Zugang zum Gericht Zur Prüfung 28.11.2024

Dringende Anfrage nach Revisionsbegründung

Nach der Freischaltung meines Telefons übte ich sofort starken Druck auf meinen Rechtsanwalt aus, um zumindest eine Abschrift der zu erhalten. Doch auch auf diesen dringenden Versuch reagierte er nicht.

Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash

Dass ich Druck ausüben musste, um überhaupt eine Abschrift der Begründung meiner eigenen Revision zu erhalten, ist der eigentliche Befund dieses Eintrags. Nach § 147 StPO steht das Akteneinsichtsrecht dem Verteidiger zu; der Beschuldigte ist damit vollständig von dessen Mitwirkung abhängig. Bleibt sie aus, entsteht kein formeller Rechtsverstoß, wohl aber ein faktischer Ausschluss von der eigenen Verteidigung.

Herkunft des Dokuments

Hinweis: Für dieses Ereignis ist kein eigenständiges Drive-Dokument hinterlegt; es handelt sich um eine Tatsachenfeststellung des Beschwerdeführers zum Telefonat mit seinem damaligen Verteidiger.