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Fall 2 · Strafanzeige Groß / Wachs

Frühere Vorgänge · Strafanzeige Groß/Wachs

Die Anzeige vom 02.09.2026 ist nicht der erste Versuch. Seit November 2024 landet jede meiner Beschwerden gegen Groß, Wachs und die Berliner Justiz wieder bei der Berliner Justiz.

Senatsverwaltung: Anlage 56_F2

Elf Seiten Schreiben aus dem Jahr 2025. 03.04.2025: Beschwerden gegen die JVA Moabit gehen zuerst an die JVA Moabit. 15.04.2025: Die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen VRiLG Groß geht an den Präsidenten des Landgerichts Berlin I — Begründung: dessen unmittelbare Dienstaufsicht. 05.05.2025: Die Anstalt soll zuerst selbst abschließend entscheiden. 15.05.2025: Eingaben gehen an die Generalstaatsanwaltschaft. Weitere Weiterleitungen am 16.05., 27.05. und 16.06.2025.

Jedes Schreiben nennt eine Zuständigkeit. Keines beantwortet die Frage, die ich gestellt habe: Wer prüft, wenn die zuständige Stelle selbst betroffen ist?

Zugang zum Urkundsbeamten: Anlage 84_F2

Stellungnahme der JVA Heidering vom September 2025: Sie hält meinen Antrag auf Ausführung zum Urkundsbeamten für unbegründet, beschreibt eine einmalige Ausführung — und eine mit der Senatsverwaltung abgestimmte Linie. Abgestimmt mit der Aufsichtsbehörde, bei der ich mich über die Anstalt beschwere.

Beschwerdevorlage: Anlagen 82 und 85_F2

Kammergericht, Beschluss vom 31.10.2025, 3 Ws 48/25 + 49/25: Rechtsmittel verworfen. Die Pflicht des § 306 Abs. 2 StPO, eine Beschwerde spätestens vor Ablauf von drei Tagen dem Beschwerdegericht vorzulegen, sei eine Sollvorschrift ohne eigenes Beschwerderecht. Zwischen meiner Beschwerde vom 26./27.08.2025 und diesem Beschluss liegen über zwei Monate. Gegen den Beschluss richtet sich meine Verfassungsbeschwerde vom 24.11.2025 (Anlage 85_F2).

Was gilt, wenn das gilt? Eine Frist, deren Verletzung folgenlos bleibt, ist keine Frist.

Offener Vollzug: Anlagen 115 und 137_F2

Die Missbrauchsgefahr ergibt sich aus der derzeitigen starken Fokussierung auf den Kampf gegen die deutsche Justiz, die auch zwei Jahre nach Verurteilung das Erleben und Handeln des Herrn B. gänzlich bestimmt.

Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 17.04.2026, Abschnitt 2.1 (Anlage 115_F2). Derselbe Plan schreibt im Abschnitt zur Legalprognose — wortgleich mit dem Diagnostikverfahren (Anlage 137_F2, Auszüge):

Ein Engagement im Sinne von Aktivismus oder die Wahrnehmung der eigenen Rechte ist grundsätzlich nicht als problematisch zu bewerten, sofern es im legalen Rahmen erfolgt.

Was ist der „Kampf gegen die deutsche Justiz“, wenn nicht Anträge, Beschwerden, Strafanzeigen und Veröffentlichungen — also genau die „Wahrnehmung der eigenen Rechte“, die derselbe Text für unproblematisch erklärt? Die Anzeige vom 02.09.2026 ist Wahrnehmung meiner Rechte. Geprüft wird sie von der Justiz, gegen deren Angehörige sie sich richtet.

Original / Quellenbeleg (DE)

Anlage 56_F2

Anlage 84_F2

Anlage 82_F2

Anlage 85_F2

Anlage 115_F2

Anlage 137_F2

Anlage 115_F2, Seite 2: Scan des vollständigen Absatzes im Kontext.Anlage 115_F2, Seite 2: Scan des vollständigen Absatzes im Kontext.
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