Kammergericht verwirft meine Rechtsbeschwerde: Ein Vollzugsplan ohne Unterschrift sei kein Mangel
24.09.2026 · übersandt 28.09.2026
Mit Beschluss vom 24.09.2026 (5 Ws 165/26), übersandt mit Schreiben vom 28.09.2026, hat das Kammergericht – 5. Strafsenat – meine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 31.07.2026 (595 StVK 68/26 Vollz) als unzulässig verworfen. Es ging um meine Zulassung zum offenen Vollzug und zu Lockerungen nach dem Vollzugsplan der JVA Moabit vom 17.04.2026. Die Kosten trage ich; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Der Senat hält fest: Dass der Vollzugsplan „nicht unterschrieben ist und die Namen der ihn verantwortenden Personen nicht erkennen lässt“, sei kein formeller Mangel; das Gesetz verlange nur die Schriftform. Die Anstalt habe sich auf mein Verhalten stützen dürfen: Meine Fokussierung liege „stark in einem ‚Kampf ums Recht‘ und in der Nichtanerkennung“ meiner Verurteilung; eine Straftataufarbeitung werde von mir abgelehnt. Mein Einwand, meine öffentliche Dokumentation sei durch Art. 5 GG geschützt, scheiterte an den Begründungsanforderungen des § 118 Abs. 2 StVollzG – geschrieben ohne Anwalt, zur Niederschrift des Urkundsbeamten. Gezeichnet u. a. Dr. Oppermann und Schlimm. Meine Bewertung: Wer die Tat bestreitet, gilt als ungeeignet – und der Plan, der darüber entscheidet, braucht keinen Namen. Der neue Plan vom 26.10.2026 übernimmt die Prognose wörtlich (Anlage 266_F2). Die Bewertungen sind meine.