Fall 2 — Strafanzeige Groß/Wachs

Anlage 241_F2 — Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 14.10.2026 (Scan)

Was das Dokument ist: Scan des Schreibens der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, Gz. 163 AR 392/26, vom 14.10.2026 (Fertigungsdatum 19.10.2026), bei mir eingegangen am 21.10.2026; gezeichnet „Scheinichen, Leitende Oberstaatsanwältin“, beglaubigt. Betreff: „Ihre Eingabe vom 12. Oktober 2026 per Fax“ – mein Folgeschreiben Anlage 226_F2. Der Scan ersetzt die frühere Abschrift nach Diktat.

Was darin steht: Die Staatsanwaltschaft Berlin hat das Verfahren aufgrund meiner Anzeige vom 02.09.2026 unter dem Aktenzeichen 232 Js 4326/26 eingeleitet. „Allein die Tatsache, dass sich das Verfahren gegen Justizbedienstete des Landes Berlin richtet, bietet für sich genommen keinen Anlass, das Verfahren an eine auswärtige Staatsanwaltschaft abzugeben.“

Was fehlt: Ich hatte die Abgabe nicht verlangt, weil die Angezeigten Berliner Justizbedienstete sind, sondern weil Oberstaatsanwalt Wachs die Anklage gegen mich als Beamter eben dieser Generalstaatsanwaltschaft vertreten hat — der Behörde, die jetzt über die Abgabe entschieden hat und bei der jede Beschwerde nach § 172 Abs. 1 StPO wieder landet. Darauf geht das Schreiben nicht ein. Für die Angezeigten gilt die Unschuldsvermutung.

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