Frau Metz
Frau Metz stellte sich mir am 23.10.2026 als neue Teilanstaltsleiterin des Hauses 1 vor. Ich bin ihr in der Vollzugsplankonferenz an diesem Tag zum ersten Mal begegnet. Diese Seite stellt neben das, was das Gesetz verlangt, was in dieser Konferenz geschah. Grundlage ist meine eidesstattliche Versicherung vom selben Tag (Anlage 248_F2).
Stand: Am 26.10.2026 habe ich gegen Frau Metz Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben (Anlage 250_F2) und die Strafvollstreckungskammer angerufen (Anlage 249_F2). Über beides ist nicht entschieden. Die Bewertungen auf dieser Seite sind meine.
Nachtrag 28.10.2026: Frau Metz ist im Bescheid der Anstaltsleitung vom 16.10.2026 über meine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen ihren Vorgänger Herrn Lohmeier als Ansprechpartnerin genannt; gezeichnet ist der Bescheid mit dem Namen des Anstaltsleiters (F2-228). Am 27.10.2026 wurde mir der schriftliche Vollzugsplan ausgehändigt, ohne Unterschrift (F2-229).
Nachtrag 30.10.2026: Frau Metz hat mir über die Sozialarbeiterin mehrfach ein persönliches Gespräch angeboten; ihren Vornamen wollte die Sozialarbeiterin nicht nennen. Ich habe schriftlich geantwortet: Gespräch ja – mit Tagesordnung, Protokoll und einer Person meines Vertrauens; kein Gespräch unter vier Augen über ein Geständnis (Anlage 264_F2).
| Was das Gesetz verlangt | Was am 23.10.2026 geschah |
|---|---|
| Offener Vollzug und Lockerungen: Eignung, keine Flucht- oder Missbrauchsgefahr (§§ 16, 42 StVollzG Bln). Ein Geständnis ist keine Voraussetzung. | „Ja, nur Straftataufarbeitung.“ – einzige genannte Bedingung, bei ausdrücklich fehlenden anderen Hindernissen. |
| Versagung nur bei positiv festgestellter Gefahr; Tatleugnung allein genügt nicht (BVerfG 2 BvR 2961/12; OLG Hamm III-1 Vollz (Ws) 411/15). | Keine Drogen, keine Verstöße, sehr gute Arbeit – von der Anstalt selbst festgestellt. Keine Gefahr benannt. |
| Vollzugsplanung wird mit dem Gefangenen erörtert; seine Anregungen werden einbezogen (§ 9 StVollzG Bln). | Keine einzige Frage an mich; nur Ergebnisse; höchstens zehn Minuten; zwei von drei Teilnehmerinnen schweigen. |
| Fortschreibung spätestens 13.09.2026 (§ 9 Abs. 3 StVollzG Bln und der Plan selbst); schriftlicher Antrag ist zu bescheiden. | Telefax vom 14.10.2026, 22:56 Uhr, Übertragung OK: „nichts erhalten, nichts gesehen“. Keine Auskunft zur Verzögerung. |
1Offener Vollzug nur gegen „Straftataufarbeitung“
Frau Metz erklärte, ich habe keine Drogenproblematik, keine Verstöße und sehr gute Rückmeldungen aus der Arbeit. Für Ausgang, Lockerungen und offenen Vollzug müsse ich nur noch mit der Sozialarbeiterin die Straftaten aufarbeiten, für die ich verurteilt wurde. Auf meine Rückfrage, ob es keine anderen Hindernisse gebe: „Ja, nur Straftataufarbeitung.“ Auf meinen Einwand, das sei ein Geständniszwang, antwortete sie, sie verlange kein Geständnis, sie bestehe auf der Straftataufarbeitung. Meine Zusammenfassung am Ende – offener Vollzug nur gegen Straftataufarbeitung und damit gegen das Eingeständnis meiner Schuld – bestätigte sie.
2Ein zugestelltes Telefax „nicht erhalten“
Mein Antrag vom 15.10.2026 zur versäumten Fortschreibung ging der Anstalt am 14.10.2026 um 22:56 Uhr per Telefax zu, 5 Seiten, Übertragung OK (Sendebericht). Auf meine Frage, wer für die Verzögerung verantwortlich ist, sagte Frau Metz, sie wisse nichts, habe nichts erhalten und nichts gesehen. Eine Antwort gab sie weder schriftlich noch mündlich.
3Eine Konferenz ohne Erörterung
Mir wurde keine einzige Frage gestellt. Von Beginn an wurden Ergebnisse mitgeteilt. Frau Dahms und Frau Mahlow sprachen kein Wort. Als ich fragte, ob es Fragen an mich gebe, schüttelten die Anwesenden den Kopf. Die Konferenz dauerte höchstens zehn Minuten. Zweimal sagte Frau Metz, man lobe mich bei der Arbeit sehr.