Erhalt eines Briefes in ausgetauschtem Umschlag
Am 29.04.2025 um 12:15 Uhr erhielt ich erstmals ein Schreiben der Senatsverwaltung für Justiz in einem scheinbar verschlossenen Briefumschlag. Beobachtung: Die äußere Oberfläche des Umschlags war leer – ohne Frankierung und ohne Poststempel. Erklärungshypothese: Ein Umschlag ohne Frankierung und ohne Poststempel kann den regulären Postweg in diesem Zustand nicht genommen haben; naheliegend ist, dass der ursprüngliche Umschlag ausgetauscht wurde. Beweislücke: Wer den Umschlag ausgetauscht hat, aus welchem Grund und mit welchem Vorsatz, kann ich anhand des Umschlags allein nicht feststellen; eine strafrechtliche Feststellung nach § 206 StGB treffe ich damit nicht — das ist Sache der Ermittlungsbehörden. Der Inhalt des Schreibens bestand lediglich in der Rücksendung meiner Beschwerde gegen das Landgericht Berlin und das Amtsgericht Tiergarten an die Senatsverwaltung für Justiz.
Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash
Ein Umschlag ohne Frankierung und ohne Poststempel kann den Postweg nicht genommen haben. Das ist der objektive, von meiner Wahrnehmung unabhängige Teil dieses Eintrags. Derselbe Befund wiederholt sich am 08.10.2025 (Chronik Nr. 121), als ein Gerichtsschreiben ohne die ausdrücklich angekündigten Anlagen in einem ebensolchen Umschlag ankam.