Antwort der Generalstaatsanwaltschaft · Strafanzeige Groß/Wachs
Ich habe das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 29.09.2026 in der Haft erhalten und zweimal telefonisch vorgelesen. Anlage 224_F2 ist die so entstandene Abschrift, kein Scan. Der Scan des Originals wird nachgereicht und hat dann Vorrang.
Dokumentierte Angaben
- Geschäftszeichen
- 163 AR 392/26
- Betreff
- Eingaben vom 2. und 29. September 2026
- Bei mir eingegangen
- 07.10.2026, 17:20 Uhr
Das ganze Schreiben
Sehr geehrter Herr Bagrash,
Ihre Eingabe vom 2. September 2026 habe ich zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft Berlin zur weiteren Bearbeitung zugeleitet, der ich Ihre Eingabe vom 29. September 2026 ebenfalls übermittle.
Ein Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Berlin ist hier noch nicht bekannt.
HochachtungsvollWas drinsteht — und was nicht
- Drin steht: Weiterleitung „zuständigkeitshalber“ an die Staatsanwaltschaft Berlin.
- Nicht drin: ein Wort zu meiner Bitte, die Sache außerhalb Berlins prüfen zu lassen.
- Nicht drin: wer über diese Bitte entschieden hat.
- Nicht drin: ein Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Berlin.
- Dauer: 27 Tage von der Anzeige bis zu diesen drei Sätzen, weitere 8 Tage bis zu mir.
Warum die Weiterleitung die Frage nicht beantwortet
Oberstaatsanwalt Wachs vertrat meine Anklage als Beamter der Generalstaatsanwaltschaft Berlin. Die Staatsanwaltschaft Berlin, an die die Anzeige ging, steht unter der Aufsicht und Leitung der Generalstaatsanwaltschaft (§ 147 Nr. 3 GVG); ihre Beamten müssen deren Weisungen folgen (§ 146 GVG). Die Anzeige gegen einen Ankläger der Generalstaatsanwaltschaft liegt damit bei einer Behörde, der die Generalstaatsanwaltschaft Weisungen erteilen kann.
Genau diese Fragen stelle ich in den Folgeschreiben 226 und 227_F2: Eingaben und Status →
Original / Quellenbeleg (DE)
Begriffe
- Strafanzeige = Mitteilung eines möglichen strafbaren Sachverhalts; kein Schuldnachweis.
- Generalstaatsanwaltschaft = übergeordnete staatsanwaltschaftliche Behörde.
- Dienst-/Fachaufsicht = administrative bzw. fachliche Aufsicht; nicht gleichbedeutend mit richterlicher Rechtsmittelkontrolle.
- Offener Vollzug = Vollzugsform während bestehender Haft; keine Haftentlassung.