Fall 2 — Strafanzeige Groß/Wachs

Anlage 235_F2 — Ergänzung zur Bundestagspetition E-208090 vom 12.10.2026

Was das Dokument ist: meine E-Mail an das Sekretariat des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages vom 12.10.2026, 21:53 Uhr, im gesendeten Wortlaut; angehängt war die Strafanzeige (Anlage 225_F2). Der Name der Sachbearbeiterin in der Anrede ist ausgelassen.

Die Frage an den Bundesgesetzgeber: StPO und GVG regeln nicht, wer eine Strafanzeige prüft, die sich gegen einen Angehörigen der prüfenden Behörde richtet. § 145 GVG endet an der Bezirksgrenze; eine Beschwerde geht nach § 172 Abs. 1 StPO an dieselbe Generalstaatsanwaltschaft; der Weg zum Gericht erfordert eine Anwaltsunterschrift (§ 172 Abs. 3 StPO).