesem Beschluss und das Ausbleiben jeder Eingangsbestätigung für meine sofortige Beschwerde vom 26./27.08.2025. Die Antwort vom 26.06.2026 geht auf keinen dieser drei Punkte ein.

§ 26 Abs. 2 DRiG (Dienstaufsicht über die ordnungsgemäße Erledigung der Amtsgeschäfte) · § 37 StPO · § 35a StPO
Bedeutung: Die richterliche Unabhängigkeit nach Art. 97 GG schützt den Inhalt von Entscheidungen. Ob eine Eingangsbestätigung erteilt und eine Belehrung beigefügt wird, ist keine Frage des Inhalts, sondern der ordnungsgemäßen Geschäftserledigung — und damit gerade Gegenstand der Dienstaufsicht. Chronik Nr. 110
GegenhypotheseEine Dienstaufsichtsbeschwerde, die sich im Kern gegen richterliche Entscheidungen richtet, darf knapp beschieden werden, weil die Aufsicht keine inhaltliche Nachprüfung vornehmen darf.
Was fehltEine Auseinandersetzung mit den drei rein tatsächlichen Punkten — Datum der Ergänzung, fehlende Rechtsmittelbelehrung, keine Eingangsbestätigung —, die von einer Bewertung der Sachentscheidung unabhängig sind.

2Zirkelbegründung über die verworfenen Rechtsmittel

Zur Begründung wird darauf verwiesen, meine Rechtsmittel seien vom Bundesgerichtshof und vom Kammergericht bereits verworfen worden. Genau deren Zustandekommen ist jedoch Gegenstand der Beschwerde: die Revisionsentscheidung erging über ein Urteil ohne Vorschriftenliste, und die Beschwerde wurde dem Kammergericht zunächst nicht vorgelegt.

§ 306 Abs. 2 StPO · § 260 Abs. 5 StPO · Art. 19 Abs. 4 GG
Bedeutung: Eine Entscheidung, deren Zustandekommen gerügt wird, wird zum Beweis ihrer eigenen Richtigkeit erklärt. Dieselbe Struktur findet sich in den Antworten der übrigen Aufsichtsstellen. Vergleiche Generalstaatsanwaltschaft · Täuschung 8
GegenhypotheseEs ist nachvollziehbar, sich auf rechtskräftige Entscheidungen zu stützen, statt sie im Rahmen der Dienstaufsicht erneut aufzurollen.
Was fehltEine Erklärung, wie ein Rechtsmittel, das gerade wegen der beanstandeten Formfehler verworfen wurde, gleichzeitig belegen soll, dass diese Formfehler unerheblich waren.

3Was mit der Ablehnung unbeantwortet bleibt

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde, die pauschal beschieden wird, lässt die vorgetragenen Tatsachen bestehen — sie bestreitet sie nicht, sie geht auf sie nicht ein. Ich stelle sie deshalb hier zusammen. Es handelt sich um den Inhalt meiner Beschwerden vom 05.09.2025 und der vorangegangenen Beschwerde zum Geschäftszeichen LGI 3132 E-4-34/2024. Zu keinem dieser Punkte ist mir gegenüber eine Feststellung getroffen worden — weder dass er zutrifft noch dass er nicht zutrifft.

  • Die Liste der angewendeten Vorschriften nach § 260 Abs. 5 StPO fehlte im Urteil vom 22.07.2024 und wurde am 30.07.2025 nachgetragen — nach Eintritt der Rechtskraft und nach der Revisionsentscheidung (Nr. 106).
  • Dieser Beschluss enthielt keine Rechtsmittelbelehrung (§ 35a StPO).
  • Auf meine sofortige Beschwerde vom 26./27.08.2025 erging keine Eingangsbestätigung (§ 37 StPO).
  • Die Beschwerde wurde dem Kammergericht nicht nach § 306 Abs. 2 StPO vorgelegt (Nr. 119).
  • Die Aufnahme von Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle wurde am 15.01., 24.02., 14.03. und 18.03.2025 verweigert — nach Angabe der Bediensteten auf Weisung (Dossier Sauer/Lukas).
  • Zwei einander ausschließende Begründungen für die Verweigerung der Akteneinsicht am 12.12.2024 und am 16.01.2025 (Nr. 17).
  • Zwei zu Protokoll genommene und ausdrücklich an den Bundesgerichtshof und das Kammergericht adressierte Anträge wurden vom Landgericht beantwortet (Nr. 29).
  • Eine Untätigkeitsbeschwerde nach § 198 GVG wurde durch formlosen Brief desjenigen beantwortet, dessen Untätigkeit gerügt war (F3-035).
  • Dem Antwortschreiben zu Anlage 29_F3 lag eine Rechtsmittelbelehrung bei, die aus zwei nicht zusammengehörenden Textblöcken besteht und keine Frist nennt (Täuschung 7).
§ 26 Abs. 2 DRiG · §§ 35a, 37, 306 Abs. 2 StPO · § 260 Abs. 5 StPO · § 198 GVG
Bedeutung: Der Maßstab der Dienstaufsicht ist nicht, ob eine Entscheidung richtig war — das prüft die Instanz —, sondern ob die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt wurden. Jeder der vorstehenden Punkte betrifft genau das. Nach meiner Einschätzung sind sie mit dem Hinweis auf Art. 97 GG nicht geprüft, sondern der Prüfung entzogen worden. Wer sie nicht widerlegt, lässt sie stehen.
GegenhypotheseEine pauschale Zurückweisung ist eine anerkannte Form der Dienstaufsichtsantwort, wenn die Prüfung kein aufsichtsrechtlich relevantes Fehlverhalten ergibt.
Was fehltEine Auflistung, welche der vorgetragenen Punkte überhaupt geprüft wurden.

4Zehn Monate bis zur Antwort — und dieselbe Antwort wie im Vorjahr

Die Beschwerde datiert vom 05.09.2025, die Antwort vom 26.06.2026 — mehr als zehn Monate später, gezeichnet „Im Auftrag“. Bereits eine frühere Dienstaufsichtsbeschwerde zum selben Vorsitzenden (Geschäftszeichen LGI 3132 E-4-34/2024) war am 06.05.2025 in gleicher Weise beschieden worden.

§ 198 GVG (angemessene Verfahrensdauer) · Art. 17 GG
Bedeutung: Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist kein Rechtsmittel und hemmt keine Frist. Wird sie nach zehn Monaten pauschal beschieden, bleibt von ihr als Kontrollinstrument nichts übrig. Chronik Nr. 168
GegenhypotheseLange Bearbeitungszeiten können auf allgemeiner Überlastung der Präsidialverwaltung beruhen und müssen sich nicht gegen mich persönlich richten.
Was fehltEine Erklärung, warum eine zweite Beschwerde zum selben Vorsitzenden zur identischen Bescheidungsform führte, ohne die neuen Punkte gesondert zu würdigen.

5Zwei Bescheidungen im Juli 2026 — dieselbe Begründungsfigur, zweimal

Innerhalb weniger Tage erhielt ich zwei Antworten aus Ihrem Haus. Die eine, vom 26.06.2026, zugegangen am 09.07.2026, betrifft meine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Vorsitzenden des Ausgangsverfahrens vom 06.09.2025 nebst Ergänzungen vom 17. und 23.03.2026 — also nach fast zehn Monaten. Die andere, zugegangen am selben 09.07.2026, betrifft meine Beschwerde vom 25.06.2026 zum Vollstreckungsverfahren 589f StVK 86/26.

Beide teilen mit, es bestünden keine Anhaltspunkte für ein dienstaufsichtsrechtlich relevantes Verhalten. Zur Begründung wird auf die richterliche Unabhängigkeit und auf abgeschlossene Rechtsmittelverfahren verwiesen — ohne die von mir dokumentierten einzelnen Tatsachen konkret zu prüfen.

§ 26 DRiG · Art. 17 GG · Art. 19 Abs. 4 GG
Bedeutung: Die behaupteten Vorgänge werden nicht widerlegt. Sie werden unter Hinweis auf die richterliche Unabhängigkeit einer sachlichen dienstaufsichtlichen Prüfung entzogen. Anlage 147_F2 · Anlage 153_F2
GegenhypotheseWenn zwei Beschwerden auf denselben Grundsatz treffen, ist eine gleichlautende Begründung folgerichtig, keine Schablone gegen mich.
Was fehltEine Differenzierung zwischen den beiden Verfahren, die inhaltlich unterschiedliche Vorwürfe betrafen.

6Eine dienstliche Stellungnahme, die eingeholt und nicht offengelegt wurde

Die Antwort zum Verfahren 589f StVK 86/26 teilt mit, die Fachanwendung sei eingesehen und eine dienstliche Stellungnahme der zuständigen Richterin der Strafvollstreckungskammer eingeholt worden. Ihr Inhalt wurde mir nicht mitgeteilt.

Damit bestätigt das Schreiben, dass eine Stellungnahme existiert — und legt sie zugleich nicht offen. Unbeantwortet bleibt insbesondere, wie die verspätete und unvollständige Übersendung der entscheidungserheblichen Unterlagen, die Nichtbescheidung des Presseantrags und die Dokumentation der Anhörung geprüft worden sind.

Art. 103 Abs. 1 GG · § 26 Abs. 2 DRiG
Bedeutung: Dies ist das zweite Dokument in diesem Verfahren, dessen Existenz amtlich bestätigt und dessen Inhalt mir vorenthalten wird — neben dem Anhörungsvermerk vom 24.06.2026. Anlage 153_F2 · Anlage 194_F2
GegenhypotheseDienstliche Stellungnahmen sind interne Verwaltungsvorgänge, die nicht routinemäßig an den Beschwerdeführer herausgegeben werden.
Was fehltZumindest eine Zusammenfassung ihres Inhalts, damit ich weiß, wozu sich die Richterin geäußert hat, bevor die Beschwerde abgelehnt wurde.
Quellen: Anlage 68_F2, 69_F2 (Ausgangsbeschwerden) · Anlage 147_F2, 153_F2 (Antworten) · Geschäftszeichen LGI 3132 E-4-34/2024. Diese Seite gibt die Darstellung und rechtliche Einordnung von Dmitry Bagrash wieder und unterscheidet zwischen dokumentierten Vorgängen und Angaben des Betroffenen.