Bedrohung in Haft Zur Prüfung 12.03.2025

Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Berlin

Die Staatsanwaltschaft Berlin stellte das Verfahren 3024 Js 12009/24 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein: eine Verurteilung erschien allein auf Grundlage der Angaben des Anzeigeerstatters nicht hinreichend wahrscheinlich. Die von Bagrash benannten Kursteilnehmer wurden wegen geringer Erfolgsaussichten nicht weiter ermittelt.

(Anlage 5_F5)

Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, ohne die von mir namentlich benannten Zeugen zu vernehmen — begründet mit geringen Erfolgsaussichten und Verhältnismäßigkeit. Aus meiner Sicht ist damit nicht festgestellt, dass die Bedrohung nicht stattgefunden hat, sondern nur, dass sie nicht ermittelt wurde.

Herkunft des Dokuments

Anlage 5_F5: Google Drive · Dokumentseite Anlage 5_F5 →

Hinweis: Diese Seite gibt die Darstellung und rechtliche Einordnung von Dmitry Bagrash wieder. Sie unterscheidet zwischen dokumentierten Vorgängen und noch zu überprüfenden Angaben des Betroffenen und ersetzt keine gerichtliche Feststellung oder unabhängige Gefährdungsanalyse.