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Fall 2 · Strafanzeige Groß / Wachs

Aufsichtsbeschwerde: Senatsverwaltung soll die Nichtabgabe durch die Generalstaatsanwaltschaft prüfen

22.10.2026

Mit Schreiben vom 22.10.2026 erhebe ich bei der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz als Aufsichtsbehörde (§ 147 Nr. 2 GVG) Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft vom 14.10.2026, das Verfahren 232 Js 4326/26 nicht abzugeben. Anträge: Überprüfung im Wege der Fachaufsicht; Prüfung einer Übertragung im Einvernehmen mit einer anderen Landesjustizverwaltung; hilfsweise die Zusicherung, dass weder im Ermittlungsverfahren noch über eine Beschwerde nach § 172 Abs. 1 StPO Beamte entscheiden, die an meinem Verfahren mitgewirkt haben, der Abteilung von OStA Wachs angehören oder ihm vorgesetzt sind; Mitteilung, ob das Verfahren Berichtssache ist; eine eigene Entscheidung statt Weiterleitung an die Generalstaatsanwaltschaft. Zugestellt per Telefax am 21.10.2026, 23:20 Uhr, 18 Seiten, Übertragung OK. Quellen: Anlage 242_F2, Sendebericht Anlage 244_F2.

Begründung im Schreiben: Die Generalstaatsanwaltschaft hat in eigener Sache entschieden; ihre Begründung geht an meiner Bitte vorbei; der weitere Weg (§ 172 StPO) führt zu ihr zurück; beide Angezeigten waren 2024 nacheinander in derselben Sache tätig (Fall 3); die Anzeige gegen KK Weiß stellte dieselbe Behörde nach 533 Tagen ein. Mein Schreiben an die Senatsverwaltung vom 12.10.2026 ist bis heute unbeantwortet. Für die Angezeigten gilt die Unschuldsvermutung. Vorher: F2-221.