Fall 2 Zur Prüfung 25.06.2026

Stellungnahme nach der Anhörung vom 24.06.2026 im Verfahren 589 StVK…

Stellungnahme nach der Anhörung vom 24.06.2026 im Verfahren 589 StVK 86/26 und Open Statement nach Ablehnung der Strafrestaussetzung

Am 25.06.2026 verfasste ich nach der Anhörung vom 24.06.2026 eine weitere Stellungnahme an das Landgericht Berlin I im Verfahren 589 StVK 86/26. Gegenstand des Schreibens sind die aus meiner Sicht schwerwiegenden Verfahrensverstöße im Anhörungstermin: die verspätete Übersendung der Stellungnahme der JVA vom 07.05.2026 erst am 22.06.2026 um 19:25 Uhr, die zuvor nur unvollständige Übersendung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, der fehlende Zugang zu sämtlichen entscheidungserheblichen Unterlagen, die Nichtbescheidung meines Antrags auf Zulassung von Pressevertretern, die geschlossene Durchführung der Anhörung, die fehlende beziehungsweise verweigerte Protokollierung meiner Einwendungen sowie die faktische Verknüpfung meiner vorzeitigen Entlassung mit einer von mir abgelehnten Straftataufarbeitung.

In der Stellungnahme stellte ich klar, dass ich die Tat weiterhin bestreite, das UrteilDas Urteil des LG Berlin vom 22.07.2024 enthielt zunächst keine Liste der angewendeten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 StPO). Diese wurde erst am 30.07.2025 – 373 Tage später und nach der BGH-Entscheidung – nachträglich eingefügt. für falsch halte und kein Geständnis ablegen werde, um Freiheit zu erhalten. Ich rügte, dass meine Weigerung, ein aus meiner Sicht falsches Urteil anzuerkennen, nicht als Gefährlichkeitsmerkmal oder als fehlende Sozialprognose verwertet werden darf. Ebenso wandte ich mich dagegen, dass meine Hungerstreiks, die aus meiner Sicht Proteste gegen blockierten Rechtsschutz waren, nachträglich als negatives Vollzugsverhalten gegen mich verwendet werden.

Parallel dazu wurde ein neues Open Statement erstellt. Darin erkläre ich öffentlich, dass ich am 24.06.2026 nicht die Freiheit abgelehnt habe, sondern die Freiheit zum Preis einer Lüge beziehungsweise einer Selbstbezichtigung. Das Open Statement richtet sich an Journalistinnen und Journalisten, Parlamentarier, Menschenrechtsorganisationen und die interessierte Öffentlichkeit und dokumentiert die Kernthese, dass mein Rechtsschutz, meine öffentliche Dokumentation, meine Weigerung zu schweigen und mein Festhalten an meiner Unschuld erneut als Gefährlichkeit umgedeutet werden.

(Anlage 134_F2 / Faxnachweis, Anlage 136_F2 / Faxnachweis / Faxnachweis)

Nachträglicher Nachweis der Übermittlung: Der später vorgelegte Fax-Nachweis dokumentiert die Übermittlung der Anlage 134_F2 sowie der Anlage 136_F2 per Fax am 29.06.2026 mit dem Übertragungsstatus „OK“.

(zusätzlich: Faxnachweis im Anlagenkomplex Anlage 140-141_F2)

JVA Heidering / Grossbeeren, den 25. Juni 2026 — An das Landgericht Berlin I, Strafvollstreckungskammer, Turmstrasse 91, 10559 Berlin. Az. 589 StVK 86/26

Am 24.06.2026 fand vor dem Landgericht Berlin I die Anhörung zur Aussetzung des Strafrestes statt. Ich nehme hierzu ergänzend Stellung und rüge den Ablauf des Termins ausdrücklich.

I. Unvollständiger Zugang zu den entscheidungserheblichen Unterlagen

Ich habe die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 07.05.2026 erst am 22.06.2026 um 19:25 Uhr erhalten. Eine sachgerechte juristische Prüfung war mir vor dem Termin nicht mehr möglich. Bereits mit Schreiben vom 18.06.2026 hatte ich gerügt, dass mir die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin nur unvollständig übersandt wurde (fehlende zweite Seite). In der Anhörung erklärte die Richterin sinngemäß, dies sei nicht erheblich. Eine Entscheidung über meine Freiheit darf nicht auf Unterlagen gestützt werden, die mir vor der Anhörung nicht vollständig zugänglich gemacht wurden.

II. Keine Antwort auf den Antrag auf Pressezugang

Ich hatte beantragt, Presse zur Anhörung zuzulassen bzw. rechtzeitig über diesen Antrag zu entscheiden. Hierzu erhielt ich weder schriftlich noch mündlich eine Entscheidung. Die Anhörung fand geschlossen statt und zudem — nach meiner Wahrnehmung — nicht im in der Ladung angegebenen Raum. Dadurch wurde die öffentliche Kontrolle eines Verfahrens verhindert, das bereits Gegenstand öffentlicher Dokumentation und journalistischen Interesses ist.

III. Keine Möglichkeit, Proteste zu Protokoll zu geben

Zu Beginn der Anhörung fragte ich nach einer protokollführenden Person. Die Richterin erklärte, sie sei allein, es werde kein Protokoll geben. Meine Bitte, Proteste abzugeben, wurde zunächst verweigert bzw. auf das Ende des Termins verschoben. Ich beantrage ausdrücklich, meine Einwendungen zur Akte zu nehmen und mir schriftlich zu bestätigen, dass sie Bestandteil der Gerichtsakte geworden sind.

IV. Faktischer Druck zur Selbstbelastung

Im Termin wurde wiederholt erklärt, dass ohne Straftataufarbeitung keine vorzeitige Entlassung in Betracht komme. Ich bestreite weiterhin die Tat und werde kein Geständnis ablegen, um Freiheit zu erhalten. Eine Freiheit, deren Preis mein Schweigen und die Anerkennung einer Tat wäre, die ich nicht begangen habe, ist für mich keine Freiheit.

V. Verwertung des Hungerstreiks als angebliches Vollzugsproblem

Im Termin wurde mir entgegengehalten, ich hätte im Vollzug Verstöße begangen — als Beispiel wurde mein Hungerstreik genannt. Ich weise dies zurück: Mein Hungerstreik war kein Verstoß gegen Vollzugsregeln, sondern ein Protest gegen die über Monate dokumentierte Blockade meines Zugangs zu Gerichten, Unterlagen, Post und Urkundsbeamten.

VI. Anträge (Auszug)

  • Diese Stellungnahme unverzüglich zur Akte zu nehmen
  • Vollständigen Zugang zur Akte und allen entscheidungserheblichen Unterlagen zu gewähren
  • Mitzuteilen, ob und in welcher Form der Termin dokumentiert wurde
  • Festzustellen, dass die Weigerung, ein aus meiner Sicht falsches Urteil anzuerkennen, nicht als Gefährlichkeitsmerkmal verwertet werden darf
  • Festzustellen, dass Hungerstreiks als Protest gegen dokumentierte Rechtsschutzblockaden nicht als Vollzugsverstoß gegen mich verwertet werden dürfen

Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash

Dieser Vorgang ist die unmittelbare Fortsetzung der bereits mit Anlage 132_F2 und Anlage 133_F2 / Faxnachweis dokumentierten Rüge. Die vorher angekündigte Verfahrensfarce wurde aus meiner Sicht im Termin vom 24.06.2026 tatsächlich verwirklicht. Besonders wesentlich ist, dass sich die Logik aus Anlage 115_F2, Anlage 128_F2 und Anlage 133_F2 / Faxnachweis im Zwei-Drittel-Verfahren fortsetzt: Nicht konkrete Vollzugsverstöße, sondern mein Festhalten an meiner Unschuld, meine Rechtsmittel, meine öffentliche Dokumentation und meine Weigerung zur Selbstbezichtigung werden gegen meine Freiheit verwendet.

Dokumente / Anlagen

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