Fall 2 08.07.2026

Erweiterte Stellungnahme an das Landesamt für Einwanderung nach Akteneinsicht und Vorlage des Sachverständigengutachtens

Am 08.07.2026 richtete ich eine erweiterte Stellungnahme an das Landesamt für Einwanderung Berlin (Geschäftszeichen R 4411 - 092080437849), als Ergänzung zu meiner bereits fristwahrend übermittelten Stellungnahme vom 19.05.2026. Anlass war das Schreiben des Landesamts vom 18.06.2026, das mir nach Akteneinsicht eine Frist von drei Wochen zur Stellungnahme zur beabsichtigten Ausweisung einräumte.

Zentraler Bestandteil dieser Stellungnahme ist die Vorlage des wissenschaftlich-praktischen Sachverständigengutachtens der Internationalen Assoziation „Institut für nationale Politik", Kyjiw, vom 02.07.2026 (151 Seiten inkl. Anlagen A1–A7) zur individuellen Gefährdungsprognose im Falle einer Ausweisung in die Russische Föderation. Nach dem Fax-Sendebericht wurde diese Stellungnahme samt Gutachten am 10.07.2026 um 03:33 Uhr — 155 Seiten — an die Faxnummer +49 30 9028-3480 des Landesamts übermittelt, Status „Übertragung: OK".

Großbeeren, den 8. Juli 2026 — An das Landesamt für Einwanderung Berlin, Friedrich-Krause-Ufer 24, 13353 Berlin (per Fax: +49 30 90283480). Geschäftszeichen: R 4411 - 092080437849

Hiermit nehme ich ergänzend zu Ihrem Schreiben vom 18.06.2026 Stellung. Das Schreiben gewährt mir nach Einsichtnahme in die Ausländerakte eine Frist von drei Wochen für eine erweiterte Stellungnahme zur beabsichtigten Ausweisung. Ich bitte um schriftliche Eingangs- und Anlagenbestätigung, insbesondere für das beigefügte Sachverständigengutachten.

Diese Stellungnahme ergänzt meine bereits fristwahrend übermittelte Stellungnahme vom 19.05.2026, die nach dem mir vorliegenden Fax-Sendebericht erfolgreich an dieselbe Faxnummer übermittelt wurde.

I. Klarstellung: kein Verfahren der bloßen Nichtverlängerung

Vorsorglich stelle ich klar, dass mein aufenthaltsrechtlicher Status nicht so behandelt werden darf, als gehe es lediglich um die Nichtverlängerung eines befristeten Aufenthaltstitels. Ich lebe seit 1992 in Deutschland. Nach meiner Aufnahmegeschichte als jüdischer Kontingentflüchtling aus der ehemaligen UdSSR und nach dem mir gewährten dauerhaften Aufenthaltsstatus ist mein Aufenthaltsrecht nicht der einfache Fall eines regelmäßig zu verlängernden Visums.

Ein unbefristeter oder dauerhaft gewährter Aufenthaltsstatus erledigt sich nicht dadurch, dass eine Behörde ihn nicht verlängert. Gegenstand eines rechtlich tragfähigen Verfahrens kann allenfalls eine ausdrücklich begründete Ausweisung sein, jeweils nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nach einer vollständigen Einzelfallabwägung.

II. Vorlage eines Sachverständigengutachtens

Als Anlage 1 überreiche ich das wissenschaftlich-praktische Sachverständigengutachten der Internationalen Assoziation „Institut für nationale Politik", Dok.-Nr. IA-INP/SG-2026-001, Kyjiw, Stand 02.07.2026 (151 Seiten inkl. Anlagen A1–A7).

Das Gutachten untersucht die individuelle Gefährdungsprognose für den Fall einer Ausweisung oder jeder sonstigen staatlichen Maßnahme, die zu einer Überstellung meiner Person unter die Hoheitsgewalt der Russischen Föderation führen könnte. Besonders hervorzuheben sind die gutachterlichen Feststellungen, dass mein Fall nicht als allgemeiner Rückkehrfall bewertet werden darf: Das Gutachten stellt auf mehrere kumulative individuelle Risikofaktoren ab — meine öffentliche Wahrnehmbarkeit als regimekritischer Aktivist, meine Verbindung zu UnKremlin e.V.Von Dmitry Bagrash gegründete registrierte anti-Putin-Aktivistenorganisation (VR 39791 B, Berlin). Am 1. September 2023 von der russischen Generalstaatsanwaltschaft als „unerwünschte Organisation" eingestuft., die Erwähnung dieser Organisation in offiziellen Erklärungen der russischen OSZE-Delegation sowie internationale und russische Medienberichterstattung.

III. Menschenrechtliche Mindestanforderungen und Non-Refoulement

Jede Maßnahme, die zu meiner Überstellung in die Russische Föderation führen könnte, muss am Maßstab des Non-Refoulement-Grundsatzes, Art. 3 EMRK, Art. 19 Abs. 2 GRCh, Art. 33 GFK, Art. 3 CAT sowie der §§ 60 Abs. 5 und 60 Abs. 7 AufenthG geprüft werden. Der Schutz gegen Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ist absolut. Erforderlich ist eine individualisierte, quellengebundene Gefährdungsprognose.

IV. Dokumentation und Zugangssicherung

Aufgrund der von mir bereits dokumentierten Schwierigkeiten beim Zugang zu Post, Unterlagen und Rechtsschutz sichere ich jede ein- und ausgehende Behörden- und Gerichtskorrespondenz unverzüglich.

V. Anträge

  • Von der beabsichtigten Ausweisung abzusehen
  • Das Sachverständigengutachten vollständig zur Ausländerakte zu nehmen und vor jeder Entscheidung ausdrücklich zu würdigen
  • Klarzustellen, dass der aufenthaltsrechtliche Status nicht als bloß verlängerungsbedürftig behandelt wird
  • Den seit 1992 bestehenden Schutz- und Aufenthaltsstatus vollständig aufzuklären
  • Eine eigenständige individualisierte Gefährdungsprognose zur Russischen Föderation vorzunehmen
  • Keine Maßnahme zu treffen, die zu einer Überstellung unter die Hoheitsgewalt der Russischen Föderation führen könnte
  • Den Eingang des Schreibens, des Gutachtens und des Sendeberichts schriftlich zu bestätigen

Herkunft des Dokuments

Erweiterte Stellungnahme (Original): Anlage_143_F2_Erweiterte_Stellungnahme_Bagrash_Landesamt_08-07-2026.pdf

Fax-Sendeprotokoll: Anlage_143_F2_Faxprotokoll_08-07-2026.pdf

Versandbestätigung: Fax-ID 17006944, gesendet 10.07.2026 um 03:33 Uhr an +49 30 9028-3480 (Landesamt für Einwanderung Berlin), 155 Seiten, Status "Übertragung: OK". Hinweis: Das Dokument selbst ist auf den 08.07.2026 datiert, die tatsächliche Fax-Übermittlung erfolgte laut Sendebericht am 10.07.2026.

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