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Fall 2 · Strafanzeige Groß / Wachs

Senatsverwaltung gibt meine Beschwerde über die Generalstaatsanwaltschaft an die Generalstaatsanwaltschaft

26.10.2026 · bei mir am 03.11.2026

Am 03.11.2026 erhielt ich die Antwort der Senatsverwaltung für Justiz vom 26.10.2026 (Gz. III C 5-3133-1234/2026/E/7) auf meine Beschwerde vom 21.10.2026 gegen die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, die Anzeige gegen OStA Wachs nicht außerhalb Berlins prüfen zu lassen: „Ihre als sachliche Dienstaufsichtsbeschwerde gewertete Eingabe habe ich an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin weitergeleitet, da ich verpflichtet bin, dieser zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sollte die Generalstaatsanwaltschaft Berlin Ihrer Beschwerde nicht abhelfen, wird mir der Vorgang zuständigkeitshalber erneut zur Prüfung und Entscheidung vorgelegt werden.“

Damit liegt die Beschwerde über die Generalstaatsanwaltschaft zur Stellungnahme bei der Generalstaatsanwaltschaft – wie schon die Anzeige gegen ihren eigenen Ankläger. Das Verfahren ist üblich; ich halte fest, wohin es führt. Am 04.11.2026 antwortete außerdem das Bundesministerium der Justiz auf meine Anfrage vom 29.10.2026: Es habe gegenüber den Staatsanwaltschaften der Länder keine Aufsichts- und Weisungsbefugnisse. Das Schreiben der Senatsverwaltung liegt als Abschrift nach Diktat vor; der Scan folgt. Über meine Beschwerde ist nicht entschieden; für die Angezeigten gilt die Unschuldsvermutung. Vorher: F2-222. Dossier: Strafanzeige Groß/Wachs.