„Rechtswidrig – aber niemand verantwortlich“: Gericht hebt Sperre auf, JVA Heidering findet keine Pflichtverletzung
Das Landgericht Berlin I hat am 11. September 2026 die Sperre der Videotelefonie von Dmitry Bagrash in der JVA Heidering als rechtswidrig aufgehoben (595 StVK 126/26 Vollz). Auf seine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Bediensteten, der die Sperre verfügt hatte, antwortet die Anstaltsleitung mit Bescheid vom 16. Oktober 2026: Eine Verletzung von Dienstpflichten sei nicht festgestellt; auf eine nähere Begründung bestehe kein Anspruch. Bagrash wendet sich nun an die Senatsverwaltung für Justiz als Aufsichtsbehörde.
Der Vorgang
- 12.07.2026: Bagrash weist die Pressestelle der Senatsverwaltung für Justiz per E-Mail auf ein Video zu seinem Verfahren hin, das er aus der Haft aufgenommen hat.
- 22.07.2026: Die JVA Heidering sperrt seine Videotelefonie für drei Monate. Begründung: Er habe sie „missbraucht“, um persönliche Ansichten über die Berliner Justiz zu verbreiten.
- 11.09.2026: Das Landgericht Berlin I hebt die Sperre als rechtswidrig auf; die gesetzlichen Voraussetzungen lagen nicht vor. Die Kosten trägt zu 9/10 die Anstalt.
- 01.10.2026: Dienstaufsichtsbeschwerde an die Anstalt gegen den verantwortlichen Bediensteten; Fachaufsichtsbeschwerde an die Senatsverwaltung zur Frage, welche Folgerungen aus dem Beschluss gezogen werden.
- 16.10.2026 (ausgehändigt am 27.10.2026): Die Anstaltsleitung weist die Dienstaufsichtsbeschwerde zurück. Der Bedienstete habe sich geäußert; eine Pflichtverletzung sei nicht festgestellt. Gezeichnet ist der Bescheid maschinenschriftlich mit dem Namen des Anstaltsleiters; als Ansprechpartnerin genannt ist die Nachfolgerin des Bediensteten.
- Die Fachaufsichtsbeschwerde an die Senatsverwaltung ist bis heute unbeantwortet.
Was rechtlich gilt
Ein Bescheid auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde muss nach der Rechtsprechung nicht näher begründet werden. Bagrash bestreitet das nicht.
Gerade deshalb bleibt öffentlich nur ein Ergebnis stehen: Ein Gericht stellt fest, dass eine Maßnahme rechtswidrig war – und niemand ist dafür verantwortlich. Welche Pflicht geprüft wurde und warum eine gerichtlich aufgehobene Maßnahme keine Pflichtverletzung sein soll, ist nicht erkennbar.
Den Rechtsschutz gegen die Sperre selbst hat Bagrash vor Gericht gewonnen. Offen ist allein die Frage der Verantwortung – und die beantworten nur die Aufsicht und die Öffentlichkeit.
Was Bagrash beantragt
- Bei der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Aufsichtsbeschwerde): mitzuteilen, welche Dienstpflichten geprüft wurden und auf welche Feststellungen die Verneinung gestützt ist; über die Fachaufsichtsbeschwerde vom 01.10.2026 zu entscheiden; mitzuteilen, welche Folgerungen aus dem Beschluss vom 11.09.2026 gezogen wurden.
- Bei der JVA Heidering (Auskunftsantrag): Kopie der Stellungnahme des Bediensteten und der Prüfvermerke; wer den Bescheid bearbeitet und wer ihn unterzeichnet hat.
Fragen, die Redaktionen den Behörden stellen können
- Welche Dienstpflichten hat die Anstalt geprüft, und welche Stellungnahme lag ihr vor?
- Hat die Senatsverwaltung aus dem Beschluss vom 11.09.2026 Folgerungen für die Praxis der JVA Heidering gezogen?
- In wie vielen Fällen seit 2024 haben gerichtlich aufgehobene Maßnahmen Berliner Justizvollzugsanstalten zu dienstrechtlichen Konsequenzen geführt?
„Das Gericht hat entschieden, dass die Sperre rechtswidrig war. Die Anstalt hat entschieden, dass niemand etwas falsch gemacht hat. Beides zugleich geht nur, wenn rechtswidriges Handeln folgenlos bleiben darf.“ – Dmitry Bagrash
Außerdem: Am 27. Oktober 2026 wurde Bagrash der schriftliche Vollzugsplan ausgehändigt – 14 Seiten, ohne Unterschrift, nur mit einem Kürzel. Er bestätigt die Bedingung aus der Konferenz vom 23. Oktober: offener Vollzug nur gegen „Straftataufarbeitung“. Bagrash bestreitet die Tat; er hat seinen Antrag beim Landgericht auf den schriftlichen Plan erstreckt (Pressemitteilung vom 26.10.2026).
Über die Beschwerden und Anträge ist nicht entschieden. Für die betroffenen Bediensteten gilt, dass eine dienstrechtliche Feststellung nicht vorliegt; die Bewertungen sind die des Betroffenen.
Dokumente
Dossier: die Videotelefonie-Sperre, vom Bescheid bis zur Aufhebung
Anlage 218_F2 – Beschluss des Landgerichts vom 11.09.2026
Anlage 254_F2 – Bescheid vom 16.10.2026 (Abschrift)
Anlage 256_F2 – Aufsichtsbeschwerde an die Senatsverwaltung
Anlage 257_F2 – Auskunftsantrag an die Anstalt
Anlage 222_F2 – Dienstaufsichtsbeschwerde vom 01.10.2026
Kontakt: bagrash.presse@gmail.com · Presse-ID 2135610 · Dmitry Bagrash, JVA Heidering, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren. Diese Pressemitteilung darf unverändert weitergegeben werden.