Dmitry Bagrash · Startseite
Fall 2 · Strafanzeige Groß / Wachs

Antwort der Generalstaatsanwaltschaft · Strafanzeige Groß/Wachs

Ich habe das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 29.09.2026 in der Haft erhalten und zweimal telefonisch vorgelesen. Anlage 224_F2 ist die so entstandene Abschrift, kein Scan. Der Scan des Originals wird nachgereicht und hat dann Vorrang.

Dokumentierte Angaben

Geschäftszeichen
163 AR 392/26
Betreff
Eingaben vom 2. und 29. September 2026
Bei mir eingegangen
07.10.2026, 17:20 Uhr

Das ganze Schreiben

Sehr geehrter Herr Bagrash,
Ihre Eingabe vom 2. September 2026 habe ich zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft Berlin zur weiteren Bearbeitung zugeleitet, der ich Ihre Eingabe vom 29. September 2026 ebenfalls übermittle.
Ein Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Berlin ist hier noch nicht bekannt.
Hochachtungsvoll

Was drinsteht — und was nicht

Warum die Weiterleitung die Frage nicht beantwortet

Oberstaatsanwalt Wachs vertrat meine Anklage als Beamter der Generalstaatsanwaltschaft Berlin. Die Staatsanwaltschaft Berlin, an die die Anzeige ging, steht unter der Aufsicht und Leitung der Generalstaatsanwaltschaft (§ 147 Nr. 3 GVG); ihre Beamten müssen deren Weisungen folgen (§ 146 GVG). Die Anzeige gegen einen Ankläger der Generalstaatsanwaltschaft liegt damit bei einer Behörde, der die Generalstaatsanwaltschaft Weisungen erteilen kann.

Genau diese Fragen stelle ich in den Folgeschreiben 226 und 227_F2: Eingaben und Status →

Original / Quellenbeleg (DE)

Anlage 224_F2

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