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Fall 2 · Strafanzeige Groß / Wachs

Bundestagspetition E-208090 ergänzt: Wer prüft, wenn die prüfende Behörde selbst betroffen ist?

12.10.2026, 21:53

Per E-Mail an das Sekretariat des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages, mit der Strafanzeige (Anlage 225_F2) als Anhang. Bundesrechtliche Fragen: keine Regel in StPO und GVG für Anzeigen gegen Angehörige der prüfenden Behörde; keine Pflicht, die Entscheidung über einen Befangenheitseinwand mitzuteilen; Anwaltszwang des § 172 Abs. 3 StPO für Gefangene ohne Verteidiger. Quelle: Anlage 235_F2.

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