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Fall 2 · Vollzug · Videotelefonie

Herr Lohmeier zur Beschwerde gegen ihn selbst: Ein Rechtsschutzbedürfnis sei „bereits fraglich“

08.10.2026

Mit Schreiben vom 08.10.2026, gezeichnet „Im Auftrag Lohmeier“, teilt mir der Bedienstete, gegen den sich meine Dienstaufsichtsbeschwerde richtet, mit: Die Videotelefonie sei seit dem 15.09.2026 wieder freigeschaltet. Meine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen ihn sei am 30.09.2026 eingegangen; Nachricht erhalte ich von der bearbeitenden Stelle. Bei der Fachaufsichtsbeschwerde sei „bereits fraglich“, ob es nach dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer „nicht bereits an einem entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis mangelt“.

Die Daten: Herr Lohmeier nennt als Eingang meiner Dienstaufsichtsbeschwerde den 30.09.2026, der Bescheid vom 16.10.2026 nennt den 05.10.2026 (Anlage 254_F2). Acht Tage nach diesem Schreiben wies die Anstalt die Beschwerde zurück: keine Pflichtverletzung (F2-228). Die Fachaufsichtsbeschwerde liegt bei der Senatsverwaltung und ist unbeantwortet. Die Bewertungen sind meine.