Anlage_85_F2.pdf
Was das Dokument ist: meine Verfassungsbeschwerde vom 24.11.2025 gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 31.10.2025 (3 Ws 48/25 + 49/25).
Was sie dokumentiert: Das Landgericht legte meine Beschwerde gegen den Ergänzungsbeschluss vom 30.07.2025 nicht dem Kammergericht vor, sondern leitete meine Sachstandsanfrage und Verzögerungsrüge am 23.09.2025 an die Generalstaatsanwaltschaft weiter — ein Aktenzeichen sei dort nicht bekannt. Das Kammergericht verwarf danach meine Rechtsmittel und erklärte die Vorlagepflicht des § 306 Abs. 2 StPO zur „bloßen Sollvorschrift ohne verfahrensrechtliche Konsequenzen“.
Warum es zählt: Ein Jahr später antwortet die Generalstaatsanwaltschaft auf meine Strafanzeige mit derselben Formel: weitergeleitet, Aktenzeichen „noch nicht bekannt“ (Anlage 224_F2).