Vollzugsplankonferenz: offener Vollzug „nur gegen Straftataufarbeitung“ – keine anderen Hindernisse
23.10.2026
Am 23.10.2026 um etwa 09:30 Uhr wurde ich von der Arbeit zur Vollzugsplankonferenz gerufen. Anwesend: die neue Teilanstaltsleiterin des Hauses 1, Frau Metz, die Gruppenleiterin Frau Dahms und die Sozialarbeiterin Frau Mahlow. Frau Metz erklärte: keine Drogenproblematik, keine Verstöße, sehr gute Rückmeldungen aus der Arbeit; einzige Bedingung für Ausgang, Lockerungen und offenen Vollzug sei eine „Straftataufarbeitung“ mit der Sozialarbeiterin. Auf meine Rückfrage, ob es keine anderen Hindernisse gebe: „Ja, nur Straftataufarbeitung.“ Zu meinem Antrag vom 15.10.2026 erklärte sie, sie habe nichts erhalten. Mir wurde keine Frage gestellt; zwei der drei Teilnehmerinnen sprachen kein Wort; die Konferenz dauerte höchstens zehn Minuten. Quelle: eidesstattliche Versicherung, Anlage 248_F2.
Ich bestreite die Tat und strebe die Wiederaufnahme an. Eine „Aufarbeitung der Taten, für die ich verurteilt worden bin“, setzt voraus, sie als meine anzuerkennen. Ich lehne Freiheit gegen eine Selbstbezichtigung ab. Einordnung: Zwang zum Geständnis · Dossier: Frau Metz. Den schriftlichen Plan habe ich noch nicht erhalten.