Öffentliche Belege 2022

Was vor der Tat öffentlich war

Vier datierte Vorgänge, sämtlich öffentlich zugänglich, bevor es ein Verfahren gab. Einschließlich des Beitrags, auf den sich die Erklärung der Russischen Föderation vor der OSZE bezieht — vollständig, mit meiner Erklärung dazu.

Was vor der Tat öffentlich war

Das Urteil vom 22.07.2024 begründet das Tatmotiv damit, mein Protest habe „die bisher nicht erhaltene Aufmerksamkeit“ nicht gebracht. Diese Seite stellt dem entgegen, was in den Monaten davor öffentlich zugänglich war — unter meinem Namen, mit Datum, jederzeit nachlesbar.

Ich zeige die Beiträge vollständig, auch dort, wo sie mir schaden. Wer prüfen will, ob hier ausgewählt wurde, soll den ganzen Text vor sich haben.

Der Brand meines Fahrzeugs — von dritter Seite berichtet

In der Neujahrsnacht brannte mein Smart im Hof, vor dem Fenster meines Sohnes. Am 2. Januar 2022 berichtete der Journalist Sergej Zolovkin öffentlich darüber und ordnete den Vorfall ausdrücklich in den Zusammenhang meiner Aktivitäten ein: der Kundgebungen gegenüber dem Bundestag, an der russischen Botschaft und vor dem Gerichtsgebäude im Verfahren um den Mord im Tiergarten. Er fragt, ob es sich um ein „Geschenk des Kreml-Weihnachtsmanns“ gehandelt habe.

Warum das erheblich ist: Der Fahrzeugbrand ist damit nicht bloß meine eigene Angabe. Er wurde am 02.01.2022 von einem Dritten öffentlich dokumentiert — elf Monate vor meiner Verhaftung und zu einem Zeitpunkt, als es kein Verfahren und keine Verteidigungslinie gab, für die man etwas hätte konstruieren können.

Das Ermittlungsverfahren zu diesem Brand wurde eingestellt. Ob und wann, weiß ich bis heute nur aus einer mündlichen Äußerung in der Hauptverhandlung; eine schriftliche Verfügung habe ich nie erhalten. Ich beantrage die Beiziehung dieses Vorgangs. In der Anklageschrift ist er als Urkunde geführt: Schlussbericht des LKA 121 vom 08.02.2022 zu einer Brandstiftung an mehreren Fahrzeugen, darunter mein Smart.

Der Weg, den ich vorgeschlagen habe: Strafanzeige

Wenige Wochen nach Kriegsbeginn habe ich öffentlich zur Bildung einer juristischen Gruppe gegen Kreml-Propaganda aufgerufen — gemeinsam mit deutschen Anwälten. Der Beitrag benennt die Rechtsgrundlage, die Arbeitsteilung und eine Kontaktadresse.

Beitrag über die Bildung einer juristischen Gruppe gegen Kreml-Propaganda mit Verweis auf § 80a StGB
Öffentlicher Beitrag, Frühjahr 2022. Genannt sind § 80a StGB, die Sammlung von Beweisen, der Antrag auf Einleitung eines Strafverfahrens bei Polizei und Staatsanwaltschaft sowie eine Kontaktadresse.
Das ist der Kern meiner Verteidigung zur Motivfrage. Meine Methode war die Strafanzeige, nicht die Gewalt. Wer einen juristischen Apparat aufbaut — mit Rechtsgrundlage, Beweissammlung, Arbeitsteilung und Kontaktadresse —, greift nicht gleichzeitig zu Brandsätzen. Genau dieses Vorgehen hat das Urteil nicht gewürdigt.

Die Aufnahmen des Hauses in der Lepsiusstraße — und der Beitrag dazu

Am 2. März 2022 bin ich zu dem Gebäude gefahren und habe Aufnahmen gemacht. Das ist unstreitig: Ein Hausbewohner hat mich angesprochen, mich in meinem Fahrzeug fotografiert, und dieses Lichtbild ist in der Anklageschrift als Augenscheinsobjekt geführt. Ich selbst habe das bei meiner Vernehmung am 13.09.2022 angegeben — damals noch als Zeuge.

Straßenansicht des Gebäudes in der Lepsiusstraße, aufgenommen am 2. März 2022 von der gegenüberliegenden Straßenseite
Eine der Aufnahmen vom 02.03.2022, von der öffentlichen Straße aus.

Am 3. März 2022 habe ich sie veröffentlicht. Hier ist der Beitrag vollständig:

Facebook-Beitrag vom 3. März 2022 über das Gebäude in der Lepsiusstraße, vollständiger Text
Beitrag vom 03.03.2022, öffentlich, auf meiner privaten Seite.
Meine Erklärung zu diesem Beitrag

Ich habe ihn auf meiner privaten Seite veröffentlicht, unter meinem Namen, ohne jeden Bezug zu Unkremlin e. V. Auch die Anklagebehörde beschreibt ihn als Beitrag auf meiner „persönlichen Facebook-Seite“.

Gegenstand war eine Eigentumsfrage. Das Gebäude gehört nach Katasterlage der Russischen Föderation. Meine Forderung war und ist, russisches Staatseigentum in Deutschland zugunsten der Ukraine zu überführen. Deshalb sind in dem Beitrag zwei Personen genannt: der Jurist Yuri Shulipa, den ich ausdrücklich bitte, einen juristischen Algorithmus dafür auszuarbeiten, und Aslan Arzuev, ein in Deutschland tätiger Rechtsanwalt tschetschenischer Herkunft.

Der Satz am Ende, in dem ich davon spreche, man möge sich die Adresse notieren, war an diese beiden Adressaten gerichtet und meinte die Vormerkung eines Objekts für ein solches Verfahren. Er war keine Aufforderung an unbekannte Dritte und schon gar nicht eine zu einer Handlung gegen Menschen. Ich sehe heute, dass die Formulierung missverstanden werden konnte, und ich würde sie heute anders wählen.

Ich veröffentliche den Beitrag hier vollständig, einschließlich dieses Satzes. Wer die Erklärung der Russischen Föderation vor der OSZE vom 8. April 2022 gegen mich anführt, soll den Text lesen können, auf den sie sich bezieht.

Zwei Umstände gehören zur Einordnung. Erstens: Das Objekt war nach Kriegsbeginn mehrfach Gegenstand deutscher Presseberichte, in denen es als „Agentenvilla“ und „Putins Propagandazentrale“ bezeichnet wurde — das steht so in der Anklageschrift. Die öffentliche Benennung ging also nicht von mir allein aus. Zweitens: In dem Haus wohnten sechs Menschen, darunter ein Kind. Das ändert nichts an meiner Unschuld hinsichtlich der Vorrichtung, aber es verbietet jede zugespitzte Formulierung, und ich unterlasse sie.

Zu den Fotos auf meinem Mobiltelefon. Das Urteil führt an, auf meinem Telefon seien Aufnahmen des Gebäudes gefunden worden. Das trifft zu — es sind die Aufnahmen vom 02.03.2022, die ich am 03.03.2022 unter meinem Namen mit Ortsangabe veröffentlicht habe. Zum Zeitpunkt ihrer Auffindung waren sie seit über sieben Monaten öffentlich zugänglich. Wer eine verdeckte Tat vorbereitet, veröffentlicht die Aufnahmen nicht sieben Wochen vorher unter eigenem Namen.

Die Beobachtung beim Kongress der Volksdeputierten

Am 4. November 2022 reiste ich als Gast zum ersten Kongress der Volksdeputierten nach Jabłonna bei Warschau. Nach Angaben von Organisatoren und Teilnehmern des Forums wurde ich dort offen von einer Person beobachtet. Am 12. November 2022 habe ich das öffentlich beschrieben und eine Aufnahme dieser Person eingestellt, verbunden mit der Frage, ob jemand sie erkenne. In dem Beitrag sind siebzehn Teilnehmer markiert.

Die Aufnahme wird hier nicht gezeigt. Es handelt sich um eine nicht identifizierte Privatperson. Sie mit erkennbarem Gesicht zu veröffentlichen und zugleich einen Verdacht zu äußern, wäre ein Eingriff in ihre Rechte, den ich nicht vornehme — auch dann nicht, wenn der Beitrag von 2022 öffentlich ist. Die Aufnahme liegt vor und steht den Ermittlungsbehörden zur Verfügung.

Nach meiner Rückkehr habe ich den Staatsschutz unterrichtet, mein Fahrzeug zur Untersuchung übergeben und ein Foto des Verdächtigen ausgehändigt. Der zuständige Beamte hat die Ernsthaftigkeit der Lage in der Hauptverhandlung bestätigt. Ermittlungen wurden gleichwohl nicht eingeleitet.

Warum das Datum zählt: Dieser Beitrag stammt vom 12.11.2022 — einen Monat vor meiner Verhaftung am 14.12.2022. Er ist damit nicht Teil einer Verteidigung, die es damals noch nicht gab, sondern eine zeitgleiche öffentliche Aufzeichnung. Der Vorgang ist ausführlich in meiner Revisionsbegründungsergänzung Teil 8 dargestellt (Volltext) und im Dossier zum Sitzungsvertreter, Punkt 3a.

Die Funkzellendaten in meiner Ergänzung Teil 8 sind falsch datiert

In der Revisionsbegründungsergänzung Teil 8 habe ich sechs Einbuchungen meines Fahrzeugs in der Funkzelle Lepsiusstraße aufgeführt und als Aufenthalte vor dem Tatzeitraum dargestellt. Die Anklageschrift nennt für dieselben sechs Einbuchungen andere Daten:

Laut Anklageschrift
19. April 2022, 20:36–21:00 Uhr
22. April 2022, 22:32–22:55 Uhr
23. April 2022, 15:39–15:58 Uhr
24. April 2022, 00:15–01:19 Uhr
24. April 2022, 07:18–07:50 Uhr
1. Mai 2022, 18:10–18:31 Uhr

Zwei dieser Einbuchungen liegen in der Nacht, in der die Vorrichtung nach der Anklage abgelegt worden sein soll, und in den Morgenstunden danach. Meine Angabe in Teil 8 war insoweit unzutreffend, und ich stelle das hier richtig.

Was sich daran nicht ändert: Eine Funkzelleneinbuchung belegt den Aufenthalt eines Geräts in einem Sektor von mehreren hundert Metern. Sie belegt nicht die Anwesenheit einer bestimmten Person und keine Handlung. Aber der Sachverhalt ist so, wie er ist, und ich stelle ihn so dar.

Ich berichtige diesen Punkt, obwohl er mir schadet. Diese Dokumentation ist nur so viel wert wie ihre Genauigkeit. Wer sie prüft, soll die Berichtigung von mir erfahren und nicht von der Gegenseite.

Quellen dieser Seite

  • Beiträge auf Facebook, öffentlich, mit Datumsangabe der Plattform.
  • Beitrag von Sergej Zolovkin vom 02.01.2022, öffentlich.
  • Schwurgerichtsanklage der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 20.06.2023, Az. 176 Js 4/22 — insbesondere die Abschnitte zu den Augenscheinsobjekten, zur Ermittlung der Person und zu den Funkzellendaten.
  • Revisionsbegründungsergänzungen Teil 1 und Teil 8, zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt.

Die Aufnahmen des Gebäudes zeigen die Straßenansicht von öffentlichem Grund. Personen sind darauf nicht abgebildet.