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Fall 2 · Vollzug · Videotelefonie-Sperre

Gericht: Sperre rechtswidrig. Anstalt: keine Dienstpflichtverletzung. Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Lohmeier zurückgewiesen

16.10.2026 · Zugang 27.10.2026

Mit Bescheid vom 16.10.2026, mir ausgehändigt am 27.10.2026, weist der Anstaltsleiter der JVA Heidering meine Dienstaufsichtsbeschwerde vom 01.10.2026 gegen Herrn Lohmeier als unbegründet zurück: Der Bedienstete habe sich zu den Vorwürfen geäußert; nach Prüfung sei eine Verletzung von Dienstpflichten nicht festgestellt; auf eine nähere Begründung bestehe kein Rechtsanspruch. Die beanstandete Maßnahme – die Sperre meiner Videotelefonie vom 22.07.2026 – hat das Landgericht Berlin I am 11.09.2026 als rechtswidrig aufgehoben (595 StVK 126/26 Vollz).

Der Bescheid ist maschinenschriftlich mit „Kratz, Anstaltsleiter“ gezeichnet; eine handschriftliche Unterschrift trägt er nicht. Geschäftszeichen ist meine Buchungsnummer; als Ansprechpartnerin ist Frau Metz genannt, die heutige Teilanstaltsleiterin des Hauses 1. Auf meine Fachaufsichtsbeschwerde vom 01.10.2026 an die Senatsverwaltung (Anlage 223_F2) habe ich keine Antwort. Dass ein solcher Bescheid nicht näher begründet werden muss, entspricht der Rechtsprechung. Als Ergebnis bleibt: Ein Gericht hat die Maßnahme als rechtswidrig aufgehoben – verantwortlich ist niemand. Weiter: F2-230 · Dossier: Videotelefonie-Sperre.