Fall 2 02.07.2026

Wissenschaftlich-praktisches Sachverständigengutachten zur individuellen Gefährdungsprognose im Falle einer Ausweisung oder Überstellung an die Russische Föderation

Am 02.07.2026 erstellte die Internationale Assoziation „Institut für nationale Politik" (Kyjiw, Ukraine, Dok.-Nr. IA-INP/SG-2026-001) ein wissenschaftlich-praktisches Sachverständigengutachten zur individuellen Gefährdungsprognose für den Fall einer Ausweisung oder sonstigen staatlichen Maßnahme, die zu einer Überstellung von Dmitry Bagrash unter die Hoheitsgewalt der Russischen Föderation führen könnte.

Das Gutachten umfasst 151 Seiten einschließlich der Anlagen A1–A7 und wurde als zentrales Beweismittel der erweiterten Stellungnahme an das Landesamt für Einwanderung vom 08.07.2026 beigefügt.

Hinweis zur Darstellung: Angesichts des Umfangs von 151 Seiten wird nachfolgend eine strukturierte Zusammenfassung der wesentlichen Abschnitte und der gutachterlichen Schlussfolgerung wiedergegeben, nicht der vollständige Wortlaut. Das vollständige Originaldokument ist über den Link am Seitenende einsehbar.

I. Gegenstand des Gutachtens

Das Gutachten untersucht, ob im Falle einer Ausweisung oder einer sonstigen staatlichen Maßnahme, die zu einer Überstellung von Dmitry Bagrash unter die Hoheitsgewalt der Russischen Föderation führen könnte, nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand ein beachtliches individuelles Risiko schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen besteht. Grundlage ist eine wissenschaftlich fundierte individualisierte Gefährdungsprognose auf Basis dokumentierter Primärquellen, amtlicher Unterlagen, internationaler Menschenrechtsberichte und wissenschaftlicher Referenzquellen.

II. Wesentliche Tatsachenfeststellungen

  • Ein amtliches Schreiben des Landesamts für Einwanderung Berlin leitete ein Anhörungsverfahren zur beabsichtigten Ausweisung ein.
  • Die strafvollstreckungsrechtliche Verfahrenslage wird durch ein Schreiben des Landgerichts Berlin I dokumentiert.
  • Internationale Menschenrechtsberichte dokumentieren erhebliche Risiken politisch motivierter Repression, Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gegenüber politisch exponierten Personen in der Russischen Föderation.
  • Dmitry Bagrash weist mehrere individuelle Risikofaktoren auf: öffentliche Wahrnehmbarkeit als regimekritischer Aktivist, dokumentierte Verbindung zu UnKremlin e.V.Von Dmitry Bagrash gegründete registrierte anti-Putin-Aktivistenorganisation (VR 39791 B, Berlin). Am 1. September 2023 von der russischen Generalstaatsanwaltschaft als „unerwünschte Organisation" eingestuft., sowie öffentliche Erwähnung dieser Organisation in offiziellen Erklärungen der russischen OSZE-Delegation.
  • Dokumentierte internationale sowie russische Medienberichterstattung wurde ausgewertet.

III. Gutachterliche Gesamtbewertung (Kurzfassung)

Nach Auswertung sämtlicher dokumentierter Erkenntnismittel gelangt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Gesamtheit der festgestellten Tatsachen objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte für ein deutlich erhöhtes individuelles Risiko schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen im Falle einer Überstellung erkennen lässt. Die festgestellten Risiken beruhen nicht auf einer allgemeinen Bewertung der Menschenrechtslage in Russland allein, sondern auf der kumulativen Wirkung mehrerer individuell dokumentierter Risikofaktoren.

Methodische Trennung (4 Ebenen)

Das Gutachten trennt methodisch zwischen vier Ebenen: erstens gesicherten Verfahrensfakten, zweitens öffentlich dokumentierten Kontextinformationen über die Menschenrechtslage in der Russischen Föderation, drittens individualisierten Risikofaktoren im Fall Dmitry Bagrash und viertens den hieraus folgenden rechtlichen Bewertungen. Diese Trennung soll einerseits Überdehnungen des Tatsachenvortrags vermeiden und andererseits die rechtliche Schlussfolgerung auf eine nachvollziehbare, quellengebundene Basis stellen.

Methodischer Hinweis zu OSZE- und russischen Medienquellen: Soweit Unterlagen aus dem Dokumentationssystem der OSZE ausgewertet werden, werden diese nicht als inhaltliche Bestätigung der dort verbreiteten Erklärungen durch die OSZE selbst verstanden. Maßgeblich ist, dass bestimmte Erklärungen der russischen Delegation offiziell dokumentiert und verbreitet wurden — als Beleg für die Wahrnehmung bestimmter Personen durch staatliche russische Stellen. Russische staatliche und staatsnahe Medienquellen werden ebenfalls nicht als Beleg für die inhaltliche Richtigkeit der dort verbreiteten Vorwürfe herangezogen, sondern als Beleg für die öffentliche Sichtbarkeit von Dmitry Bagrash und UnKremlin e.V. im russischen Informationsraum.

Normative Grundlagen der Gefährdungsprognose

  • Convention Relating to the Status of Refugees, Art. 33 Abs. 1 — völkerrechtliches Non-Refoulement-Verbot als grundlegender Maßstab der Rückführungsprüfung.
  • UN Convention against Torture, Art. 3 — Verbot der Rückführung bei ernsthaften Gründen für die Annahme einer Foltergefahr.
  • International Covenant on Civil and Political Rights, Art. 7, 9, 14 — Schutz vor Folter, willkürlicher Freiheitsentziehung und unfairen Strafverfahren.

Zentraler individueller Risikofaktor: UnKremlin e.V.

Ein zusätzlicher risikoverschärfender Faktor liegt in der öffentlichen Verbindung von Dmitry Bagrash zu UnKremlin e.V. Nach den verfügbaren Hinweisen wird diese Organisation in Russland als unerwünschte Organisation behandelt. Bereits die Assoziation mit einer solchen Struktur kann im russischen Kontext Überwachung, Einschüchterung, repressiven Druck oder eine erhöhte strafrechtliche Exponierung auslösen. Für die Bewertung ist keine bestimmte formale Leitungsfunktion erforderlich — entscheidend ist, dass die öffentliche Verbindung zur Tätigkeit von UnKremlin e.V. als Teil des individuellen Risikoprofils gewertet werden muss.

Anlagen A1–A7 (Auszug aus dem Anlagenverzeichnis)

Anlage A3: Dokumentation der öffentlichen Tätigkeit von Dmitry Bagrash und des Vereins UnKremlin e.V. (2021–2026) · weitere Anlagen: audiovisuelle Quelle mit Transkript und Erläuterungen zu erwähnten Personen/Organisationen/Medien, öffentlich verfügbare Hinweise zur Einstufung von UnKremlin e.V. als unerwünschte Organisation.

15.1. Gutachterliche Schlussfolgerung

Die Gesamtheit der erhobenen Tatsachen spricht mit erheblichem Gewicht dafür, dass Dmitry Bagrash im Falle einer Überstellung unter die Hoheitsgewalt der Russischen Föderation einem deutlich erhöhten individuellen Risiko schwerwiegender menschenrechtlicher Beeinträchtigungen ausgesetzt wäre. Dieses Risiko ergibt sich nicht aus einer allgemeinen Vermutung hinsichtlich der Menschenrechtslage in der Russischen Föderation allein, sondern aus der kumulativen Wirkung mehrerer individuell dokumentierter Risikofaktoren:

  • Dokumentierte öffentliche Wahrnehmbarkeit als regimekritischer Aktivist
  • Öffentliche Verbindung mit UnKremlin e.V.
  • Dokumentierte Erwähnung dieser Organisation in einer offiziellen Erklärung der russischen OSZE-Delegation
  • Dokumentierte internationale Medienberichterstattung über Person und politische Aktivitäten
  • Dokumentierte öffentliche Behandlung seiner Person in russischen staatlichen Medien
  • Gegenwärtige menschenrechtliche Situation in der Russischen Föderation und dokumentierte Repressionsmuster gegenüber öffentlich bekannten Regimekritikern

Die vorliegenden Erkenntnisse lassen den Schluss zu, dass Dmitry Bagrash im Falle einer Überstellung nach Russland nicht als gewöhnlicher Rückkehrer behandelt würde. Das Risiko politisch motivierter Strafverfolgung, freiheitsentziehender Maßnahmen, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, unzureichenden Rechtsschutzes sowie weiterer schwerwiegender Eingriffe in die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter erscheint aus sachverständiger Sicht beachtlich.

15.2. Gutachterliche Empfehlungen

  1. Von jeder staatlichen Maßnahme Abstand zu nehmen, die zu einer Überstellung von Dmitry Bagrash unter die Hoheitsgewalt der Russischen Föderation führen könnte, solange die festgestellten individuellen Gefährdungsrisiken nicht umfassend geprüft worden sind.
  2. Im weiteren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eine vollständig individualisierte Gefährdungsprognose vorzunehmen, welche sämtliche dokumentierten individuellen Risikofaktoren sowie die aktuelle menschenrechtliche Lage in der Russischen Föderation berücksichtigt.
  3. Bei der rechtlichen Würdigung den absoluten Schutzgehalt des Art. 3 EMRK, des Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der EU sowie der weiteren einschlägigen völker- und menschenrechtlichen Normen zu beachten.

Herkunft des Dokuments

Vollständiges Originaldokument (151 Seiten, Anlagen A1–A7): Sachverständigengutachten_Dmitry_Bagrash_Anlagen_A1-A7_02.07.2026.pdf

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