Fall 0 · Hintergrund der Verfolgung · Zugang 21.07.2025

Anlage 19_F0 — Einstellung der Anzeige gegen KK Weiß, Anwaltszwang versperrte die Klageerzwingung

Am 23.01.2024 habe ich zu Protokoll der Geschäftsstelle Strafanzeige gegen Kriminalkommissar Max Weiß wegen des Vorwurfs der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) erstattet — Einzelheiten dazu im Dossier Wachs, Punkt 3c. Dieses Dokument ist die Antwort darauf.

Der Bescheid vom 09.07.2025

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin stellte das Verfahren mit Bescheid vom 09.07.2025 (Az. 171 Js 25/24, gefertigt am 11.07.2025, gez. Müller-Gebert, Oberstaatsanwalt) nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Zugegangen ist er mir am 21.07.2025.

Die tragende Begründung stützt sich zentral auf eine E-Mail meines damaligen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Risch, vom 02.04.2023, 09:22 Uhr, wonach ich jederzeit zu einer Befragung bereit gewesen sei — daraus wird gefolgert, die Aussage des Zeugen Weiß sei insoweit nicht unzutreffend gewesen. Ergänzend verweist der Bescheid darauf, das Schwurgericht habe „in Kenntnis der Sachlage insgesamt keinerlei Zweifel“ an der Richtigkeit der Aussagen des Zeugen gehabt.

GegenhypotheseEine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist der gesetzlich vorgesehene Weg, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht. Sich auf eine vorliegende E-Mail und die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts zu stützen, ist für eine nachträgliche Prüfung nicht unplausibel — beide Quellen waren bereits aktenkundig, mussten also nicht neu ermittelt werden.
Was fehltEine eigene Ermittlungshandlung der Generalstaatsanwaltschaft, die über die Auswertung der bereits vorliegenden E-Mail und der Urteilsgründe hinausgeht — etwa eine Befragung der beteiligten Personen zu den drei in der Anzeige benannten Einzelpunkten.

Der Rechtsbehelf dagegen war versperrt

Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheids nennt für den Klageerzwingungsantrag nach § 172 Abs. 2 StPO eine Voraussetzung, die im Wortlaut so lautet:

„Er muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein…“ (§ 172 Abs. 3 StPO)

Ich hatte zu diesem Zeitpunkt keinen Verteidiger. Der einzige gesetzlich vorgesehene Rechtsbehelf gegen die Einstellung war mir damit nicht aus inhaltlichen Gründen verschlossen, sondern wegen des Anwaltszwangs.

Warum das heute wichtig ist. Am 02.09.2026 habe ich Strafanzeige nach § 339 StGB gegen den vorsitzenden Richter Groß und Oberstaatsanwalt Wachs erstattet — siehe Dossier Groß, Punkt 18 und Für Strafverfolgungsbehörden. Ich habe noch immer keinen Verteidiger. Sollte auch diese Anzeige eingestellt werden, geriete ich in dieselbe Lage wie hier: ein Rechtsbehelf, den das Gesetz vorsieht, aber praktisch nicht nutzbar ist.

Diese Seite gibt die Darstellung und rechtliche Einordnung von Dmitry Bagrash wieder und unterscheidet zwischen dokumentierten Vorgängen und Angaben des Betroffenen. Über den Vorwurf gegen die Beamtin bzw. den Beamten, deren Aussage angezeigt wurde, ist nicht entschieden; es gilt die Unschuldsvermutung.