Fall 2 Zur Prüfung 15.01.2025

Ablehnung der Revisionsbegründungsergänzung durch Urkundsbeamtin

Am 15.01.2025 um 9:15 Uhr wurde mir von der Urkundsbeamtin des Amtsgerichts Tiergarten unter direkter Anweisung von Fr. Lukas und VRiLG GroßVorsitzender Richter am Landgericht Berlin I in der Strafsache 522 Ks 5/23. Dmitry Bagrash wirft ihm öffentlich vor, das Urteil gefälscht zu haben. die Annahme meiner RevisionsbegründungDie Begründung der Revision gegen das Urteil vom 22.07.2024, eingereicht durch den Pflichtverteidiger am 28.11.2024.sergänzung zu Protokoll verweigert (Anlage 9_F2).

Dimitry Bagrash (Buch-Nr. 2796/22/6), Alt-Moabit 12a, 10559 Berlin. Eidesstattliche Erklärung.

1. Am 15. Januar 2025 um 6:20 Uhr habe ich bei der Urkundsbeamtin JVA Moabit einen Antrag auf Einlegung meiner Ergänzung zur Revision gemäß § 345 StPO durch das Protokoll der Geschäftsstelle gestellt.

2. Am 15. Januar um 9:15 Uhr begab ich mich zur Urkundsbeamtin Amtsgericht Tiergarten, Frau Sauer, um meine Ergänzung zur Revision zum Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben, mit dem Gesetzbuch zur StPO in meinem Besitz. Die ursprüngliche Revision wurde durch meinen ehemaligen Anwalt, Herrn Bernd Römer, fristgerecht eingereicht.

3. Ich bat Frau Sauer darum, die Ergänzung entgegenzunehmen.

4. Frau Sauer teilte mir jedoch mit, dass ihre Vorgesetzte, die Gruppenleiterin Frau Lukas, angewiesen habe, meine Ergänzung nicht anzunehmen. Als Begründung verwies sie auf einen formlosen Brief des Richters Herrn Groß vom 12. Dezember 2024, in dem dieser angab, die Frist zur Revisionsbegründung sei abgelaufen.

5. Ich erklärte Frau Sauer daraufhin, dass zwar die Frist zur Einreichung der Revision abgelaufen sein mag, jedoch gemäß § 345 StPO die Frist zur Ergänzung der Revisionsbegründung noch nicht abgelaufen sei, da gemäß § 344 Abs. 2 StPO die Revisionsgründe bis zum Abschluss der Vorbereitung des Revisionsgerichts ergänzt werden können.

6. Frau Sauer erklärte mir trotzdem, dass sie eine direkte Anweisung von Frau Lukas habe, meine Ergänzung unter keinen Umständen anzunehmen. Sie fügte hinzu, dass Frau Lukas unter einer direkten Anweisung vom Landgericht handele.

7. Ich vermute, dass unter „direkte Anweisung des Landgerichts“ persönlich VRiLG Groß gemeint ist.

8. Trotz meiner rechtlichen Hinweise verweigerte Frau Sauer die Annahme meiner Ergänzung.

9. Die Verweigerung der Annahme stellt nach meiner Auffassung eine Verletzung meines verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sowie eine Missachtung des § 345 StPO dar.

Belehrung: Ich bin darüber belehrt worden, dass falsche Angaben in einer eidesstattlichen Erklärung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können (§ 156 StGB, § 163 StGB).

Fazit: Ich konnte meine Grundrechte auf eine ordnungsgemäße Revision nicht realisieren. Der Vorsitzende Richter des Landgerichts, (VRiLG) Herr Groß, hat durch diese Entscheidung gegen Art. 103 Abs. 1 GG gravierend verstoßen.

Dmitry Bagrash. Ort, Datum: Berlin, den 15. Januar 2025.

Herkunft des Dokuments

Anlage 9_F2 (Eidesstattliche Erklärung vom 15.01.2025): Anlage 9_F2.pdf

← 15.01.2025 — Antrag auf Dringlichkeit beim Urkundsbea Zur Chronik-Übersicht 15.01.2025 — Ankündigung von Maßnahmen →