Fall 2 Zur Prüfung 10.07.2026

Einreichung der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht und Veröffentlichung des Open Statements

Am 10.07.2026 erhob ich gemäß § 90 BVerfGG VerfassungsbeschwerdeRechtsmittel gemäß § 90 BVerfGG gegen Akte der öffentlichen Gewalt, mit dem eine Verletzung von Grundrechten gerügt wird. Voraussetzung ist in der Regel die vorherige Erschöpfung des Rechtswegs. gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 12.06.2026 (Az. 5 Ws 17/26) sowie gegen die zugrunde liegenden Beschlüsse des Landgerichts Berlin I im Verfahren 599 StVK 215/25 Vollz. Gegenstand der Beschwerde ist insbesondere die Verweigerung beziehungsweise verspätete Gewährung des Zugangs zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und die daraus folgende Beeinträchtigung des effektiven Rechtsschutzes. Gerügt werden Verletzungen von Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 103 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

Parallel veröffentlichte ich ein Open Statement zur Verfassungsbeschwerde. Darin dokumentiere ich die Bedeutung des Beschlusses über meinen Einzelfall hinaus und wende mich an Journalistinnen und Journalisten, Mitglieder des Deutschen Bundestages, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den UN-Ausschuss für Menschenrechte sowie an die Öffentlichkeit. Das Open Statement erläutert insbesondere die Kausalkette aus verweigertem Rechtsschutz, Hungerstreik und späterer negativer Bewertung dieses Protests im Vollzug — dokumentiert unter anderem im Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 17.04.2026 und im Beschluss des LG Berlin I vom 24.06.2026 zur Ablehnung der Reststrafenbewährung.

Die Einreichung und Weiterleitung sind durch Fax-Sendeberichte dokumentiert. Der Sendebericht an das Bundesverfassungsgericht (FAX-ID 17006935) weist für den 10.07.2026 um 03:28 Uhr die Übermittlung von 98 Seiten an die Faxnummer +49 721 9101-382 mit dem Status „Übertragung: OK" aus.

VERFASSUNGSBESCHWERDE gemäß § 90 BVerfGG

JVA Heidering / Großbeeren, den 10. Juli 2026 — An das Bundesverfassungsgericht, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe (per Fax: +49 721 9101-382)

I. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen folgende Entscheidungen:

  1. Beschluss des Kammergerichts Berlin — 5. Strafsenat — vom 12.06.2026, Az. 5 Ws 17/26, zugegangen am 02.07.2026 um 17:35 Uhr
  2. Beschluss des Landgerichts Berlin I — 99. Strafvollstreckungskammer — vom 10.12.2025, Az. 599 StVK 215/25 Vollz
  3. Beschluss des Landgerichts Berlin I — 99. Strafvollstreckungskammer — vom 04.11.2025, Az. 599 StVK 215/25 Vollz

Ergänzender Hinweis: Gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 24.06.2026 (Az. 589f StVK 86/26 — Ablehnung der Reststrafenbewährung) hat der Beschwerdeführer noch am Tag der Zustellung — am 01.07.2026 um 23:49 Uhr — sofortige Beschwerde per Fax fristgerecht eingelegt. Dieses Verfahren ist noch anhängig.

Verletzte Grundrechte: Art. 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz), Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör), Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht)

II. Zulässigkeit

1. Rechtsweg erschöpft (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG)

Der Beschwerdeführer hat sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel hinsichtlich der angegriffenen Entscheidungen ausgeschöpft:

  • 11.06.2025: Antrag bei JVA Heidering auf Vorführung zum UrkundsbeamtenUrkundsbeamter der Geschäftsstelle (UKB) — die Stelle, bei der ein Gefangener ohne anwaltlichen Beistand Rechtsmittel mündlich zu Protokoll erklären kann. (UKB) → mündliche Ablehnung ohne schriftlichen Bescheid
  • 17.09.2025: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG sowie Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 114 StVollzG beim LG Berlin I
  • 04.11.2025: LG Berlin I verwirft den Antrag auf einstweilige Anordnung als unzulässig
  • 10.12.2025: LG Berlin I weist die Anträge in der Hauptsache zurück
  • 13.01.2026: Einlegung der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Rechtspflegerin Böhme beim AG Zossen
  • 12.06.2026: KG Berlin verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig

2. Beschwerdefrist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG): Der Beschluss des KG Berlin vom 12.06.2026 wurde dem Beschwerdeführer am 02.07.2026 um 17:35 Uhr zugestellt. Die Monatsfrist läuft bis zum 03.08.2026 (§ 188 Abs. 2 BGB, da der 02.08.2026 ein Sonntag ist). Die Verfassungsbeschwerde wird fristgerecht erhoben.

III. Sachverhalt

10.06.2025: Der Beschwerdeführer wird unangekündigt aus der JVA Moabit in die JVA Heidering verlegt. Sämtliche persönlichen Gegenstände einschließlich aller Schreibmittel verbleiben in der JVA Moabit. Noch am selben Tag bittet der Beschwerdeführer Gruppenleiterin Dahms dringend um einen Kugelschreiber zur sofortigen Einreichung von Anträgen an das BVerfG und den EGMR. Die Bitte wird abgelehnt — der nächste Einkauf finde erst am 28.06.2025 statt.

11.06.2025, 08:20 Uhr: Schriftlicher Antrag auf Vorführung zum UKB wird dem Stationsbeamten übergeben.

13.06.2025: Schriftlicher Antrag auf Aushändigung von Schreibmitteln wird mündlich abgelehnt. Frau Dahms teilt mündlich mit, die JVA habe entschieden, die Frist für Anhörungsrügen sei abgelaufen — ein schriftlicher Bescheid ergeht nicht. (vgl. Chronik Nr. 85, Nr. 86)

19.06.2025: BGH erlässt ablehnende Beschlüsse zu den Anhörungsrügen des Beschwerdeführers. Erhalt: 17.07.2025.

04.08.2025: Beginn eines Hungerstreiks als letztes verbleibendes Druckmittel gegen die andauernde Zugangsverweigerung.

11.08.2025: Erstmals — nach Abstimmung der JVA mit der Senatsverwaltung für Justiz und im Zusammenhang mit dem Hungerstreik — wird ein «ausnahmsweiser» einmaliger UKB-Zugang angeboten. Dies geschieht 54 Tage nach Erhalt der BGH-Entscheidung; alle Fristen sind zu diesem Zeitpunkt abgelaufen. (vgl. Chronik Nr. 126)

04.11.2025: LG Berlin I weist Antrag auf einstweilige Anordnung zurück, ohne dem Beschwerdeführer die JVA-Stellungnahme vom 26.09.2025 vorab zugänglich gemacht zu haben. Der Umschlag vom 08.10.2025 enthielt keine Anlagen — kein Poststempel, keine Frankierung. Der Beschwerdeführer erhält die Stellungnahme erst am 10.11.2025, gleichzeitig mit dem ablehnenden Beschluss.

10.12.2025: LG Berlin I weist auch den Hauptsacheantrag zurück.

13.01.2026: Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Rechtspflegerin Böhme, AG Zossen. Die Rechtspflegerin formuliert eigenständig Anträge und Begründung und übernimmt mit ihrer Unterschrift die Verantwortung. (vgl. Chronik Nr. 133)

17.04.2026: Vollzugs- und Eingliederungsplan: Hungerstreiks und schriftliche Beschwerden werden als «reaktantes Verhalten» und «Missbrauchsgefahr» qualifiziert — Grundlage für Verweigerung von Vollzugslockerungen und ungünstige Legalprognose.

12.06.2026: KG Berlin verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig (Az. 5 Ws 17/26).

24.06.2026: LG Berlin I lehnt Reststrafenbewährung ab (Az. 589f StVK 86/26): Hungerstreiks, Veröffentlichung von Dokumenten sowie die Ankündigung, politische Aktivitäten fortzuführen, werden ausdrücklich als Grundlage der negativen Legalprognose verwertet.

01.07.2026, 23:49 Uhr: Sofortige Beschwerde gegen Beschluss vom 24.06.2026 per Fax fristgerecht eingelegt, gleichzeitig Open Statement veröffentlicht.

02.07.2026, 17:35 Uhr: Der Beschwerdeführer erhält den Beschluss des KG Berlin vom 12.06.2026.

IV. Verfassungsrechtliche Würdigung

1. Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG — Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur die formelle Möglichkeit der Gerichtsanrufung, sondern verlangt tatsächlich wirksamen Rechtsschutz (BVerfG, Beschluss vom 20.07.2020 — 2 BvR 2214/19; Beschluss vom 22.09.2017 — 2 BvR 455/17; im Strafvollzug: BVerfG, Beschluss vom 20.04.2007 — 2 BvR 203/07, BVerfGK 11, 54).

(a) Aktenwidrige Feststellung zur schriftlichen Eigeneingabe: Das Kammergericht verneint eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung mit dem Argument, der Beschwerdeführer habe seine Rechtsbeschwerdebegründung selbst verfasst und sei daher in der Lage, Rechtsmittel schriftlich einzulegen. Diese Feststellung ist aktenwidrig: Die eidesstattlichen Erklärungen vom 19. und 20.06.2025 belegen, dass dem Beschwerdeführer am Tag der Verlegung und in den unmittelbar folgenden kritischen Tagen physisch kein Zugang zu Schreibmitteln bestand (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.04.2020 — 2 BvR 1455/19; BGH, Beschluss vom 19.09.2011 — XII ZB 31/01).

(b) Widerspruch zwischen Begründung und Aktenlage: Das Kammergericht erkennt an, dass die Niederschrift der Rechtspflegerin Böhme einen eigenständigen Antrag und eine eigenständige Begründung enthält und sie mit ihrer Unterschrift die Verantwortung übernommen hat — eine Konstellation, die nach der Rechtsprechung des BGH den Formanforderungen genügt (BGH, Beschluss vom 30.03.2022 — 2 StR 64/21). Dieser Widerspruch wird dennoch zu Lasten des Beschwerdeführers gewertet.

(c) Fehlerhafte Verneinung der Wiederholungsgefahr: Das Kammergericht übergeht, dass der UKB-Zugang vom 11.08.2025 nur nach Hungerstreik und Abstimmung der JVA mit der Senatsverwaltung erfolgte, von der JVA selbst als «einmalig» bezeichnet wurde, und dass der Vollzugsplan Hungerstreiks weiterhin als «Missbrauchsgefahr» qualifiziert — die Wiederholungsgefahr ist damit strukturell bestätigt, nicht ausgeräumt.

(d) Nichtberücksichtigung des irreparablen Schadens: Der UKB-Zugang wurde erstmals 54 Tage nach Erhalt der BGH-Entscheidung angeboten — zu einem Zeitpunkt, an dem sämtliche Rechtsmittelfristen abgelaufen waren (vgl. BVerfG, 2 BvR 2214/19; KG Berlin, Beschluss vom 07.02.2022 — 5 Ws 285/21 Vollz).

(e) Kriminalisierung rechtmäßiger Rechtsschutzmaßnahmen: Die Kausalkette — rechtswidrige Zugangsverweigerung → Hungerstreik als Druckmittel → Qualifikation als «Missbrauchsgefahr» → negative Legalprognose → Ablehnung der Reststrafenbewährung — ist mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar (BVerfG, Beschluss vom 08.11.2006 — 2 BvR 578/02 u.a., BVerfGE 117, 71-126).

2. Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG: Der Beschluss vom 04.11.2025 erging, ohne dass dem Beschwerdeführer die JVA-Stellungnahme vom 26.09.2025 vorab zugegangen war — eine sachgerechte Erwiderung war faktisch unmöglich (BVerfG, Beschluss vom 16.05.2018 — 2 BvR 635/17; Beschluss vom 06.02.2020 — 2 BvR 1719/19).

3. Koordinierte Zugangsverweigerung als strukturelles Grundrechtsproblem: Die dokumentierte Abstimmung der JVA mit der Senatsverwaltung für Justiz belegt, dass die Verweigerung keine Einzelfallentscheidung war, sondern das Ergebnis behördlicher Koordination.

V. Anträge

  1. Die Beschlüsse des Kammergerichts Berlin vom 12.06.2026 (Az. 5 Ws 17/26), des Landgerichts Berlin I vom 10.12.2025 und vom 04.11.2025 werden aufgehoben.
  2. Es wird festgestellt, dass die Verweigerung des Zugangs zum Urkundsbeamten durch die JVA Heidering ab dem 10.06.2025 den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat.
  3. Hilfsweise: Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht Berlin zurückverwiesen.

VI. Anlagenverzeichnis (Auszug)

Anlage 1 (142_F2): Beschluss KG Berlin 12.06.2026 · Anlage 2 (95_F2): Niederschrift AG Zossen 13.01.2026 · Anlage 3 (115_F2): Vollzugs- und Eingliederungsplan · Anlage 4 (139_F2): Beschluss LG Berlin I 24.06.2026 · Anlage 5 (140_F2): Sendebericht Sofortige Beschwerde · Anlage 7/8 (88_F2/87_F2): Beschluss LG Berlin I 10.12.2025 (Gehörsrüge) / (§ 109 StVollzG) · Anlage 9 (84_F2): JVA-Stellungnahme / Abstimmung Senatsverwaltung · Anlage 10 (83_F2): JVA-Stellungnahme MTAL 1-AR1024 · Anlage 16/17 (44_F2/43_F2): Eidesstattliche Erklärung 20.06.2025 / 19.06.2025

Öffentliche Erklärung zur Verfassungsbeschwerde

„Wie das Kammergericht Berlin den Zugang zur Justiz für erledigt erklärte — und damit Rechtsschutz in Deutschland neu definierte" — JVA Heidering / Großbeeren, den 10. Juli 2026

Adressiert an: Mitglieder des Deutschen Bundestages (Rechts-, Innen- und Menschenrechtsausschuss) · Journalistinnen und Journalisten (BILD, Spiegel, taz, rbb, ZDF, NDR, DW, Correctiv, Tagesspiegel) · EGMR · UN-Ausschuss für Menschenrechte

I. Worum es geht

Am 2. Juni 2026 habe ich aus meiner Gefängniszelle heraus eine öffentliche Videoerklärung aufgezeichnet und an Bundestagsabgeordnete sowie an die Öffentlichkeit gerichtet. Darin habe ich den Vorsitzenden Richter am Landgericht Berlin, Herrn GroßVorsitzender Richter am Landgericht Berlin I in der Strafsache 522 Ks 5/23. Dmitry Bagrash wirft ihm öffentlich vor, das Urteil gefälscht zu haben., öffentlich und unter Nennung meines Namens der Fälschung des UrteilsDas Urteil des LG Berlin vom 22.07.2024 enthielt zunächst keine Liste der angewendeten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 StPO). Diese wurde erst am 30.07.2025 – 373 Tage später und nach der BGH-Entscheidung – nachträglich eingefügt. beschuldigt (Videoerklärung: youtube.com/watch?v=PMXZ9zm35MI).

Ich habe das nicht leichtfertig getan. Ich habe es getan, weil der innerstaatliche Rechtsweg — Revision, Anhörungsrüge, gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG, Rechtsbeschwerde — systematisch blockiert worden ist. Und weil das Kammergericht Berlin mit seinem Beschluss vom 12.06.2026 diese Blockade rechtlich abgesegnet hat.

II. Was das Kammergericht entschieden hat — und was das bedeutet

Am 10.06.2025 wurde ich unangekündigt aus der JVA Moabit in die JVA Heidering verlegt. Meine gesamten persönlichen Gegenstände — einschließlich aller Schreibmittel — blieben in Moabit zurück. Ich hatte fristgebundene Rechtsmittel einzulegen. Die Fristen liefen. Die JVA verweigerte mir den Zugang zum Urkundsbeamten — mündlich, ohne schriftlichen Bescheid, ohne Begründung, ohne Rechtsmittelbelehrung.

Am 19.06.2025 erließ der Bundesgerichtshof die Beschlüsse, mit denen meine Anhörungsrügen zurückgewiesen wurden — Rechtsmittel, die ich nie vollständig einbringen konnte. Erst am 11.08.2025 — 54 Tage später, nach einem Hungerstreik — wurde mir erstmals ein «ausnahmsweiser» Zugang angeboten. Zu einem Zeitpunkt, an dem alle Fristen bereits abgelaufen waren.

Das Ergebnis: Der Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 12.06.2026 hat festgestellt, dass mein Anspruch auf Zugang zum Urkundsbeamten «erledigt» ist. Eine Wiederholungsgefahr wurde verneint. Ein schwerwiegender Grundrechtseingriff wurde verneint.

III. Was dieser Beschluss für das deutsche Recht bedeutet

Eine Vollzugsbehörde darf einem Gefangenen den Zugang zum Urkundsbeamten verweigern. Sie muss keinen schriftlichen Bescheid erteilen, keine Rechtsmittelbelehrung geben. Sie darf warten, bis alle Fristen abgelaufen sind — und dann den Zugang einmalig gewähren und die Angelegenheit für «erledigt» erklären. Das Kammergericht Berlin hat diese Praxis nicht beanstandet, sondern für rechtmäßig befunden. Das ist kein Einzelfall — das ist ein Präzedenzfall. Jede Vollzugsbehörde in Deutschland kann sich künftig darauf berufen.

IV. Die koordinierte Blockade

Die JVA Heidering hat die Entscheidung über meinen UKB-Antrag nicht allein getroffen. Sie hat sich mit der Senatsverwaltung für Justiz Berlin abgestimmt und eine «gemeinsame Linie» erarbeitet — dies ergibt sich aus den eigenen Worten der JVA in ihrer Stellungnahme an das Gericht.

V. Was danach geschah: Rechtsschutz als Strafgrund

Der Vollzugs- und Eingliederungsplan der JVA Moabit vom 17.04.2026 qualifiziert meinen Hungerstreik als «reaktantes Verhalten» und «Missbrauchsgefahr». Das Landgericht Berlin I hat am 24.06.2026 meine vorzeitige Entlassung abgelehnt — in der Begründung wird ausdrücklich auf meine Hungerstreiks und meine Absicht, politische Aktivitäten fortzuführen, abgestellt.

Die Kausalkette ist vollständig: JVA verweigert Zugang → Gefangener tritt in Hungerstreik → Hungerstreik wird als Missbrauch qualifiziert → negative Legalprognose → keine Entlassung. Wer gegen eine rechtswidrige Maßnahme protestiert, bestraft sich selbst.

VI. Was ich verlange

  • Dass das Bundesverfassungsgericht feststellt, dass die Verweigerung des Zugangs zum Urkundsbeamten ab dem 10.06.2025 mein Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt hat.
  • Dass das Bundesverfassungsgericht klarstellt, dass eine Vollzugsbehörde nicht selbst über die Zulässigkeit von Rechtsmitteln entscheiden darf.
  • Dass das Bundesverfassungsgericht dem Kammergericht Berlin aufgibt, neu zu entscheiden.

VII. An die Öffentlichkeit — Fragen an Journalistinnen und Journalisten

  1. Wie hat die Senatsverwaltung für Justiz Berlin die Abstimmung mit der JVA Heidering intern dokumentiert — und wer hat diese Entscheidung getroffen?
  2. Hat das Kammergericht Berlin in vergleichbaren Fällen anders entschieden — oder ist der Beschluss vom 12.06.2026 der erste seiner Art?
  3. Welche Konsequenzen zieht die Berliner Senatsverwaltung für Justiz aus der Feststellung, dass ein Vollzugsbeamter eigenmächtig über die Zulässigkeit von Rechtsmitteln entschieden hat?
  4. Auf welcher rechtlichen Grundlage darf eine Vollzugsbehörde legalen Protest eines Gefangenen als Risikomerkmal verwenden?
  5. Warum wurde mein Antrag auf Pressezulassung zur Anhörung vom 24.06.2026 nicht beschieden?

Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash

Mit dieser Verfassungsbeschwerde wurde der innerstaatliche verfassungsgerichtliche Rechtsweg gegen den Beschluss 5 Ws 17/26 fristgerecht beschritten. Die gleichzeitige öffentliche Dokumentation soll sicherstellen, dass die behauptete strukturelle Verweigerung effektiven Rechtsschutzes und ihre Folgen parlamentarisch, journalistisch und menschenrechtlich überprüft werden können. Die Faxberichte belegen Zeitpunkt, Umfang und erfolgreiche technische Übertragung der eingereichten Unterlagen.

Herkunft des Dokuments

Verfassungsbeschwerde (Original): Anlage_144_F2_Verfassungsbeschwerde_Bagrash_10_07_2026.pdf

Open Statement (Original): Anlage_145_F2_Open_Statement_Verfassungsbeschwerde_Bagrash_10_07_2026.pdf

Fax-Sendeprotokoll: Anlage_144_145_f2_faxprotocol.pdf

Versandbestätigung: Fax-ID 17006935, gesendet 10.07.2026 um 03:28 Uhr an +49 721 9101-382 (Bundesverfassungsgericht), 98 Seiten, Status "Übertragung: OK".

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