Generalbundesanwalt gebeten zu prüfen, ob ein fremder Nachrichtendienst beteiligt war
06.11.2026 · per Telefax und E-Mail
Am 06.11.2026 habe ich den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gebeten zu prüfen, ob zureichende Anhaltspunkte für die Beteiligung eines fremden Nachrichtendienstes an den Vorgängen bestehen, die zu meiner Verurteilung geführt haben (§ 99 StGB). Zugestellt per Telefax um 10:19 Uhr (2 Seiten, FAX-ID 17747146) und per E-Mail.
Die Abfolge, auf die ich mich stütze, ist dokumentiert: Am 07.04.2022 bezichtigte die russische Delegation im Ständigen Rat der OSZE meinen Verein, Adressen russischer Journalisten in Berlin veröffentlicht zu haben (OSZE). Sechzehn Tage später, in der Nacht zum 24.04.2022, wurde vor einem Haus in der Lepsiusstraße, in dem Mitarbeiter russischer Staatsmedien wohnen, die Vorrichtung abgestellt. Am 02.02.2023 benannte mich der Leiter des Berliner Büros von „Rossija Segodnja“ öffentlich als Täter (Täuschung 5). Anklage und Gericht hielten eine Inszenierung für unplausibel; ermittelt wurde in diese Richtung nach meiner Kenntnis nie. Ich wende mich nach Karlsruhe, weil in Berlin dieselbe Generalstaatsanwaltschaft, deren Oberstaatsanwalt mich angeklagt hat, über meine Anzeige gegen ihn entscheidet (Strafanzeige Groß/Wachs). Ich behaupte nicht, dass eine bestimmte Person für einen fremden Dienst tätig war; für alle Genannten gilt die Unschuldsvermutung.