„Ja, nur Straftataufarbeitung“: JVA Heidering macht offenen Vollzug vom Schuldeingeständnis abhängig – Bagrash ruft Gericht und Dienstaufsicht an
In der Vollzugsplankonferenz vom 23. Oktober 2026 hat die JVA Heidering Dmitry Bagrash bescheinigt: keine Drogenproblematik, keine Verstöße, sehr gute Rückmeldungen aus der Arbeit. Einzige Bedingung für Lockerungen und offenen Vollzug sei eine „Straftataufarbeitung“ der Taten, für die er verurteilt wurde. Auf seine Rückfrage, ob es andere Hindernisse gebe, antwortete die Teilanstaltsleiterin: „Ja, nur Straftataufarbeitung.“ Bagrash bestreitet die Tat und strebt die Wiederaufnahme an. Für ihn heißt das: Freiheit nur gegen ein Geständnis. Am 26. Oktober 2026 hat er die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin I angerufen und Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben.
Was in der Konferenz geschah
- Anwesend: die neue Teilanstaltsleiterin des Hauses 1, die Gruppenleiterin und die Sozialarbeiterin. Dauer: höchstens zehn Minuten.
- Bagrash wurde keine einzige Frage gestellt; es wurden nur Ergebnisse mitgeteilt. Zwei der drei Bediensteten sprachen kein Wort.
- Auf die Frage, wer für die um sechs Wochen verspätete Konferenz verantwortlich sei (Frist laut Plan: 13.09.2026), sagte die Teilanstaltsleiterin, sie habe nichts erhalten – obwohl sein Antrag vom 15.10.2026 der Anstalt am 14.10.2026 um 22:56 Uhr nachweislich per Telefax zugegangen war.
- Bagrash fasste am Ende zusammen: offener Vollzug nur gegen Straftataufarbeitung und damit gegen ein Schuldeingeständnis, obwohl keine anderen Hindernisse bestehen. Die Teilanstaltsleiterin bestätigte das. Den Verlauf hat er am selben Tag an Eides statt versichert.
Was das Gesetz sagt
- Offener Vollzug und Lockerungen hängen nach §§ 16 und 42 Berliner Strafvollzugsgesetz von Eignung sowie Flucht- und Missbrauchsgefahr ab. Ein Geständnis ist keine Voraussetzung – auch nicht in den Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung.
- Die Vollzugsplanung ist mit dem Gefangenen zu erörtern; seine Anregungen sind einzubeziehen (§ 9 StVollzG Bln).
Was die Gerichte sagen
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.01.2016 – 2 BvR 2961/12: „Dass der Verurteilte die Tat leugnet, kann für sich allein eine negative Sozialprognose nicht stützen.“
- OLG Hamm, Beschluss vom 29.09.2015 – III-1 Vollz (Ws) 411/15: „Die Tatleugnung durch den Verurteilten stellt für sich alleine noch keinen Grund zur Versagung vollzugsöffnender Maßnahmen dar.“
- Und die Generalstaatsanwaltschaft Berlin selbst, in Bagrashs Verfahren am 26.05.2026: Ein „(umfassendes) Schuldbekenntnis“ sei „keine unverzichtbare Voraussetzung“.
Was Bagrash beantragt
- Beim Landgericht Berlin I – Strafvollstreckungskammer: die Bedingung und die darauf beruhende Fortschreibung des Vollzugsplans aufzuheben; festzustellen, dass die Bedingung rechtswidrig war; festzustellen, dass sein Auskunftsantrag vom 15.10.2026 rechtswidrig unbeantwortet blieb; festzustellen, dass die Konferenz keine Erörterung war.
- Bei der Anstaltsleitung, mit Abschrift an die Senatsverwaltung für Justiz: dienstaufsichtliche Prüfung des Verhaltens der Teilanstaltsleiterin, schriftliche Erklärung, ob die Anstalt an der Bedingung festhält, Auskunft über den Verbleib seines Telefaxes.
„Ich lehne Freiheit gegen eine Selbstbezichtigung ab. Eine solche Freiheit interessiert mich nicht. Ich verlange, dass das Gesetz angewandt wird.“ – Dmitry Bagrash
Außerdem: Das Bundesverfassungsgericht führt Bagrashs zweite Verfassungsbeschwerde (gegen die Ablehnung der Zwei-Drittel-Entlassung) seit seinem Schreiben vom 16.10.2026 unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1974/26; sie ist der zuständigen Kammer vorgelegt. Über die Annahme ist nicht entschieden.
Dies ist die nächste Stufe eines Musters, das Bagrash seit April 2026 dokumentiert: dieselbe Bewertung seines Festhaltens an seiner Unschuld zieht sich durch Diagnostik, Vollzugsplan, Stellungnahmen und Gerichtsbeschlüsse. Wir berichten über jeden weiteren Schritt und veröffentlichen alle Dokumente.
Über Antrag und Beschwerde ist nicht entschieden. Die Bewertungen sind die des Betroffenen; eine gerichtliche oder dienstaufsichtliche Feststellung liegt nicht vor.
Dokumente
Themenseite: Zwang zum Geständnis
Dossier: die Teilanstaltsleiterin – Gesetz und Wirklichkeit
Anlage 248_F2 – Eidesstattliche Versicherung vom 23.10.2026
Anlage 249_F2 – Antrag an die Strafvollstreckungskammer vom 26.10.2026
Anlage 250_F2 – Dienstaufsichtsbeschwerde vom 26.10.2026
Anlage 236_F2 – Antrag vom 15.10.2026 zur verspäteten Konferenz
Kontakt: bagrash.presse@gmail.com · Presse-ID 2135610 · Dmitry Bagrash, JVA Heidering, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren. Diese Pressemitteilung darf unverändert weitergegeben werden.