Fall 2 — Vollzug

Anlage 236_F2 — Antrag auf Vollzugsplankonferenz an die JVA Heidering vom 15.10.2026

Was es ist: mein Antrag an die Anstaltsleitung der JVA Heidering vom 15.10.2026, z. Hd. Herrn Lars Lohmeier, mit Abschrift an die Senatsverwaltung für Justiz als Aufsichtsbehörde. Beigefügt ist ein wörtlicher Auszug aus dem Vollzugsplan vom 17.04.2026 (Anlage 115_F2).

Der Kern: Der Plan setzt seine Fortschreibung selbst fest: „spätestens jedoch am: 13.09.2026“. Diese Frist ist abgelaufen; eine Konferenz hat nicht stattgefunden, ein Termin wurde nicht genannt. § 9 Abs. 3 StVollzG Bln verlangt die Überprüfung regelmäßig alle sechs Monate. Unter Ziffer 11.2 schreibt der Plan selbst, die Einschätzung zu Lockerungen solle „im Rahmen der Vollzugsplanfortschreibung erneut geprüft werden“. Ohne Fortschreibung keine Prüfung: Die Einschätzung vom März 2026 wirkt ungeprüft fort.

Das Muster: Schon der erste Plan entstand erst rund elf Monate nach Rechtskraft, und erst nachdem ich ihn am 16.01.2026 förmlich verlangt hatte (Anlage 94_F2). Bei beiden gesetzlichen Fristen der Vollzugsplanung — Erstellung und Fortschreibung — hat die Anstalt die Frist nicht eingehalten.

Was folgt: Das Schreiben ist der Antrag auf Vornahme nach § 113 Abs. 1 StVollzG. Findet die Konferenz nicht binnen zwei Wochen statt, folgt der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Strafvollstreckungskammer.