Dr. Christoph Mauntel
Diese Seite betrifft die Bearbeitung meiner Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den Vorsitzenden des Ausgangsverfahrens durch das Präsidium des Landgerichts.
1Drei konkrete Tatsachen, keine davon beantwortet
Meine Dienstaufsichtsbeschwerde benannte drei überprüfbare Vorgänge: die Ergänzung des Urteilstenors nach Eintritt der Rechtskraft, das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung in diesem Beschluss und das Ausbleiben jeder Eingangsbestätigung für meine sofortige Beschwerde vom 26./27.08.2025. Die Antwort vom 26.06.2026 geht auf keinen dieser drei Punkte ein.
2Zirkelbegründung über die verworfenen Rechtsmittel
Zur Begründung wird darauf verwiesen, meine Rechtsmittel seien vom Bundesgerichtshof und vom Kammergericht bereits verworfen worden. Genau deren Zustandekommen ist jedoch Gegenstand der Beschwerde: die Revisionsentscheidung erging über ein Urteil ohne Vorschriftenliste, und die Beschwerde wurde dem Kammergericht zunächst nicht vorgelegt.
3Was mit der Ablehnung unbeantwortet bleibt
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde, die pauschal beschieden wird, lässt die vorgetragenen Tatsachen bestehen — sie bestreitet sie nicht, sie geht auf sie nicht ein. Ich stelle sie deshalb hier zusammen. Es handelt sich um den Inhalt meiner Beschwerden vom 05.09.2025 und der vorangegangenen Beschwerde zum Geschäftszeichen LGI 3132 E-4-34/2024. Zu keinem dieser Punkte ist mir gegenüber eine Feststellung getroffen worden — weder dass er zutrifft noch dass er nicht zutrifft.
- Die Liste der angewendeten Vorschriften nach § 260 Abs. 5 StPO fehlte im Urteil vom 22.07.2024 und wurde am 30.07.2025 nachgetragen — nach Eintritt der Rechtskraft und nach der Revisionsentscheidung (Nr. 106).
- Dieser Beschluss enthielt keine Rechtsmittelbelehrung (§ 35a StPO).
- Auf meine sofortige Beschwerde vom 26./27.08.2025 erging keine Eingangsbestätigung (§ 37 StPO).
- Die Beschwerde wurde dem Kammergericht nicht nach § 306 Abs. 2 StPO vorgelegt (Nr. 119).
- Die Aufnahme von Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle wurde am 15.01., 24.02., 14.03. und 18.03.2025 verweigert — nach Angabe der Bediensteten auf Weisung (Dossier Sauer/Lukas).
- Zwei einander ausschließende Begründungen für die Verweigerung der Akteneinsicht am 12.12.2024 und am 16.01.2025 (Nr. 17).
- Zwei zu Protokoll genommene und ausdrücklich an den Bundesgerichtshof und das Kammergericht adressierte Anträge wurden vom Landgericht beantwortet (Nr. 29).
- Eine Untätigkeitsbeschwerde nach § 198 GVG wurde durch formlosen Brief desjenigen beantwortet, dessen Untätigkeit gerügt war (F3-035).
- Dem Antwortschreiben zu Anlage 29_F3 lag eine Rechtsmittelbelehrung bei, die aus zwei nicht zusammengehörenden Textblöcken besteht und keine Frist nennt (Täuschung 7).
4Zehn Monate bis zur Antwort — und dieselbe Antwort wie im Vorjahr
Die Beschwerde datiert vom 05.09.2025, die Antwort vom 26.06.2026 — mehr als zehn Monate später, gezeichnet „Im Auftrag“. Bereits eine frühere Dienstaufsichtsbeschwerde zum selben Vorsitzenden (Geschäftszeichen LGI 3132 E-4-34/2024) war am 06.05.2025 in gleicher Weise beschieden worden.
5Zwei Bescheidungen im Juli 2026 — dieselbe Begründungsfigur, zweimal
Innerhalb weniger Tage erhielt ich zwei Antworten aus Ihrem Haus. Die eine, vom 26.06.2026, zugegangen am 09.07.2026, betrifft meine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Vorsitzenden des Ausgangsverfahrens vom 06.09.2025 nebst Ergänzungen vom 17. und 23.03.2026 — also nach fast zehn Monaten. Die andere, zugegangen am selben 09.07.2026, betrifft meine Beschwerde vom 25.06.2026 zum Vollstreckungsverfahren 589f StVK 86/26.
Beide teilen mit, es bestünden keine Anhaltspunkte für ein dienstaufsichtsrechtlich relevantes Verhalten. Zur Begründung wird auf die richterliche Unabhängigkeit und auf abgeschlossene Rechtsmittelverfahren verwiesen — ohne die von mir dokumentierten einzelnen Tatsachen konkret zu prüfen.
6Eine dienstliche Stellungnahme, die eingeholt und nicht offengelegt wurde
Die Antwort zum Verfahren 589f StVK 86/26 teilt mit, die Fachanwendung sei eingesehen und eine dienstliche Stellungnahme der zuständigen Richterin der Strafvollstreckungskammer eingeholt worden. Ihr Inhalt wurde mir nicht mitgeteilt.
Damit bestätigt das Schreiben, dass eine Stellungnahme existiert — und legt sie zugleich nicht offen. Unbeantwortet bleibt insbesondere, wie die verspätete und unvollständige Übersendung der entscheidungserheblichen Unterlagen, die Nichtbescheidung des Presseantrags und die Dokumentation der Anhörung geprüft worden sind.